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Base-Erosion-and-Profit-Shifting (BEPS). Wie Apple, Alphabet und Co. Milliardengewinne ins Ausland verlagern

AutorChristian Kohnz
VerlagIgel Verlag
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl152 Seiten
ISBN9783954858507
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
In Zeiten fortschreitender Globalisierung und der daraus hervorgehenden Verflechtung des internationalen Kapitalverkehrs rückt das Interesse der Unternehmen auf Ebene steuerplanerischer Kreativität ins Zentrum der strategischen Unternehmensplanung. Im Zuge öffentlichkeitswirksamer Diskussionen kritisieren Vertreter aus Politik und Wirtschaft zunehmend die augenscheinlich missbräuchliche Vorgehensweise der Konzerne. Die gezielte Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer führe zu einer Benachteiligung der Gemeinschaft und gehe mit einer Verzerrung des internationalen Steuerwettbewerbs zwischen den Staaten einher. Verschiedenen hochprofitablen US-amerikanischen Konzernen wie bspw. Apple, Amazon, Starbucks und Alphabet (vormals Google) ist es in den letzten Jahren gelungen, eine massive Senkung der Konzernsteuerquote i. R. steuerplanerischer Gestaltung, auf die im Ausland erzielten Erträge zu erreichen. Die logische Konsequenz der zunehmenden Internationalisierung: Ausländische Gewinne leisten mehr und mehr einen entscheidenden Beitrag zum Konzernergebnis. Die Entwicklung und Nutzung solcher Steuervermeidungsstrategien ist v. a. bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ein beliebtes Mittel, um zusätzliche Ersparnisse zu generieren, die keinesfalls auf illegale Handlungen zurückzuführen sind. Im Regelfall können international agierende Konzerne die Minderung der steuerlich relevanten Bemessungsgrundlage also ganz legal erreichen und zwar für alle im Konzernverbund befindlichen Unternehmensteile. Eine dezidierte Begrifflichkeit der eingangs beschriebenen Aktivitäten gibt es bisweilen nicht. Dennoch hat sich in den vergangenen Jahren das 'international in Gebrauch gekommene Akronym BEPS' als Umschreibung der vorliegenden Kernproblematik manifestiert. Bedingt durch die ökonomischen Auswirkungen, die durch die Gewinnverlagerung respektive Gewinnverkürzung außerhalb jedweder Diskussion stehen, wurden im Auftrag der Staats- und Regierungschefs der G20-Staaten umfangreiche Maßnahmen entwickelt, um die Probleme legaler Steuergestaltungsmöglichkeiten einzudämmen. Dabei stand das Ziel 'zur Erarbeitung gemeinsamer, koordinierter Lösungen zur Schließung dieser Regelungslücken' im Vordergrund, um den politischen Druck zu mindern und leeren Staatskassen entgegenzuwirken.

Christian Kohnz, Jahrgang 1987, Master of Science nach Studium im Fachgebiet Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Finanzen am Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften der Technischen Hochschule Köln. Vor seinem Masterabschluss befasste sich Kohnz im Rahmen seines Erststudiums der Betriebswirtschaftslehre mit den Themen Standortfaktoren, Existenzgründung und Entscheidungsfindung. Sein erstes Buch schrieb der in Bonn lebende Wahl-Rheinländer zur Entscheidungsfindung unter Unsicherheit im Kontext des Aviation-Decision-Making und am Beispiel der erfolgreichen Notwasserung von US Airways Flug 1549 - dem Wunder des Hudson. Es folgten kleinere Veröffentlichungen und Tätigkeiten in unterschiedlichsten Funktionen, u.a. in einer renommierten studentischen Unternehmensberatung. Im Rahmen seiner zweiten Veröffentlichung befasste sich Kohnz mit den umfangreichen steuerplanerischen Gestaltungen internationaler Konzerne, wie bspw. Apple, Alphabet und Co.

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Leseprobe
Kapitel 4.2 Ein Überblick zur Vielfalt steuergestaltender Maßnahmen: Durch den Einsatz unterschiedlicher Steuergestaltungen nutzen v. a. multinational tätige Konzerne temporäre Steuervorteile, um Gewinne in Steueroasen zu verlagern. Zu den identifizierten Hauptproblemfeldern, denen sowohl die OECD- als auch die EU-Kommission mittels vollumfänglicher Abwehrmaßnahmen entgegnen möchten, gehören u. a. Gestaltungen im Bereich der Fremdfinanzierung, der objektiv unsachgemäße Einsatz von Lizenzen, unangemessene und z. T. intransparente Preis- bzw. Produktionsgestaltungen sowie die Implementierung zwischengeschalteter Gesellschaften im Konzernverbund, die sog. Holdingstrukturen. Damit Unternehmen die i. R. ihrer wirtschaftlichen Aktivität anfallenden Investitionsprojekte durchführen können, bedarf es einer umfangreichen Finanz- und Kapitalbedarfsplanung. Während die Finanzplanung als 'Inbegriff aller systematischen Schätzungen, Berechnung und Steuerung der eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme, die aufgrund der geplanten Aktivitäten eines Produktionshaushaltes in einem gegebenen Zeitraum' definiert wird, berücksichtigt die Kapitalbedarfsplanung als Teildisziplin der Finanzplanung eine langfristige Prognose 'über die finanzwirtschaftliche Entwicklung einer Unternehmung'. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die nun folgenden inhaltlichen Ausführungen, unterscheiden Perridon u. a. (2015) zwischen der Innen- bzw. Außenfinanzierung. 'Bei der Innenfinanzierung erfolgt im Gegensatz zur Außenfinanzierung keine Zuführung finanzieller Mittel durch Einlagen der Unternehmenseigner oder Beteiligung von Gesellschaftern sowie durch Kreditfinanzierung durch Gläubiger. Stattdessen wird bisher gebundenes Kapital in frei verfügbare Zahlungsmittel (liquide Mittel) umgewandelt'. Wird der zur Realisierung eines Investitionsvorhabens benötigte Umfang finanzieller Mittel nicht vollständig durch die Innenfinanzierung gedeckt, müssen zusätzliche Maßnahmen durch Selbst- oder Fremdfinanzierung ergriffen werden. Die von Schreiber (2012) dargestellte Finanzierungsneutralität setzt 'voraus, dass der Steuersatz, der auf den kapitaltheoretischen Gewinn angewandt wird, dem Steuersatz gleicht, der die Zinsen trifft, welche aus einer alternativen Verwendung der Mittel fließen'. Da eine solche Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital nach geltendem nationalen Steuerrecht nicht existiert, versuchen international agierende Unternehmen mittels steuerentlastender Finanzierungsgestaltungen zwischen Hoch- und Niedrigsteuerländern zu intervenieren. Die Literatur unterscheidet hierbei drei verschiedene Erscheinungsformen der Finanzierungsgestaltungen: die Downstream-Inbound-, die Upstream-Inbound- sowie die Outbound-Finanzierung. Bei der Downstream-Inbound-Finanzierung vergibt eine im niedrig besteuerten Ausland ansässige Muttergesellschaft Fremdmittel an eine im Inland ansässige Tochtergesellschaft. Dabei werden die auf Basis dieses Vertragsverhältnisses hervorgehenden Zinszahlungen im Inland unter den Betriebsausgabenabzug gestellt, während die erzielten Zinseinnahmen ins niedrig besteuerte Ausland verlagert werden. Die daraus resultierende Besteuerung erfolgt oftmals unterhalb der üblichen Steuerlast. Die Upstream-Inbound-Finanzierung zeichnet sich dadurch aus, dass eine im Ausland ansässige Tochtergesellschaft Eigenkapital einer im Inland aktiven Konzernmutter erhält. Im Anschluss vergibt das Tochterunternehmen ein Darlehen an die Mutter, das nunmehr Fremdkapitalcharakter aufweist. Somit wird ein zur Downstream-Inbound-Finanzierung äquivalenter Effekt realisiert. Die von der ausländischen Gesellschaft gezahlten Zinserträge werden nach nationalem Steuerrecht gem. § 8b Abs. 1 KStG sowie § 8b Abs. 5 KStG mit 5 % versteuert. Eine weitere Gestaltungsalternative stellt die Outbound-Finanzierung dar, in deren Verlauf eine inländische Muttergesellschaft ein zur Finanzierung einer ausländischen Beteiligung notwendiges Darlehen in Anspruch nimmt. Die daraus resultierenden Zinsaufwendungen führen im Inland zu einer Minderung der Steuerlast. Zeitgleich werden die aus der ausländischen Tochtergesellschaft erzielten Zinserträge nach § 8b Abs. 1 KStG sowie § 8b Abs. 5 KStG zu 95 % von der Steuer befreit.Für die Entwicklung hybrider Finanzierungsgestaltungen zeichnen sich v. a. die sog. bilateralen Qualifikationskonflikte verantwortlich, die im Rahmen von Aktionspunkt 2 der OECD-Handlungsempfehlungen thematisiert werden. Die englischsprachige Fachliteratur auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts spricht dabei von sog. Hybrid Mismatches, in deren Folge eine 'doppelte Nichtbesteuerung oder langfristige Steuerstundungen' das Ziel der Gestaltungen darstellen. Nach Staats (2014) setzt eine hybride Gestaltung 'demnach im Wesentlichen voraus, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung einer Zahlung in verschiedenen Ländern aufgrund eines hybriden Elements zu einer Besteuerungsinkongruenz führt und hierdurch die Gesamtsteuerlast gemindert wird'. Demgegenüber wird von einer Besteuerungskongruenz gesprochen, 'wenn entweder ein Deduction/No-Inclusion-Ergebnis entsteht, also eine Zahlung in einem Staat als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, im anderen Staat aber nicht als ordentliche Einnahme erfasst wird', oder 'ein Double-Deduction-Ergebnis eintritt, wenn es in zwei Staaten zu einem unangemessenen doppelten Betriebsausgabenabzug kommt'. Eine weitere Form klassischer Finanzierungsgestaltungen lässt sich anhand des grenzüberschreitenden Leasings identifizieren, das zugleich den Kernbereich internationaler Steuerarbitrage darstellt. Die Steuerbelastung wird hierbei durch die doppelte Berücksichtigung von Leasingaufwendungen in den beteiligten Staaten gemindert. Diese nach Kofler (2008) als Double-Dip-Effekt identifizierte Kausalität 'entsteht vor allem dadurch, dass Verluste einer doppelt ansässigen Gesellschaft durch Einbeziehung dieser Gesellschaft in die Gruppenbesteuerung bzw. Konsolidierung zweier Staaten in beiden Staaten das Einkommen der jeweiligen Gruppe und damit auch die Steuerbelastung in beiden Staaten mindert'. Besonders international agierende Konzerne können hier umfassende Wettbewerbsvorteile erzielen, indem gezielte Leasingkonstrukte zwischen den Staaten implementiert werden. Diesbezüglich verweist Jacobs (2016) auf die geltenden Rechte in den jeweiligen Staaten betreffend der wirtschaftlichen sowie rechtlichen Zuordnung i. R. d. Eigentumsvermutung. Während nach deutschem Recht einzig das wirtschaftliche Eigentum für eine Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer Relevanz besitzt, bestimmt sich jene Zuordnung nach französischem Recht auf Grundlage des rechtlichen Eigentums. Zur Veranschaulichung exemplarischer Leasinggestaltungen dient nachfolgend Abb. 8, die auf Grundlage der Ausführungen von Kohlmann (2012) und Müller (2005) erstellt wurde. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist es gar üblich und rechtlich anerkannt, Gestaltungen im Rahmen des Finanzierungsleasing so zu vollziehen, als dass sog. Sale-and-Lease-back-Vereinbarungen grenzüberschreitend getroffen werden. 'Dabei veräußert ein Unternehmen ein in seinem Eigentum stehendes Wirtschaftsgut an eine Leasinggesellschaft und schließt gleichzeitig einen Leasingvertrag über das Wirtschaftsgut ab'. Für das veräußernde Unternehmen ergeben sich somit v. a. wirtschaftlich bedingte Vorteile, u. a. eine Aufdeckung stiller Reserven in der Handelsbilanz sowie eine nachhaltige Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage. Vertiefende Erläuterungen zu den verschiedenen Double-Dip-Gestaltungen - im Speziellen dem Zins-Double-Dip-Modell - sind im Anhang dieser Ausarbeitung in Kapitel A 4.2 I zu finden. Neben den im vorherigen Abschnitt thematisierten Finanzierungsgestaltungen nehmen Lizenzgestaltungen ebenfalls eine zentrale Rolle in der internationalen Steuerplanung ein. Kosten für die Inanspruchnahme bestehender Marken, Patente sowie Urheberrechte können bei Tochtergesellschaften zu hohen Zinsaufwendungen und somit Kosten führen, die nach geltendem Steuerrecht zur Gruppe der abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen und somit zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen. Als zentrale Voraussetzung für die steuerliche Wirksamkeit einer solchen Lizenzgestaltung gilt, dass das forschende Unternehmen Träger sämtlicher wirtschaftlicher Lasten sein muss, die im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsprozesse (F&E) zur Erstellung eines immateriellen Vermögenswertes entstehen. Werden die F&E-Aktivitäten abgeschlossen, kommt es zur Aktivierung der selbsterstellten immateriellen Vermögenswerte, die zu einem wirtschaftlichen Ertrag beim Lizenzgeber führen. Die damit einhergehende Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt zu einer höheren Zahlungslast. In diesem Zusammenhang wird das primäre Interesse der Unternehmen vor allem darin begründet sein, die Steuerlast dauerhaft reduzieren und die Vergabe entsprechender Lizenzen bspw. für die Inanspruchnahme einer Marke in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Nach Klodt und Lang (2016) muss die Nutzung sog. Patentboxen nicht an substanzielle wirtschaftliche Aktivitäten gekoppelt sein. 'Da immaterielle Vermögenswerte frei beweglich sind und keine Distanzkosten verursachen, können sie problemlos innerhalb multinationaler Unternehmen transferiert werden'. Eine derartige Konstruktion hat zur Folge, dass sich die beim Lizenznehmer entstandenen Aufwendungen gewinnmindernd auf die Zahlungslast innerhalb der Staaten auswirken, in denen eine hohe Ertragssteuerbelastung gegeben ist. Beim Lizenzgeber hingegen werden die aus der Verwertung entstehenden Erträge niedrig besteuert. Dieses Vorgehen ist jedoch nur dann möglich, wenn die inländischen Finanzbehörden die von der ausländischen Gesellschaft in Rechnung gestellten Lizenzentgelte für die Inanspruchnahme geistigen Eigentums steuerlich anerkennen. Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Steuerrecht sind missbräuchliche Steuerplanungen i. F. von konzerninternen Lizenzvergaben zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht möglich, da hierzulande das sog. Betriebsstättenprinzip greift, das zur Folge hat, dass die erzielten Gewinne gem. dem Fremdvergleichsgrundsatz den jeweiligen Betriebsstätten dezidiert zugeordnet werden. Das Beispiel des seit Oktober 2015 in den USA ansässigen Mutterkonzerns Alphabet (vormals: Google), der im Rahmen von F&E-Aktivitäten werthaltige immaterielle Vermögensgegenstände entwickelt, die nach ihrer Fertigstellung an eine Patentholding in Irland oder auf den Bermudas übergeben werden, soll als veranschaulichendes Muster weitreichender Lizenzgestaltungen dienen. In den USA befindet sich der ordentliche Sitz der Geschäftsleitung, während der gesellschaftsrechtliche Sitz in Europa, genauer gesagt in Irland lokalisiert ist. Um eine Gewinnrealisierung auf Ebene der Alphabet Inc. zu unterbinden, erfolgt eine zivilrechtliche Unterscheidung zwischen dem entwickelten Produkt sowie den dafür eingesetzten Aufwendungen. Die in Irland rechtlich ansässige Tochtergesellschaft bietet Dienstleistungen mit Schwerpunkt Werbung (Google AdSense, Google AdWords) für Kunden aus anderen Staaten der EU an, ohne unter den Schirm einer beschränkten Steuerpflicht - bspw. nach § 2 KStG - zu rutschen. Die nun zu entrichtenden Lizenzgebühren, die durch die irische Tochtergesellschaft an die auf den Bermudas ansässige Patentholding zu entrichten sind, unterliegen dabei regelmäßig der Quellenbesteuerung in den beteiligten EU-Staaten. Um diesen Kapitalabfluss zu vermeiden, wird eine Briefkastengesellschaft in den Niederlanden zwischengeschaltet, die ebenfalls als Lizenznehmer auftritt. Diese - auf wirtschaftlicher Ebene synthetische - Gesellschaft zahlt nun Lizenzgebühren für die Inanspruchnahme der Lizenz an die irische Tochtergesellschaft im Konzernverbund und vergibt ihrerseits eine weitere Lizenz an diese Gesellschaft, ohne jedwede physische Präsenz gegenüber einem Endverbraucher. Bedingt durch die nunmehr objektiv unangemessene Form der Steuervermeidung entfällt die Pflicht zur Zahlung der Quellensteuer. Weiterhin wird durch die zielorientierte Ausnutzung niederländischen Steuerrechts die Besteuerung der Lizenzgebühren gänzlich vermieden, da selbige von der Besteuerung freigestellt sind. Laut Jarass (2014) wird ohne entsprechende Gegenmaßnahmen aus den politischen Lägern der verschiedenen Staaten, 'zukünftig ohne energische Gegenmaßnahmen ein immer größerer Teil der von multinationalen Unternehmen erzielten Gewinne nirgens mehr versteuert werden, weder im Quellenstaat Deutschland noch in irgendeinem ausländischen Empfängerland'.
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