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E-Book

Betriebliche Altersversorgung im Vertrieb

AutorGünter Carduck
VerlagVerlag Versicherungswirtschaft
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl352 Seiten
ISBN9783862983933
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis49,99 EUR
Dieses Buch möchte Versicherungsvermittlern und Finanzberatern im Beratungsalltag Mut machen, das interessante Thema Betriebliche Altersversorgung anzugehen. Auch Personalsachbearbeiter kleinerer Unternehmen können bei den täglichen Praxisfragen von diesem Ratgeber profitieren. Deshalb wurde Wert auf eine umfassende Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens in den Bereichen Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht der betrieblichen Altersversorgung gelegt. Viele Themen werden anhand von Beispielen verdeutlicht. Die bevorstehenden Änderungen durch die EU-Mobilitätsrichtlinie wurden ebenso bereits berücksichtigt wie die Rechtsprechung bis August 2015.

Der Autor widmet sich vielen praktischen Fragen und Problemstellungen, die sich bei der Beratung und der Kundenbetreuung regelmäßig ergeben:

- Vorbereitung und Durchführung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerberatungsgesprächen

- Erstellung von Versorgungs- und Kommunikationskonzepten

- Abgrenzung zur unzulässigen Rechtsberatung

Spezialthemen, die behandelt werden: z. B. die Erstellung von Versorgungsordnungen, die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften und die bAV im Versorgungsausgleich.

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Leseprobe

|67|1.4 Welche steuerlichen Grundlagen sollte der Vermittler kennen?


Der Produktverkauf im Geschäftsfeld der betrieblichen Altersversorgung erfordert neben den beschriebenen arbeitsrechtlichen Grundkenntnissen auch einen guten Überblick über die in der betrieblichen Altersversorgung relevanten steuerlichen Fragestellungen. Bei der Beratung des Arbeitgebers muss über die steuerlichen Rahmenbedingungen informiert werden und häufig unter Einbeziehung bereits vorhandener Versorgungszusagen analysiert werden, welche Versorgungskonzepte auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Gegebenheiten für das Unternehmen sinnvoll bzw. machbar sind. Nach der Arbeitgeberberatung sind steuerliche Grundkenntnisse auch bei der sich oft anschließenden Arbeitnehmerberatung erforderlich. Nur so können die Arbeitnehmer sachgerecht über die sich für sie häufig ergebenden steuerlichen Vorteile aber auch über die steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen informiert werden. Dabei geht es nicht um unerlaubte Rechtsberatung, sondern um Beratung in dem Rahmen, wie sie das Versicherungsvertragsgesetz den Vermittlern und Produktanbietern in Verbindung mit dem Verkauf von Versicherungsprodukten sogar ausdrücklich auferlegt[128]

Die Grenzen zur unerlaubten Rechtsberatung verlaufen allerdings fließend, und der Vermittler muss darauf achten, diese nicht zu überschreiten. Die Beratung in detaillierten Einzelfragen über die spezifischen steuerlichen Auswirkungen beim Unternehmen, die fundierte Kenntnisse im Steuerrecht erfordern, darf nur von den hierzu legitimierten Rechtsberatern vorgenommen werden. Der fachlich gut ausgebildete Vermittler kann dabei allerdings die Rolle des beratenden Moderators übernehmen, der aus der Kenntnis der Gesamtzusammenhänge heraus weiß, welche arbeits-, steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu beachten sind und welche Versicherungskonzepte bei der Umsetzung der Versorgung zur Auswahl stehen.

Allerdings muss er sich auch in die Rolle des Teamplayers begeben können, der z. B. weiß, wann es geboten ist, den Steuerberater oder andere Experten einzuschalten und mit diesen zu kooperieren.

1.4.1 Grundsätzliche steuerliche Anforderungen


Die betriebliche Altersversorgung genießt eine Reihe von steuerlichen Vorteilen, deren Höhe und Ausgestaltung jeweils vom gewählten Durchführungsweg abhängig sind. Im Gegenzug möchte der Gesetzgeber, dass die für die Betriebsrenten verwendeten Steuermittel auch zweckgebunden verwendet werden und die sozialpolitisch gewünschte Wirkung entfalten. Aus diesem Grund gibt er bestimmte „Spielregeln“ vor. Die Finanzverwaltung hat im Laufe der Jahre eine Reihe von Vorgaben gemacht, wann es sich überhaupt um steuerlich anerkannte betriebliche Altersversorgung handelt. Nachzulesen sind die meisten Vorgaben im BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten |68|Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ vom 24.7.2013[129] ab Rz. 284. Hierauf wird nachfolgend näher eingegangen.

Zulässige Versorgungsleistungen

Die aus steuerlicher Sicht zulässigen Versorgungsleistungen knüpfen zunächst an der arbeitsrechtlichen Begriffsdefinition an. Danach setzt die steuerliche Anerkennung der Zusage Leistungen des Arbeitgebers bei Eintritt der biologischen Ereignisse Alter, Tod und / oder Invalidität voraus. Mindestens für eines der genannten biologischen Ereignisse müssen Leistungen zugesagt werden. In den Fällen, in denen auch nur eine Leistungsform nicht den steuerlichen Vorgaben entspricht, wird die gesamte Zusage nicht als betriebliche Altersversorgung anerkannt. In der Konsequenz drohen der Verlust des Betriebsausgabenabzugs beim zusagenden Unternehmen und ein unerwünschter Lohnsteuerzufluss beim Arbeitnehmer.

Altersversorgung

Das biologische Ereignis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Als Untergrenze hierfür gilt für vor 2012 zugesagte Versorgungszusagen das 60. Lebensjahr. Mit Erhöhung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde auch die steuerlich geforderte Mindestaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr angehoben. Erreicht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistung mindestens dieses Alter, ist aber aus dem Erwerbsleben noch nicht ausgeschieden, dann ist dies in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unproblematisch.

Aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen soll dies nach der letzten Überarbeitung des zuvor genannten BMF-Schreibens in den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage nicht mehr gelten.[130] Daher ist es b. a. W. erforderlich, in diesen Durchführungswegen die Auszahlungsvoraussetzung nicht nur an das Erreichen des Mindestalters, sondern auch an die Beendigung des Erwerbslebens zu knüpfen. Aus sozialpolitischer Sicht passt diese Regelung nicht mehr in unsere Zeit. Bei der auch politisch gewünschten Zielsetzung, den Menschen einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, stellen derartige überflüssige Einschränkungen ein Hindernis dar, das schnell beseitigt werden sollte.

In besonderen Ausnahmefällen können Leistungen der Altersversorgung auch vor den genannten Mindestaltern gezahlt werden, wenn dies bei bestimmten Berufsgruppen üblich ist. Im BMF-Schreiben wird beispielhaft die Berufsgruppe der Piloten genannt. Ob solche berufsspezifischen Ausnahmen vorliegen, ist im Zweifel durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nachzuweisen.

|69|Hinterbliebenenleistungen

Betriebliche Altersversorgung unterscheidet sich im Vergleich zur privaten Vorsorge auch durch die eingeschränkte Vererbbarkeit. Die Betriebsrente soll in erster Linie die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen. Mit steuerlicher Unterstützung sollen keine später frei vererbbaren Vermögenspositionen geschaffen werden. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung in der betrieblichen Altersversorgung die Möglichkeit zur Begünstigung von Hinterbliebenen auf enge Angehörige beschränkt. Zu diesem Kreis zählen Ehepartner, Kinder, frühere Ehepartner und Lebensgefährten.

Zu den Kindern zählen die zum Bezug von Kindergeld berechtigten Kinder aber auch im Haushalt des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers in einem Obhuts- oder Pflegeverhältnis lebende Kinder, die nicht die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllen. Die in Frage kommenden steuerlich anerkannten Kindschaftsverhältnisse sind in Rz. 287 des o.g. BMF-Schreibens vollständig beschrieben.

Beim Begriff des Lebensgefährten handelt es sich um einen Oberbegriff, der auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften umfasst. Hierbei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Ehe vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaft oder um eine andere Form der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft handelt. Bei der letzteren Gruppe ist anhand bestimmter Kriterien zu prüfen, ob eine steuerlich anerkannte Form der Hinterbliebenenversorgung vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Lebensgefährte namentlich benannt ist und zwischen ihm und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Die Voraussetzungen müssen vor Beginn der Auszahlungsphase nachgewiesen sein.[131]

Die Möglichkeit, andere als die zuvor benannten Personen als Begünstigte für den Todesfall als Leistungsempfänger vorzusehen, gilt steuerlich als schädliche Vererbbarkeit und wird nicht als betriebliche Altersversorgung anerkannt. Dies gilt nicht für vor 2005 erteilte Direktversicherungszusagen, bei denen die Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert[132] werden.

Steuerlich unschädlich ist auch, wenn die Versorgungszusage die Möglichkeit vorsieht, ein einmaliges angemessenes Sterbegeld in Höhe von bis zu 8.000 Euro an vom zuvor genannten Empfängerkreis abweichende Personen zu zahlen.

Häufig sehen die Rentenversicherungen der Versorgungsträger Rentengarantiezeiten bei Versterben des Leistungsempfängers nach Beginn der Altersrente vor. Bei dieser Gestaltung wird die vorherige Altersrente in unverminderter Höhe für einen befristeten Zeitraum an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Auch diese Gestaltungsform ist zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass die maximale Leistungsbezugsdauer bei begünstigten Kindern bei nach 2006 erteilten Versorgungszusagen i. d. R auf das 25. Lebensjahr (bei vorher erteilten Zusagen gilt das 27. Lebensjahr) befristet ist. Eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende Rentengarantiezeit darf nicht zu einer längeren Rentenbezugszeit der Waisenrente führen.

|70|Die Rentenzahlungen innerhalb einer Rentengarantiezeit dürfen nicht mehr zugunsten einer einmaligen Kapitalzahlung abgefunden werden. Soweit es sich bei den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen um Ehepartner oder Lebensgefährten handelt, wird es nicht beanstandet, wenn das zum Todeszeitpunkt auf die noch ausstehenden Renten der restlichen Rentengarantiezeit entfallende Kapital zur Bildung einer lebenslang laufenden Hinterbliebenenrente verwendet wird.

Invaliditätsleistungen

Wie schon bei den arbeitsrechtlichen Regelungen lässt auch die Finanzverwaltung den Arbeitgebern bei der Absicherung dieses biometrischen Risikos einen großen Gestaltungsspielraum. Im genannten BMF-Schreiben wird darauf hingewiesen, dass es bei der...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Betriebliche Altersversorgung im Vertrieb1
Widmung6
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
1 Grundlagen14
1.1 Die betriebliche Altersversorgung im deutschen System der Alterssicherung14
1.2 Warum ist die betriebliche Altersversorgung wichtiger denn je?18
1.3 Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen sollte der Vermittler kennen?19
1.3.1 Begriff der betrieblichen Altersversorgung20
1.3.2 Zulässige Versorgungsleistungen21
1.3.3 Unter das Betriebsrentengesetz fallender Personenkreis24
1.3.4 Wer kann wirtschaftlicher Träger der betrieblichen Altersversorgung sein?26
1.3.5 Die Durchführungswege27
1.3.6 Die Ausfallhaftung des Arbeitgebers38
1.3.7 Zusagearten39
1.3.8 Anspruchsgrundlagen der bAV (Rechtsbegründungsakte)44
1.3.9 Der Entgeltumwandlungsanspruch der Arbeitnehmer52
1.3.10 Die gesetzliche Unverfallbarkeit dem Grunde nach56
1.3.11 Die gesetzliche Unverfallbarkeit der Höhe nach60
1.3.12 Abfindung65
1.3.13 Betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel68
1.3.14 Gesetzliche Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung72
1.3.15 Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen76
1.4 Welche steuerlichen Grundlagen sollte der Vermittler kennen?80
1.4.1 Grundsätzliche steuerliche Anforderungen80
1.4.2 Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds83
1.4.2.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitnehmer84
1.4.2.2 Steuerliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitgeber98
1.4.2.3 Steuerliche Behandlung der Leistungen101
1.4.3 Rückgedeckte Unterstützungskasse104
1.4.3.1 Steuerliche Behandlung bei den Arbeitnehmern in der Anwartschaftsphase110
1.4.3.2 Steuerliche Behandlung bei den Arbeitnehmern in der Leistungsphase110
1.4.3.3 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber113
1.4.4 Direktzusage (Pensionszusage)119
1.4.4.1 Steuerliche Behandlung bei den Arbeitnehmern in der Anwartschaftsphase119
1.4.4.2 Steuerliche Behandlung bei den Arbeitnehmern in der Leistungsphase120
1.4.4.3 Die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber120
1.5 Welche sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen sind wichtig?131
1.5.1 Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds131
1.5.1.1 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Anwartschaftsphase131
1.5.1.2 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Leistungsphase133
1.5.2 Direktzusage, Unterstützungskasse136
1.5.2.1 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Anwartschaftsphase136
1.5.2.2 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Leistungsphase136
2 Fragen und Problembereiche bei der Vertragsanbahnung und Begründung der Versorgungszusagen138
2.1 Welche Besonderheiten sind beim Verkauf im Geschäftsfeld der betrieblichen Altersversorgung zubeachten?138
2.2 Welche Informationen sollten vor dem Erstgespräch mit dem Arbeitgeber beschafft werden?140
2.3 Welche Informationen sollten Sie sich im Erstgespräch beschaffen?142
2.4 Wie kann ein Versorgungskonzept aussehen?144
2.5 Die praktische Umsetzung des Versorgungskonzeptes149
2.5.1 Die richtige Produktauswahl treffen150
2.5.2 Ordnung schaffen mit einer Versorgungsordnung158
2.5.3 Mit einem Kommunikationskonzept den Arbeitgeber zum Beratungspartner machen167
2.5.4 Arbeitnehmerberatung und Dokumentation171
2.6 Immer wieder ein Thema: Fragen zur Darstellung der bAV in der Gehaltsabrechnung173
2.6.1 Aufzeichnungs- und Meldepflichten173
3 Mögliche Themen für das Arbeitgebergespräch (Verkaufsansätze)178
3.1 Varianten des personalwirtschaftlichen Nutzens der betrieblichen Altersversorgung179
3.1.1 bAV als Instrument im Wettbewerb um gute Fachkräfte179
3.1.2 Fluktuationskosten senken181
3.1.3 Mitarbeitererfolgsbeteiligung182
3.1.4 Altersstruktur der Belegschaft steuern183
3.1.5 Mehr Rente statt mehr Brutto184
3.1.6 Sicherung der Arbeitskraft mit der bAV185
3.1.7 Vermögenswirksame Leistungen (VL) umwidmen in bAV187
3.1.8 bAV für Minijobber189
3.2 Persönlicher Nutzen für den Firmeninhaber192
3.2.1 Versorgung des Arbeitgeber-Ehepartners192
3.2.2 Versorgung des Inhabers oder des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft193
3.2.2.1 Allgemeine Situation des GGF194
3.2.2.2 Arbeitsrechtliche Situation des GGF194
3.2.2.3 Steuerrechtliche Situation des GGF196
3.2.2.4 Sozialversicherungsrechtliche Situation des GGF203
3.2.2.5 Durchführungswege204
4 Besonderen Nutzen für die Arbeitnehmer verdeutlichen206
4.1 Lohnt sich die Entgeltumwandlung?207
4.2 Nur ein Gerücht: Die betriebliche Arbeitskraftabsicherung ist ungünstiger als die private Absicherung210
4.3 Lohnt sich die Entgeltumwandlung noch für ältere Arbeitnehmer?211
4.4 Mehr Rente statt VL – kleiner Aufwand mit großer Wirkung213
5 Fragestellungen und Probleme in der Anwartschaftszeit214
5.1 Warum gute Versicherungsberater auch hier zur Stelle sind214
5.2 Welche Fragen stellen sich in Verbindung mit Neueinstellungen und vorzeitigen Dienstaustritten?214
5.3 Ruhende Arbeitsverhältnisse216
5.4 bAV und Anspruch auf Sozialleistungen216
5.4.1 Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV)217
5.4.2 Entgeltumwandlung und Berücksichtigung beim Elterngeld218
5.4.3 Insolvenzgeld219
5.4.4 Kurzarbeitergeld219
5.4.5 Wohngeld220
5.4.6 Kindergeld220
5.5 Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen220
5.5.1 Elternunterhalt221
5.5.2 Unterhalt für den Ehepartner221
5.5.3 Kindesunterhalt221
5.6 bAV und Minijobber222
5.7 bAV in der Insolvenz223
5.7.1 Insolvenz des Arbeitgebers223
5.7.2 Privatinsolvenz des Arbeitnehmers226
5.8 Gesetzlicher Mindestlohn227
5.9 Tarifvertragliche Mindestlohnregelungen228
5.10 Abfindung im laufenden Dienstverhältnis229
5.10.1 Steuerliche Behandlung230
5.10.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung231
6 bAV im Versorgungsausgleich234
6.1 Interne Teilung als Grundprinzip des neuen Versorgungsausgleichs234
6.1.1 Ausnahmen von der internen Teilung236
6.2 Externe Teilung238
6.3 Durchführung der internen Teilung238
6.4 Rechtsfolgen der internen Teilung in der betrieblichen Altersversorgung241
6.5 Rechtsfolgen der externen Teilung241
6.6 Steuerliche Flankierung des Versorgungsausgleichs243
7 Anhang246
7.1 BetrAVG246
7.2 Auszüge aus dem Einkommensteuergesetz272
7.3 Auszüge aus dem BMF-Schreiben vom 24.07.2013 IVC 3 – S 2015/11/10002 IV C 5 – S292
7.4 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)329
7.5 Durchführungswege im Überblick332
Stichwortverzeichnis340

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