Handelsrechtliche Rechnungsnormen sind im Wesentlichen im
HGB kodifiziert. Als Standard-Setter treten der Gesetzgeber sowie der BGH und der BFH und beschränkt sich somit ausschließlich auf eine höchstrichterliche Rechtssprechung. Auf die Konzernrechnungslegung festgelegt, hat sich das DRSC als eigenständiges Normierungsgremium zur Interpretation bestehender GoB etabliert.[83]
Eine besondere Bedeutung kommt in der handelsrechtlichen Rechnungslegung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu. Darunter sind diejenigen Regeln zu verstehen, die für die formale und materielle Ausgestaltung des HGB gelten. Auf diese überindividuellen Normen wird im Gesetz mehrfach verwiesen.[84]
Nach § 238 HGB sind alle Kaufleute i.S.d. Gesetzes (§§ 1- 7 HGB) verpflichtet, nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB (§§ 238 – 263 HGB) Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Vermögenslage nach den GoB ersichtlich zu machen.[85]
Hauptzweck der handelsrechtlich normierten Rechnungslegung ist die Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns unter dem Aspekt des Gläubiger- und Gesellschafterschutzes. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip bildet der ermittelte Jahresabschluss die Grundlage zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns.[86]
Zielsetzung des nationalen Rechnungslegungssystems ist die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Hierbei gilt das aus dem Gläubigerschutz resultierende Prinzip der Vorsicht (§ 252 Abs.1 Nr.4) als übergeordneter Grundsatz.[87] Das Realisations- und Imparitätsprinzip sind als Ausprägungen des Vorsichtsprinzips zu verstehen.[88]
Der Geltungsbereich des HGB ist auf das Inland beschränkt und hat somit international keine Bedeutung. Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch von einem Auslaufmodell gesprochen, da Kapitalmärkte mittlerweile eine internationale Rechnungslegung von den Unternehmen verlangen.[89]
Ausgehend von der rechtlichen Einordnung der Übertragungsrechte als Immaterialgüterrechte soll im Folgenden auf eine Aktivierungsfähigkeit als immaterieller Vermögensgegenstand abgestellt werden.
Als maßgebliche Bewertungseinheit soll nach dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB) die Summe aller Übertragungsrechte an einer Sportveranstaltung gelten. Im Falle von damit in Verbindung stehenden Nebenrechten, wie z.B. die Befugnis der Zweitverwertung und Weiterveräußerung, ist ein einheitlicher Nutzen- und Funktionszusammenhang nicht gegeben. Dies führt daher zu einer eigenständigen Betrachtung.[90] Im Zuge der Reformierung der Vermarktung der Bundesliga wird dieses Problem im Wesentlichen nicht mehr tangiert.[91]
Nach COENENBERG lassen sich immaterielle Vermögensgegenstände als Vermögensgegenstände ohne körperliche Fassbarkeit charakterisieren. Gegebenenfalls ist es im Rahmen der Zweitverwertung möglich, dass ein körperlicher Gegenstand mit einem immateriellen Wert eine Einheit umfasst. Hierbei ist auf das Werteverhältnis abzustellen, sodass auch hier die fehlende Körperlichkeit gegeben ist.[92] Übertragungsrechte stellen somit einen immateriellen vermögenswerten Vorteil für das erwerbende Unternehmen dar.
Durch die Tatsache, dass eine gesetzliche Definition des „Vermögensgegenstandes“ nicht existiert, diese nach § 246 Abs.1 HGB aber zu aktivieren sind, ist zur Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit auf die GoB zurückzugreifen. Dabei wird im Einzelnen auf das Bestehen der abstrakten und der konkreten Aktivierungsfähigkeit eingegangen.[93]
Nach § 246 Abs.1 HGB hat der Jahresabschluss „sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten“. Dabei geht der Begriff des Vermögensgegenstandes über den bürgerlich-rechtlichen „Gegenstand“ als Sache oder Recht hinaus und schließt auch Güter ein, die nicht mit einem (dinglichen) Recht verbunden sind.[94]
Die Frage der abstrakten Aktivierungsfähigkeit ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der Frage nach dem Vorliegen eines Vermögensgegenstandes.[95] Die statische Bilanztheorie charakterisiert aus dem Wortlaut des § 242 Abs.1 HGB die Schuldendeckungsfähigkeit als „die“ Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes. Sie umfasst insbesondere die selbstständige Verwertbarkeit. Ein Vermögenswert muss somit gegenüber Dritten in Geld verwandelt werden können, womit die Möglichkeit der Schuldendeckung eröffnet wird.[96] In der Literatur wird in diesem Zusammenhang von der Verkehrsfähigkeit gesprochen. Diese setzt eine Einzelveräußerbarkeit des Vermögensgegenstandes voraus.[97]
Die Übertragungsrechte an der Bundesliga werden, wie in 2.1.2. beschrieben, über eine zentrale Vermarktung an die Medienunternehmen offeriert. Übertragungsrechte sind aufgrund ihres vermögenswerten Vorteils und der aus dem Vertrag resultierenden Übertragbarkeit der Nutzungsrechte selbstständig verkehrsfähig. Ihnen kann durch das Bieterverfahren ein objektiver Wert beigemessen werden.[98]
Für RODEWALD hingegen besteht die Gefahr, dass es im möglichen Falle einer Veräußerung keinen geeigneten Abnehmer gibt, da Auflagen des Veranstalters bzgl. der Übertragungsreichweite von diesem technisch nicht erfüllt werden können. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der einzige geeignete Abnehmer nicht Willens ist, diese zu erwerben. Hier kann es demnach schon zu einer Versagung der abstrakten Aktivierung kommen.[99] Aufgrund des enormen Interesses für die Bundesligarechte sowie aufgrund deren Reichweite kann dies jedoch in der aktuellen Lage verneint werden.[100]
Des Weiteren wirft die Rechtsnatur die Frage auf, ob der erworbene immaterielle Vorteil rechtlich so gesichert ist, dass er dem Bilanzierenden nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann. Dies gilt für Patent-, Urheber- und sonstige gewerbliche Rechte.[101] Zweifelhaft erscheint dies allerdings bei Übertragungsrechten, da diese bekanntermaßen kein Recht, sondern einen Verzicht des Veranstalters auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 1 UWG bzw. auf die Ausübung seines Hausrechts darstellen.[102] Es liegt demnach nicht in den Händen des Bilanzierenden und würde somit dem Vorliegen eines Vermögensgegenstandes widersprechen. Andererseits scheint eine Geltendmachung der Ansprüche aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung eher unwahrscheinlich.
Während die bisherigen Kriterien darauf abzielten, die Frage zu klären, ob ein zurechenbarer Vermögensgegenstand vorliegt, wird bei der Frage der konkreten Aktivierungsfähigkeit untersucht, ob die Aktivierung nicht durch ein Bilanzierungsverbot verhindert wird.[103] Darüber hinaus fordert FEDERMANN die zusätzliche Erfüllung der Kriterien der subjektiven Zurechenbarkeit sowie die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Letztgenanntes dient ausschließlich der Betrachtung des Bilanzvermögens von Einzelkaufleuten. Daher wird auf eine nähere Untersuchung verzichtet.[104]
Das Kriterium der subjektiven Zurechnung beschäftigt sich mit der Frage, wem ein Vermögensgegenstand bilanzrechtlich zuzuordnen ist. Hierbei wird grundsätzlich nicht auf den zivilrechtlichen Eigentümer abgestellt, sondern die Bilanzierung des Vermögensgegenstands richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentümer.[105] Dabei sollte dieser weitgehend unabhängig vom rechtlichen Eigentümer über den Vermögensgegenstand verfügen können.[106] Auch in dieser Betrachtungsweise herrscht aufgrund der Rechtsnatur bzgl. der Verfügungsmacht erhebliche Unsicherheit.
Explizite Bilanzierungsverbote bilden den Kernbestandteil der konkreten Bilanzierungsfähigkeit. Zum einen besteht der Grundsatz des Nichtausweisens der Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften. Diese würden lediglich zu einer Bilanzverlängerung führen.[107] Zum anderen besteht nach § 248 Abs.2 HGB ein Ansatzverbot für alle nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[108] Das gesetzliche Aktivierungsverbot geht aus der Annahme hervor, dass bei diesen Vermögensgegenständen ein entsprechender schuldendeckungsfähiger Wert nur erschwert objektiv festzustellen und nachzuprüfen ist, da der Wert weder durch eindeutig zurechenbare Herstellkosten noch objektiv am Markt ermittelbar ist.[109] Das...