Einleitung
Die amerikanische Kleinstadt Little Rock, im Südstaat Arkansas gelegen, wurde 1957 an den Rand des Bürgerkriegs gebracht. Nationalgardisten hinderten unter Androhung von Waffengewalt sieben Schülerinnen und Schüler daran, zum Schuljahresbeginn die örtliche Mittelpunktschule zu besuchen. Die Jugendlichen waren schwarz. Im Jahr zuvor hatte der oberste amerikanische Gerichtshof entschieden, dass auch die Südstaaten der USA die Rassentrennung in öffentlichen Einrichtungen aufzuheben hätten und entsprechend schwarze und weiße Kinder gemeinsam die Schulen besuchen sollten. Diesem Gerichtsurteil waren Klagen von historischer Bedeutung vorausgegangen: Rosa Parks hatte in Atlanta in einem Bus ihren Sitzplatz nicht für einen Weißen frei gemacht und wurde dafür zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt; 1956 hatte der Vater eines schwarzen Grundschulkindes dagegen geklagt, dass seine Tochter einen wesentlich weiteren Schulweg machen musste, um eine schwarze Schule besuchen zu können, die ihr als einzige offen stand. Der Vater hatte Recht bekommen.
Dieses Gerichtsurteil war der unmittelbare Anlass für die Ereignisse in Little Rock. Die amerikanische Bundesregierung hatte die Südstaaten angewiesen, einen Plan für die zügige Umsetzung des Gerichtsurteils zu entwickeln und die Integration von schwarzen und weißen Schülern zu realisieren. Der Gouverneur von Arkansas setzte auf Verschleppung und Verzögerung dieses Prozesses, so dass es zur Eskalation am 23. September 1957 kam. Der amerikanische Präsident Eisenhower musste Bundestruppen nach Little Rock schicken, um den Schulbesuch der schwarzen Kinder gegen die örtliche Nationalgarde durchzusetzen. Es war die einzige große Krise in der Amtszeit Eisenhowers, die seine Präsidentschaft zeitweise gefährdet hat. Die weitere Entwicklung ist bekannt. In einem unendlich zähen Prozess wurde die Rassentrennung in amerikanischen Bildungseinrichtungen Schritt für Schritt zurückgedrängt. Militärgewalt wurde später nicht mehr dazu benötigt, aber immer wieder mussten die Gerichte Einzelfallentscheidungen treffen und mussten von staatlicher Seite Programme, meist in Form von Quotenregelungen, aufgelegt werden, um schwarzen Schülern und Studenten den gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.
In Little Rock hat man auch die weiteren Folgen der erzwungenen Integrationspolitik beobachten können: Der Gouverneur ließ die öffentlichen Schulen schließen, um die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils zu verhindern; und die weiße Bevölkerung gründete Privatschulen, um ihre Kinder nicht gemeinsam mit Schwarzen unterrichten lassen zu müssen. Lehrer, die sich für Rassenintegration einsetzten, wurden entlassen.
Bis heute, mehr als ein halbes Jahrhundert danach, klagen Bürgerrechtler in den USA darüber, dass im größten demokratischen Land der Welt faktisch immer noch nicht die Gleichheit des Bildungszugangs für Schwarze und Weiße gegeben sei, geschweige denn, dass die neu in den Blickpunkt der Benachteiligungsdiskussion getretenen Minderheiten, insbesondere die Amerikaner hispanischer Herkunft, die gleichen Bildungschancen hätten wie die weißen Amerikaner.
Jahrzehnte nach den Vorgängen in Little Rock stellt sich die Problemlage allerdings anders dar. Aus einer strukturellen Ungerechtigkeit ist ein quantitatives Ungleichgewicht geworden. Die strukturelle Ungerechtigkeit wurde vom Staat hergestellt: durch Gesetze, administrative Maßnahmen und am Ende auch durch Waffengewalt. Dass durch sie Grundfragen der Demokratie und der Verfassung berührt wurden, lag auf der Hand, auch wenn diese Fragen erst in den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts, fast 200 Jahre nach der Gründung der Vereinigten Staaten, als solche gesehen, politisch diskutiert und juristisch gelöst wurden.
In der Folgezeit wurde aus dem juristischen Problem ein Problem für Statistiker. Nachdem die strukturelle Ungleichheit beseitigt und der Zugang zu Schulen und Hochschulen prinzipiell für alle gesichert worden war, stellte sich das Problem auf einer anderen Ebene. Es musste die Frage aufgeworfen werden, ob den abstrakten juristischen Möglichkeiten auch die konkrete soziale Realität entsprach. Diese Frage war sowohl methodisch wie politisch wesentlich schwieriger zu beantworten als die nach den juristisch-administrativen Voraussetzungen des Schulbesuchs. In den USA wurden in den sechziger und siebziger Jahren, nicht nur im Bildungsbereich, die Modelle entwickelt, die dann auch in Europa übernommen wurden. Sie beruhten im Wesentlichen auf Quotierungen – auf der Forderung, dass in politischen, sozialen und Bildungseinrichtungen benachteiligte Minderheiten möglichst in der Proportion vertreten sein sollten, die ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung entspricht.
Es war ein weiter Weg von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Little Rock, die nur Teil einer viel breiter angelegten Bürgerrechtsbewegung der Schwarzen waren, zu den ausgetüftelten Quotierungsregelungen der späteren Jahrzehnte. Dieser Weg ist nicht geradlinig verlaufen. Dass er politisch heftig umstritten war, liegt in der Natur der Sache; dass er bildungstechnisch und -philosophisch dort enden würde, wo er dann tatsächlich hinführte – nämlich in Proportions- und Quotenreglementierungen – war am Anfang nicht abzusehen. Seine Begleiterscheinungen haben selbstverständlich nicht nur politische und juristische, sondern auch intellektuelle Kontroversen provoziert.
Hannah Arendt, die große amerikanische Philosophin des 20. Jahrhunderts, hat einen hochkontroversen Beitrag zu diesem Thema in die Debatte eingebracht – Reflections on Little Rock, ein Essay, der nach langen Querelen erst 1959 in der Zeitschrift Dissent erscheint. Hannah Arendt nutzt den akuten Fall der Zutrittsverweigerung für Schwarze als Probe aufs Exempel ihrer politischen Theorie. Ihre Argumentation bewegt sich weitab vom Liberalismus ihrer intellektuellen Nordstaaten- und Ostküsten-Kollegen und selbstverständlich ebenso weitab vom Rassismus der Südstaatenpolitiker. Hannah Arendt folgt konsequent der in ihrem Hauptwerk Vita Activa entworfenen Linie einer Trennung der privaten, sozialen und politischen Sphären. Der Fall Little Rock erweist sich ihr als Musterbeispiel für die damit gegebenen Probleme: Was in der Sphäre des Politischen konsequent erzwungen werden muss, was in der Sphäre des Öffentlichen kontrovers diskutiert wird, kann in der Sphäre des Privaten beliebig gehandhabt werden. Dass die Rassentrennung in den USA sowohl illegitim wie letztlich illegal war, steht für Hannah Arendt außer Frage. Dass der Kampf um die Rassentrennung aber ausgerechnet an den Schulen und damit auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden soll, ist ihr so problematisch, dass sie die mit militärischen Mitteln erzwungene Desegregation strikt ablehnt. Das Foto eines schwarzen Mädchens, das von Polizisten durch ein Spalier hasserfüllter Kindergesichter geführt wird, wird Hannah Arendt zum Skandalon, an dem sich das moralische Versagen der weißen und schwarzen erwachsenen Eltern und Politiker offenbart. Es ist nicht nur ein moralisches Problem, wenn Erwachsene, Politiker und Eltern, schwarze wie weiße, ihre Kämpfe von Kindern ausfechten lassen. Hannah Arendt hat die entscheidende Frage gestellt: „Haben wir die Absicht, künftig unsere politischen Gefechte auf Schulhöfen austragen zu lassen?“ (Arendt, Little Rock, 265)
Dass Rosa Parks und ihre schwarzen Mitstreiter sich mit Mitteln des Widerstandes ihre Rechte erkämpft haben, passt gut in die Logik von Hannah Arendts politischer Philosophie. In dieser Philosophie stellt sich aber die Lage der ausgeschlossenen schwarzen Schulkinder ganz anders dar als die einer erwachsenen Bürgerrechtlerin im öffentlichen Raum. Hannah Arendts Argumentation folgt der Intuition, dass eine von Kindern besuchte Schule etwas Anderes ist als ein öffentliches Verkehrsmittel. Ihr erscheint die Schule als zumindest teilweise privater Bezirk, in dem andere Regeln gelten als im öffentlichen, vom Staat reglementierten Raum. Daraus folgte für sie, dass die Rassentrennung in der Schule eben hinzunehmen sei und dass der Kampf um ihre Aufhebung an anderer Stelle geführt werden müsse.
Mit dieser Argumentation hat Hannah Arendt wenige Anhänger gefunden. Sie kann aber den Blick dafür schärfen, dass Schule ein Sonderfall ist – auch ein Sonderfall der „Gerechtigkeit“. Gewiss ist sie zumindest in den Ländern der westlichen Welt ein öffentlicher Raum, der unter staatlicher Aufsicht steht. Aber sie ist eben auch eine Institution, in der sich Kinder und Jugendliche aufhalten und in dem der Staat teilweise quasi-familiäre, also private, Aufgaben wahrnimmt. Unter dieser Perspektive betrachtet scheint es zumindest nicht abwegig, die Durchsetzung gesetzlicher Regelungen mit anderen Maßstäben zu messen und mit anderen Mitteln zu betreiben als es in anderen öffentlichen Einrichtungen der Fall ist. Schulen sind pädagogische Einrichtungen mit halb öffentlichem, halb privatem Auftrag. Wo diese Besonderheit gefährdet oder gar missachtet wird, können nicht nur die Maßstäbe der Schule, sondern auch die der Gesellschaft leicht ins Wanken geraten.
Hannah Arendt hat gewusst, worüber sie redete. Die amerikanische Philosophin war eine deutsche Jüdin, die 1933, im Alter von 27 Jahren, aus rassistischen Gründen aus Deutschland vertrieben wurde. In den sechziger Jahren berichtete sie in einem Interview über ihre eigenen Erfahrungen mit der Rassendiskriminierung im vornationalsozialistischen Deutschland. Die Jüdin Arendt hatte Schulen des deutschen Kaiserreichs und der Weimarer Republik besucht. Sie konnte ähnliche Erfahrungen machen wie Schwarze in den Südstaaten der fünfziger und...