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Das neue europäische Finanzaufsichtssystem: Eine kritische Würdigung

AutorChristian Meinecke
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl44 Seiten
ISBN9783955499112
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Das Finanzsystem stellt einen äußerst wichtigen Bestandteil des Wirtschaftssystems dar, von dessen Wohl und Wehe gesamte Volkswirtschaften abhängen. Die Auswirkungen einer Destabilisierung dieses Systems wurden im Jahre 2007 besonders deutlich, als die globale Finanzkrise, ausgelöst durch das Platzen der US amerikanischen Immobilienblase, ihren Anfang nahm. Im Nachgang kam es zu einer Diskussion über die Verbesserung der Aufsicht und Regulierung von Finanzsystemen, mit dem Ziel einer erhöhten Stabilität in Krisensituationen. Diese Debatte gipfelte im de Larosière-Bericht, welcher detaillierte Empfehlungen für den Aufbau eines Finanzaufsichtssystems im europäischen Kontext enthielt. Die vorliegende Arbeit schafft zuerst die theoretische Grundlage über die Problematik systemischer Risiken. Anschließend werden Aufbau und Funktion des neuen europäischen Finanzaufsichtssystems beschrieben und es kommt zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe umgesetzt wurden. Schließlich kommt es zu einer Reflektion über die Adäquanz des neuen Systems im Hinblick auf zukünftige Krisen.

Christian Meinecke, M.Sc., wurde 1984 in Haan geboren. Nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann nahm er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Heinrich Heine Universität Düsseldorf auf, welches er im Jahre 2013 mit dem akademischen Grad des Maste

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 2, Befugnisse: Eine exklusive Aufsichtsbefugnis für gemeinschaftsweit tätige Institute, wie sie noch in dem Vorschlag zur Verordnung zur Errichtung der neuen Behörden erwähnt wurde, existiert in der endgültigen Verordnung nicht. Dafür wurde der Einfluss der ESAs innerhalb der Aufsichtskollegien erweitert. Namentlich sollen sie auch hier für die einheitliche Umsetzung von Richtlinien verantwortlich sein. Darüber hinaus wird ihnen nun aber auch die Befugnis erteilt, sich aktiv an den Prüfungen der Aufsichtskollegien zu beteiligen. In dem Vorschlag, welcher der endgültigen Verordnung vorausging, war hier lediglich eine Teilnahme als Beobachter vorgesehen. Grundsätzlich ergeben sich die Befugnisse der Behörde direkt aus den ihr übertragenen Aufgaben. Zum Beispiel die Befugnis zur Entwicklung von Regulierungs- und Durchführungsstandards oder zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen. Während die Leitlinien und Empfehlungen kaum Bindungskraft entfalten und bei Nichteinhaltung lediglich einer Stellungnahme der nationalen Aufsichtsbehörde bedürfen, können die ESAs auf Ebene der Regulierungs- und Durchführungsstandards ein deutliches Gewicht im Rahmen der Normgebung entwickeln. Standards werden von den neuen Aufsichtsbehörden zwar ausschließlich vorgeschlagen und anschließend von der Kommission angenommen, allerdings kann die Kommission diesen Standards nur sehr eingeschränkt widersprechen. Wichtig ist auch, dass Standards nicht nur als Beschluss, sondern auch als Verordnung erlassen werden können. In letzterem Fall würde den nationalen Aufsichtsbehörden einiges an Spielraum bei der Auslegung der Standards genommen. Auf welche Art und Weise die Standards verabschiedet werden entscheidet aber letztlich die Kommission. Im Einzelfall sind die neuen Behörden ermächtigt Regelungen für Finanzinstitutionen zu erlassen, um die Einhaltung von Unionsrecht zu erzwingen. Diesem geht allerdings ein mehrstufiges Verfahren voraus, bei dem zuerst eine Untersuchung eingeleitet wird, welche bei tatsächlicher Nichtanwendung von Unionsrecht in einer Empfehlung der ESAs endet. Erst wenn diese Empfehlung ebenfalls nicht umgesetzt wird, kann die Einhaltung erzwungen werden. In Krisensituationen und im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Behörden in grenzüberschreitenden Fällen, steht den neuen Aufsichtsbehörden das Recht zu, Beschlüsse zu erlassen, die von den zuständigen Behörden umzusetzen sind. Bei Nichteinhaltung der Beschlüsse können die neuen Behörden wiederum Einzelfallentscheidungen treffen, welche die nationalstaatlichen Behörden zur Umsetzung zwingen. Diese Befugnisse werden lediglich durch eine 'haushaltspolitische Schutzklausel' eingeschränkt, die es den ESAs verbietet in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen. Danach kann kein Staat beispielsweise dazu gezwungen werden eine Bank mit nationalen Steuergeldern zu retten, selbst wenn dies aus europäischer Sicht sinnvoll wäre, weil dies eine Ansteckung anderer Institute verhindern würde. Eine exklusive Aufsichtsbefugnis kommt im Fall der Ratingagenturen der ESMA zu. Diese neue Aufsichtsbehörde erhält im Zuge einer neuen Verordnung eine Reihe von klar definierten Befugnissen. Obwohl sie die alleinige Aufsicht über die Ratingagenturen ausübt, soll die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammenarbeiten. Dies gilt insbesondere bei der Herausgabe von Leitlinien, sowie der Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards, welche sich auf Ratingagenturen beziehen.
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