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Das Spannungsfeld um die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten

AutorMichael Schneider
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl61 Seiten
ISBN9783956845819
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Der Abzug von Fremdfinanzierungskosten als Betriebsausgaben im Rahmen der Ertragsbesteuerung sieht sich einem Spannungsfeld gegenüber. Einerseits können in Zeiten von flexiblen Kapitalmärkten multinationale Konzerne mit der gezielten Aufnahme von Fremdkapital Steuervermeidung betreiben. Andererseits stellt die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten sicher, dass Unternehmen nach ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden. Gleichzeitig sollte auch die Diskriminierung der Eigenkapitalfinanzierung im Gegensatz zur Fremdkapitalfinanzierung bei der Besteuerung vermieden werden. Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Spannungsfeldes stellt die Arbeit zunächst die grundsätzliche Behandlung von Finanzierungskosten im Rahmen der Ertragsbesteuerung dar. Anschließend werden konkrete Regelungen zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten im Ertragssteuerrecht wie etwa die Zinsschranke aufgezeigt. Daran anknüpfend wird auf die Zielsetzung und mögliche Rechtfertigungen dieser Beschränkungen eingegangen. Weiter wird analysiert, inwiefern die Beschränkungen das dargelegte Spannungsfeld beeinflussen. Abschließend wird mit der zinsbereinigten Gewinnsteuer eine mögliche Alternative zum bestehenden Ertragsteuersystem dargestellt und das Ergebnis der Arbeit zusammengefasst.

Michael Schneider wurde 1989 in Schwäbisch Hall geboren. Sein Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften schloss der Autor im September 2013 erfolgreich an der Universität Hohenheim in Stuttgart ab. Während des Studiums vertiefte er vor allem seine Fac

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 4.2, Missbrauchsverhinderung und Sicherung von Steuersubstrat: Allgemein zeigt sich, dass die Intention von Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten zumeist einerseits in der Sicherung nationaler Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung und andererseits in der Missbrauchsverhinderung liegt. So werden auch zur Rechtfertigung der Zinsschranke und dem begrenzten Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG vom Gesetzgeber solche Begründungen angeführt. Gleichzeitig soll die Zinsschranke Anreize für Direktinvestitionen setzen. § 4 Abs. 4a EStG stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BFH dar. Der Große Senat des BFH sieht Schuldzinsen auch dann als abzugsfähige Betriebsausgaben, sofern der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto leitet, um daraus private Investitionen zu tätigen, aber für betriebliche Aufwendungen gleichzeitig Darlehen aufgenommen werden müssen. Mit der Regelung möchte der Gesetzgeber also die missbräuchliche steuerliche Geltendmachung von Schuldzinsen für Darlehen, die zwar dem Betrieb zugeordnet werden, jedoch mit der Intention der Finanzierung von Entnahmen für private Zwecke iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen wurden, verhindern. Mit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG verfolgt der Gesetzgeber somit hauptsächlich fiskalische Zwecke. Als typisierende Missbrauchsklausel ist der Zweck der Zinsschranke sowie auch anderer Formen von Unterkapitalisierungsregeln vorrangig die Verlagerung von im Inland geschaffenem Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer mittels Fremdfinanzierungsgestaltung zu verhindern, womit sie sich verstärkt gegen Formen der grenzüberschreitenden konzerninternen Fremdfinanzierung richten. Einerseits sollen die sog. Down-stream-Inboundfinanzierungen getroffen werden, bei der die ausländische Muttergesellschaft ihre inländische Tochtergesellschaft mit Fremdkapital ausstattet und so über Abführung von Fremdkapitalzinsen von der Tochter- an die Muttergesellschaft im Inland realisierte Gewinne in das zumeist Niedrigsteuerland der Muttergesellschaft verlagert werden. Andererseits sollen mögliche Up-stream-Inboundfinanzierungen erfasst werden, bei denen die inländische Muttergesellschaft eine im Ausland ansässige Tochtergesellschaft mit Eigenkapital ausstattet und diese das Kapital in Form von Darlehen an andere inländische Konzerngesellschaften weiterreicht. Die Schuldzinsen mindern als Betriebsgaben die Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft, wohingegen die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG zu 95 Prozent von der Besteuerung freigestellt sind. Schließlich soll auch die Outboundfinanzierung begrenzt werden, i. d. F. von kreditfinanzierten Eigenkapitalinvestments der inländischen Muttergesellschaft in eine ausländische Tochtergesellschaft. Hier sind wieder die Dividenden an die Muttergesellschaft nach § 8b Abs. 1 KStG zu 95 Prozent im Inland steuerfrei, wohingegen die Schuldzinsen abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Um Unterkapitalisierungsregeln mit der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Gewinnverlagerungen mittels Fremdfinanzierung rechtfertigen zu können, muss zunächst gezeigt werden, inwiefern Unternehmen solche Motive bei der Finanzierungsentscheidung verfolgen. Die Theorie impliziert, dass der betriebswirtschaftlich optimale Verschuldungsgrad eines Unternehmens erreicht ist, sobald die Steuereinsparung einer weiteren Gewinnverlagerung den Grenzkosten der Gewinnverlagerung entspricht. Dabei soll der Anreiz der Gewinnverlagerung mit der zunehmenden Differenz zwischen dem Steuersatz des Hochsteuerlandes und dem Land mit dem niedrigsten Steuersatz innerhalb des Konzerns steigen. Ramb und Weichenrieder untersuchten hierfür 8000 in Deutschland agierende Unternehmen, inwiefern Steuersatzunterschiede zwischen Deutschland und dem Herkunftsland der Investition das Motiv für Inboundinvestitionen darstellen. In der empirischen Untersuchung konnte jedoch nur eine schwache positive Korrelation zwischen der Differenz der Steuersätze und dem Anteil des gewährten Fremdkapitals an der Bilanzsumme ermittelt werden. Auch die Ergebnisse einer Untersuchung aller deutscher multinationaler Konzerne von Buettner und Wamser zeigen ein ähnliches Bild, nämlich dass ein Zusammenhang zwischen der Differenz der Steuersätze und Gewinnverschiebungsaktivitäten festzustellen ist, vorausgesetzt eine ansteigende Fremdfinanzierung der deutschen Tochter- durch die ausländische Muttergesellschaft wird mit verstärkten Gewinnverlagerungen gleichgesetzt. Andererseits erscheint auch hier die Korrelation eher schwach, denn eine Erhöhung der Steuersatzdifferenz um zehn Prozent führt zu einer Erhöhung der Fremdkapitalquote bei der deutschen Tochtergesellschaft um 2,1 Prozent. Dieser Effekt zeigt sich in der Meta-Analyse von Heckemeyer und Overesch mit vier Prozent jedoch signifikanter. Mögliche Erklärung für den eher schwachen Zusammenhang zwischen Steueranreizen und der Verschuldung von operativer Tochtergesellschaften könnte sein, dass multinationale Konzerne nicht nur auf Ebene der Tochtergesellschaften die Fremdfinanzierung erhöhen sondern auch auf Ebene vorgeschalteter Holdinggesellschaften, unter welchen die inländischen Tochtergesellschaften zusammengefasst sind. Empirische Untersuchungen der Gewinnverschiebungen von Huizinga und Leaven innerhalb Europas beziffern die Gewinnverschiebungen aus Deutschland im Jahr 1999 auf 2,1 Milliarden US Dollar, wobei hier nicht herausgearbeitet wird, inwiefern diese Verschiebungen auf Finanzierungsaktivitäten zurückzuführen sind. Hingegen kommen das BMF sowie Heckemeyer und Spengel für die Jahre 2005 bzw. 2006 auf ein Gewinnverlagerungsvolumen von 60 Milliarden Euro, wobei Heckemeyer und Spengel ausdrücklich betonen, dass es sich hierbei um eine absolute Obergrenze handele. Auf Basis dieser nicht eindeutigen Ergebnisse ist es für Teile des Schrifttums fragwürdig, ob die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten in einer solch umfangreichen und stark typisierenden Form wie der Zinsschranke notwendig bzw. ökonomisch sinnvoll ist, um Verlagerungen von Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer zu verhindern. Entgegen dieser Argumentation und mit der Tatsache, dass durchaus ein Zusammenhang zwischen hoher Fremdfinanzierung und Gewinnverlagerungen zu bestehen scheint, sehen andere Teile des Schrifttums eine umfassende Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten für durchaus gerechtfertigt an.
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