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Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich

Regelungsschärfe, Zweckadäquanz sowie Eignung für die Steuerbilanz

AutorMarc Binger
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl328 Seiten
ISBN9783834994936
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis54,99 EUR
Dr. Marc Binger widmet sich der rechtsvergleichenden Analyse des Bilanzansatzes von Rückstellungen nach HGB und IFRS. Hierzu stellt er den handelsrechtlichen Vorschriften für den Rückstellungsansatz die einschlägigen Vorschriften in den IFRS gegenüber. Anschließend werden die Ansatzregelungen nach HGB und IFRS anhand der Kriterien Regelungsschärfe, Zweckadäquanz und steuerliche Eignung einer systematischen Beurteilung unterzogen. Zum Abschluss geht der Autor auf künftige Entwicklungen der Bilanzierung von Rückstellungen ein.

Dr. Marc Binger hat an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Betriebswirtschaftslehre studiert und bei Prof. Dr. Roland Euler promoviert. Er ist derzeit Fachlicher Mitarbeiter im Tax Competence Center der KPMG und Lehrbeauftragter an der Universität Mainz.

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Leseprobe
E Künftige Entwicklung der Rückstellungsbilanzierung nach HGB und IFRS (S. 264-265)

1 Geplante Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Rückstellungsbilanzierung

1.1 Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG

Durch das geplante Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfährt das deutsche Bilanzrecht die wohl umfassendsten und weitestreichenden Änderungen seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 19851492. Das Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit vorangeschritten und soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers (noch) bis Ende 2008 abgeschlossen werden.1493 Nach Artikel 66 EGHGB i.d.F. des BilMoG sind die durch das BilMoG geänderten Vorschriften erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Darüber hinaus können einige Erleichterungen auch bereits früher in Anspruch genommen werden. Der am 21.05.2008 veröffentlichte Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes1495 bildet die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen.

Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens können sich durchaus noch Änderungen ergeben, wobei die für die vorliegende Arbeit insbesondere relevante Änderung der Vorschriften zum Rückstellungsansatz im bisherigen Gesetzgebungsverfahren weitgehend unumstritten war und auch in der Stellungnahme des Bundesrates zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz unbeachtet blieb.1496 Insofern gibt es was diesen Punkt angeht zumindest bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens materielle Abweichungen vom Regierungsentwurf zu erwarten sind. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verfolgt der deutsche Gesetzgeber das Ziel, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGBBilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – und das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben".

Im Hinblick auf internationale Wettbewerbsfähigkeit soll durch eine maßvolle Annährung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften an die IFRS die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gestärkt werden, was unweigerlich zu einer „Veränderung der Zwecksetzung der handelsrechtlichen Rechnungslegung"1498 bzw. zu einer Veränderung der Gewichtung der handelsrechtlichen Jahresabschlussfunktionen führt.1499 Schließlich wird auch in der Begründung des Regierungsentwurfs ausgeführt, dass die „Gläubigerschutz- und die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschluss auf gleicher Ebene stehen".

Allerdings wird an mehreren Stellen der Begründung des Regierungsentwurfs wiederum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stärkung der Informationsfunktion erreicht werden soll, ohne bestehende Bilanzierungsgrundsätze und -prinzipien aufzugeben. Insbesondere sollen das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Stichtagsprinzip ihre bisherige Bedeutung behalten. Einige der im Gesetzesentwurf enthaltenen Vorschriften würden lediglich punktuell anders gewichtet, „d.h. die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses wird insoweit stärker betont".Nach wie vor habe „die Auslegung der handelsrechtlichen Vorschriften […] im Lichte der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen, letztlich also aus den eigenen handelsrechtlichen Wertungen heraus".

Welche Konsequenzen letztlich aus der geänderten Gewichtung innerhalb des handelsrechtlichen Zielkompromisses im Hinblick auf das „offene System" der Grundsätze ordnungsmä ßiger Buchführung zu ziehen sind, muss der weiteren Diskussion vorbehalten bleiben. In jedem Fall soll der handelsrechtliche Jahresabschluss nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers auch weiterhin seine Funktion als Grundlage für Gewinnausschüttungen behalten und die Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung ebenfalls gewahrt bleiben. Nach dem Gesetzesentwurf gilt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifizierte Maßgeblichkeitsgrundsatz unverändert fort: „Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen [… oder dies freiwillig tun …], ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist."
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort6
Vorwort7
Inhaltsverzeichnis8
Abbildungsverzeichnis14
Tabellenverzeichnis14
Abkürzungsverzeichnis15
A Problemstellung20
B Die konzeptionellen Grundlagen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS26
C Der Bilanzansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS99
D Regelungsschärfe und Zweckadäquanz der Ansatzvorschriften für Rückstellungen nach HGB und IFRS sowie Eignung für die Steuerbilanz256
E Künftige Entwicklung der Rückstellungsbilanzierung nach HGB und IFRS283
F Zusammenfassung305
Anhang311
Literaturverzeichnis313
Rechtsprechungsverzeichnis336
Verzeichnis der BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen340
Verzeichnis der Rechtsquellen341
Verzeichnis der Internetquellen345

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