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Der Körper im mittelalterlichen Recht - Exemplarisch dargestellt an den Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels

AutorSimone Schroth
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2003
Seitenanzahl13 Seiten
ISBN9783638162920
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis3,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Germanistik - Ältere Deutsche Literatur, Mediävistik, Note: sehr gut, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Institut für Ältere Germanistik), Veranstaltung: Der Körper in der mittelalterlichen Literatur, Sprache: Deutsch, Abstract: Gebraucht man das Wort ,,Gebärde' in heutiger Zeit, so meint man schlicht jene Bewegungen von Gesicht und Händen, durch die unbewußt oder bewußt Gefühle ausgedrückt werden. Anders war dies im Mittelalter. Damals umfaßte der Begriff viel mehr. Der althochdeutsche Begriff 'gibärida' ist eine Ableitung des germanischen 'gabärian', was soviel heißt wie ,sich traurig gebärden, rufen, klagen´. Der Begriff beschreibt damit das Benehmen, Aussehen und Wesen des Menschen; allgemein also seine Haltung, die stets Ausdruck des Innern ist. Neben den Gebärden des Körpers, also z.B. der Hände, Finger oder Beine, gibt es die sogenannten Lautgebärden, die auch im Mittelalter schon klar von der geformten Sprache unterschieden worden sind. In einer Rechtsquelle von 1290 wird diese Unterscheidung ganz explizit angesprochen: Dort ist von '(...) gemachten worten und geberden' (Basel, 1290) die Rede. Mit dieser Aussage wird bereits die große Bedeutung der Gebärden für das mittelalterliche Recht angedeutet. Sie traten neben die gesprochenen Wörter und sollten den rechtlichen Vorgang bekräftigen, der erst durch sie auch gesehen werden konnte. Sie brachten eine bestimmte Haltung der Parteien zum Ausdruck, die deren Sitte und Herkommen entsprach. Das Recht wird im Mittelalter häufig als Rechtshandlung betrieben. Im Sachsenspiegel des Eike von Repgow etwa wird der Begriff ,,recht' fast immer im Zusammenhang mit Handlungen innerhalb des Gerichtsverfahrens, also mit Prozeßhandlungen benutzt, selten im Zusammenhang mit materiellem Recht. Derartige Rechtshandlungen kommen z.B. durch die Handgebärden im Lehensrecht zum Ausdruck. Durch das gegenseitige Reichen der Hände soll die Verbindung offensichtlich gemacht werden. Dabei sind meist Zeugen anwesend, die die Rechtsakte beobachten und damit eine lebende Erinnerung (living memory) aufrechterhalten. Alles in allem läßt sich festhalten, daß die Gebärden im mittelalterlichen Recht auch deshalb eine so große Rolle spielten, da dieses viel stärker auf die beteiligten Personen, weniger auf die Rechtssache bezogen war. Die Person wurde grundsätzlich als genossenschaftliches Wesen angesehen, als Teil der Sippe; deshalb auch die Anwesenheit von Zeugen im Lehnverfahren, die die Gemeinschaft abbilden sollten.

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