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Der Prüfungsmaßstab im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren.

Unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Verfassungsräume des Bundes und der Länder.

AutorSteffen Bauer
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2013
ReiheTübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht 92
Seitenanzahl316 Seiten
ISBN9783428540402
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis89,90 EUR
Steffen Bauer beschäftigt sich in seiner Arbeit mit der Frage, anhand welcher Verfassungsnormen ein zulässiger Prüfungsgegenstand im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde überprüft werden darf. Obwohl es in dieser Verfahrensart zahlreiche Entscheidungen gibt, ist der Prüfungsmaßstab der Kommunalverfassungsbeschwerde ungeklärt. Im Rahmen der Arbeit wird zunächst am Beispiel des Grundgesetzes geklärt, anhand welcher Normen neben Artikel 28 Abs. 2 GG ein Prüfungsgegenstand überprüft werden kann. Der Prüfungsmaßstab folgt aus dem Verfahrensgegenstand. Dieser ist vom Wortlaut ausgehend und aus systematischen Gründen eng zu verstehen. Der begrenzte Verfahrensgegenstand bewirkt, dass die wegen des Gesetzesvorbehaltes zulässige Erweiterung des Prüfungsmaßstabs über Artikel 28 Abs. 2 GG hinaus nur solche Normen umfasst, die Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts sind. Daneben muss es sich um Normen handeln, die den Gemeinden Rechte einräumen. Im zweiten Teil wird überprüft, inwieweit Normen des jeweils anderen Verfassungsraums zum Prüfungsmaßstab des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassungsgerichte zählen. Für die Kommunalverfassungsbeschwerde hat das Trennungsprinzip zu gelten. Eine Überprüfung der Normen des jeweils anderen Verfassungsraums kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verfassung etwa Trichternormen, Normen des anderen Verfassungsraums in die eigene Verfassung integriert. Insbesondere Gliedstaatenklauseln können für bestimmte Normen als solche Verweisungsnormen verstanden werden. Im letzten Teil werden die zuvor gewonnenen Ergebnisse auf alle Landesverfassungen übertragen.

Herr Steffen Bauer ist 1978 geboren. Er hat an der Eberhard-Karls Universität in Tübingen studiert. Während des Studiums war er Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Völkerrecht bei Herrn Prof. Dr. von Mangoldt. Das erste juristische Examen hat er mit Platzziffer 5 abgelegt. Das Referendariat absolvierte er ebenfalls in Tübingen. Seit 2006 ist er Rechtsanwalt und inzwischen auch Partner bei der Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner, Rechtsanwälte in Stuttgart. Dort ist er vor allem im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht und im internationalen Rechtsverkehr tätig. Seit 2011 ist er zudem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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