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Der Sonderbeauftragte als Eingriffsintrument der Banken- und Versicherungsaufsicht

Frankfurter Reihe Band 23

AutorBernhard Fiedler
VerlagVerlag Versicherungswirtschaft
Erscheinungsjahr2011
ReiheFrankfurter Reihe 23
Seitenanzahl258 Seiten
ISBN9783862980864
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis39,99 EUR
Im Zuge der Finanzkrise hat die Frage nach staatlichen Rettungsmaßnahmen deutlich an Bedeutung gewonnen. Dabei soll der Staat Mittel für krisengeplagte Marktteilnehmer zur Verfügung stellen, aber auch regulierend eingreifen, um wirtschaftliche Schieflagen von Anfang an zu vermeiden. Eines dieser regulatorischen Aufsichtsmittel ist der Sonderbeauftragte, dem Befugnisse von Organen von Banken und Versicherungsunternehmen übertragen werden können. Der Autor zeigt auf, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten einen weitreichenden Eingriff in die Organstruktur des betroffenen Unternehmens mit sich bringt. Betroffen ist insbesondere das Grundprinzip der Gewaltenteilung zwischen den Organen, wenn ein Sonderbeauftragter für die Befugnisse mehrerer Organe bestellt wird. Aber auch andere gesellschaftsrechtliche Regelungen wie etwa die Berichtspflichten und Zustimmungsvorbehalte sind betroffen. Neben der Darstellung der Auswirkungen der Bestellung auf die Organstruktur der betroffenen Unternehmen erfolgt eine umfassende Untersuchung der Bestellungsvoraussetzungen, der rechtlichen Stellung des Sonderbeauftragten und der mit seiner Bestellung verbundenen haftungsrechtlichen Fragen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden ist und verbindet dies mit einem Appell an den Gesetzgeber, Rechtssicherheit zu schaffen, da der Sonderbeauftragte sonst keine besondere praktische Bedeutung haben wird. Das Buch richtet sich primär an ein juristisches Fachpublikum, soll aber auch alle ansprechen, die in der Banken- und Versicherungswirtschaft auf Leitungsebene mit dem Aufsichtsrecht in Berührung kommen.

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Leseprobe
KAPITEL 4. VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFTEN UND FINANZINSTITUTE (S. 174-175)

I Sonderbeauftragter für Versicherungs- Holdinggesellschaften

Mit der VAG-Novelle 2004626 hat der Gesetzgeber die Aufsicht über Versicherungs- Holdinggesellschaften erweitert, indem er durch § 1b VAG eine unmittelbare Beaufsichtigung der Versicherungsholddinggesellschaften durch die Aufsichtsbehörde eingeführt hat. Neben der allgemeinen Erweiterung der Aufsicht über Versicherungs-Holdinggesellschaften wurde für diese das Eingriffsinstrument des Sonderbeauftragten in § 1b Abs. 4 S. 1 VAG eigens geregelt. Danach kann die Aufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten einsetzen, wenn:

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrer Geschäftsleiter die gesetzlichen Anforderungen an Eignung und Zuverlässigkeit (§ 7a Abs. 1 VAG) nicht erfüllen (§ 1b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 VAG);

die Holding nachhaltig gegen Normen des VAG oder gegen zu dessen Durchführung erlassene Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat (§ 1b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 VAG); und/oder

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 S. 1 und S. 3 VAG nicht erfüllen (§ 1b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 VAG).

1. Beaufsichtigte Unternehmen


Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 1 VAG ein Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Nicht als Versicherungs-Holdinggesellschaft zählen Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, da diese ohnehin schon bisher den Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherern unterlegen haben.

Problematisch ist allerdings, dass der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 VAG nicht die erste, sondern eine zweite Legaldefinition erschaffen hat. Eine solche enthielt bereits § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG. Danach sind Versicherungs- Holdinggesellschaften Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding- Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 VAG sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VAG sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Der Sonderbeauftragte als Eingriffsinstrument der Banken und Versicherungsaufsicht1
VORWORT6
INHALTSVERZEICHNIS8
EINLEITUNG14
KAPITEL 1. BESTELLUNG DES SONDERBEAUFTRAGTEN18
KAPITEL 2. SONDERBEAUFTRAGTER UND CORPORATE GOVERNANCE61
KAPITEL 3. HAFTUNG169
KAPITEL 4. VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFTEN UND FINANZINSTITUTE187
AUSBLICK231
SCHRIFTENVERZEICHNIS234

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