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E-Book

Die Hörigkeit der Frau

AutorJohn Stuart Mill
Verlage-artnow
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl145 Seiten
ISBN9788026834298
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis1,99 EUR
Dieses eBook: 'Die Hörigkeit der Frau' ist mit einem detaillierten und dynamischen Inhaltsverzeichnis versehen und wurde sorgfältig korrekturgelesen. John Stuart Mill (1806-1873) war ein englischer Philosoph und Ökonom und einer der einflussreichsten liberalen Denker des 19. Jahrhunderts. Er war Anhänger des Utilitarismus, der von Jeremy Bentham, dem Lehrer und Freund seines Vaters James Mill, entwickelt wurde. Aus dem Buch: 'Bei allen zarteren Verrichtungen der Natur - von welchen die der belebten Schöpfung die zartesten und von diesen wieder die des Nervensystems die allerzartesten sind - hängen die Verschiedenheiten der Wirkung ebensowohl von der Verschiedenheit der betreffenden Organe nach ihrer Qualität wie nach ihrer Quantität ab, und wenn die Qualität eines Instrumentes nach der Feinheit und Sauberkeit des Werkes, das es verrichten kann, zu beurteilen ist, so weist dieser Schluß auf eine durchschnittlich feinere Qualität des Gehirnes und Nervensystems der Frauen als der Männer hin. Sieht man indes von allen abstrakten Unterschieden der Qualität ab, die zu belegen immer eine schwierige Sache bleibt, so weiß man doch, daß die Wirksamkeit eines Organes nicht allein von seinem Umfange, sondern von seiner Tätigkeit abhängt, und von dieser haben wir ein annäherndes Maß in der Kraft, mit welcher das Blut durch dasselbe zirkuliert, da sowohl der Stimulus wie die ersetzende Kraft hauptsächlich von dieser Zirkulation abhängt.'

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Leseprobe

Zweites Kapitel



Es wird gut sein, die detaillierte Untersuchung unseres Gegenstandes mit dem Punkte zu beginnen, zu welchem uns der Gang unserer Betrachtungen zunächst geführt hat, nämlich mit den Bedingungen, welche die Gesetze aller Länder mit dem Ehekontrakte verbinden. Da die Ehe von der Gesellschaft als einzige Bestimmung der Frauen bezeichnet wird, man sie mit der Aussicht darauf erzieht, sie ihnen als das Ziel hinstellt, das jede, die nicht gar zu stiefmütterlich von der Natur behandelt ist, zu erreichen suchen muß, so sollte man denken, es sei alles geschehen, um ihnen dieses Lebenslos so angenehm wie möglich zu machen und in ihnen kein Bedauern darüber aufkommen zu lassen, daß jedes andere ihnen versagt ist. Die Gesellschaft dagegen hat in diesem wie zuerst in jedem anderen Falle es vorgezogen, ihren Zweck durch unredliche statt durch redliche Mittel zu erreichen; dieser Fall ist jedoch der einzige, in welchem sie bis auf den heutigen Tag im wesentlichen dabei geblieben ist. Ursprünglich nahmen sich die Männer die Frauen mit Gewalt, oder die Väter verkauften ihre Tochter den Gatten. Bis zu einer späten Periode in der Geschichte Europas hatte der Vater die Macht, ohne jede Rücksicht auf den Willen seiner Tochter über deren Hand zu bestimmen. Die Kirche erwies sich den Gesetzen einer höheren Moralität insofern gehorsam, als sie bei der Trauung von der Frau ein förmliches »Ja« forderte; dadurch ward jedoch keineswegs bewiesen, ob die Zustimmung eine freiwillige oder erzwungene sei, und praktisch blieb es dem Mädchen total unmöglich, den väterlichen Geboten den Gehorsam zu versagen, ausgenommen vielleicht, wenn sie sich des Schutzes der Religion durch den bestimmten Entschluß, das Klostergelübde abzulegen, versicherte. In vorchristlichen Zeiten erhielt der Mann durch die Ehe Macht über Leben und Tod der Frau. Sie konnte kein Gesetz gegen ihn anrufen, er war ihr einziges Tribunal. Lange Zeit hindurch konnte er sie verstoßen, ohne daß ihr ein ähnliches Recht ihm gegenüber zustand. Das alte englische Gesetz nennt den Mann den Herrn (lord) seiner Frau, er wurde buchstäblich wie ihr Souverän betrachtet, und man nannte den von einer Frau an ihrem Manne begangenen Mord Verrat und bestrafte ihn grausamer als selbst den Hochverrat, indem man die Verbrecherin lebendig verbrannte. Weil diese verschiedenen Ungeheuerlichkeiten außer Gebrauch gekommen sind (denn viele sind gar nicht förmlich abgeschafft worden, oder doch lange nachdem man sie nicht mehr in Anwendung brachte), glauben die Leute, es sei jetzt mit dem Ehekontrakte alles, wie es sein solle, und man hört fortwährend die Behauptung, die Zivilisation und das Christentum hätten die Frauen in die ihnen gebührenden Rechte eingesetzt. In Wahrheit ist aber die Frau tatsächlich noch heute die Leibeigene ihres Mannes, und zwar, soweit gesetzliche Verpflichtungen gehen, in keinem geringeren Grade als diejenigen, welche man gewöhnlich mit dem Namen Sklaven bezeichnet. Sie gelobt ihm am Altare Gehorsam für das ganze Leben und wird auch ihr ganzes Leben hindurch durch das Gesetz dazu angehalten.

Kasuisten könnten einwerfen, daß der Gehorsam sich nicht auf die Teilnahme an Verbrechen erstrecke; außer dem gibt es aber nichts, was davon dispensiert. Sie kann nichts tun ohne seine, wenigstens stillschweigende, Erlaubnis. Sie kann für sich kein Eigentum erwerben; in dem Augenblick, wo es ihr zufällt, selbst durch Erbschaft, wird es ipso facto das seine. In dieser Beziehung ist die Lage der Frau unter dem gemeinen Gesetz von England übler, als die der Sklaven unter den Gesetzen verschiedener Länder. Das römische Gesetz gestattete zum Beispiel dem Sklaven sein Pekulium und sicherte es ihm bis zu einer gewissen Ausdehnung zu seinem ausschließlichen Gebrauch. Die höheren Klassen Englands haben ihren Frauen ähnliche Vorteile zu sichern gesucht, indem sie ihnen durch besondere Verträge mit Umgehung des Ehekontraktes Nadelgeld usw. aussetzten. Das väterliche Gefühl ist bei den Vätern eben doch stärker als der Kastengeist, und sie ziehen die eigene Tochter dem Schwiegersohne, der für sie ein Fremder ist, vor. Vermöge des Leibgedinges (settlement) entziehen die Reichen das ererbte Vermögen der Frau gewöhnlich entweder ganz oder teilweise der absoluten Kontrolle des Mannes, aber es gelingt ihnen dadurch nicht, es ihr gänzlich zur Verfügung zu lassen. Alles, was sie möglich machen können, ist, den Mann zu verhindern, das Geld zu verschwenden, während gleichzeitig die rechtmäßige Eigentümerin seiner Benutzung beraubt wird. Das Vermögen selbst wird außerhalb des Bereichs beider gestellt, und was dessen Ertrag anbetrifft, so ist diejenige Form des Vertrages die günstigste für die Frau, welche »zu ihrem Separat-Gebrauche« lautet und den Mann verhindert, ihn statt ihrer in Empfang zu nehmen. Das Geld muß durch ihre Hände gehen; nimmt er es ihr jedoch, sobald sie es empfangen, mit Gewalt ab, so kann er dafür weder bestraft noch zur Wiedererstattung angehalten werden. So weit erstreckt sich also der Schutz, den nach den Gesetzen Englands der mächtigste Edelmann seiner Tochter gegen ihren Gatten zu gewähren vermag. In einer überwiegend größeren Anzahl von Fällen gibt es aber kein Leibgedinge, und der Frau ist und bleibt jede Verfügung über ihr Vermögen, wie alle andere Freiheit, absolut entzogen. Das Gesetz betrachtet die beiden als »Eine Person«, um daraus die Folgerung herzuleiten, was ihr gehöre, sei auch das Seinige, der Parallelschluß, was sein sei, gehöre ihr, wird aber niemals daraus gezogen. Diese Maxime wird niemals gegen den Mann angewendet, außer um ihn dritten Personen gegenüber für ihre Handlungen verantwortlich zu machen, gerade ebenso, wie ein Herr für das, was seine Sklaven oder seine Haustiere tun, verantwortlich ist. Ich bin weit entfernt, behaupten zu wollen, die Frauen würden im allgemeinen nicht besser behandelt als Sklaven; aber kein Sklave ist Sklave in solcher Ausdehnung und in so vollem Sinne des Wortes, wie es die Frau ist. So leicht ist kein Sklave, vielleicht mit alleiniger Ausnahme dessen, welcher den Herrn persönlich bedient, in jeder Stunde, jeder Minute Sklave; im allgemeinen hat er sein bestimmtes Tagewerk, und ist dies vollbracht, so verfügt er innerhalb gewisser Grenzen über seine übrige Zeit und hat ein Familienleben, in das der Herr selten störend eingreift. »Onkel Tom« hat bei seinem ersten Herrn seine »Hütte« und lebt darin beinahe ebenso, wie jeder Mann, dessen Beruf ihn vom Hause entfernt, in seiner Familie zu leben imstande ist. Ganz anders ist dies mit der Frau. Vor allen Dingen hat in christlichen Landern die Sklavin das Recht, ja sogar die moralische Verpflichtung, ihrem Herrn die äußerste Vertraulichkeit zu verweigern.

Wie steht es dagegen mit der Frau? Sie mag zu ihrem Unglück an den brutalsten Tyrannen gekettet sein, mag wissen, daß er sie haßt, mag täglich von ihm gequält und mißhandelt werden, so kann er doch von ihr die tiefste Erniedrigung, die einem menschlichen Wesen nur zugemutet werden kann, verlangen und sie dazu zwingen, nämlich sich gegen ihre Neigung als Werkzeug zur Befriedigung eines tierischen Bedürfnisses gebrauchen zu lassen. Und während sie nun in betreff ihrer eigenen Person im niedrigsten Grade der Sklaverei ist, in welcher Stellung befindet sie sich gegenüber den Kindern, an denen sie und ihr Gebieter ein gemeinschaftliches Interesse haben? Sie sind dem Gesetze nach seine Kinder. Er allein hat legale Rechte über sie. Sie kann nichts für oder in bezug auf sie bestimmen, ohne von ihm dazu beauftragt zu sein. Selbst nach seinem Tode ist sie nur dann ihre gesetzliche Vormündin, wenn er sie in seinem Testamente dazu bestimmt hat. Er konnte sie sogar von ihr fortsenden und sie der Mittel, sie zu sehen und mit ihnen zu korrespondieren, berauben, bis diese Maßregel durch Sergeant Talfourds Akt eingeschränkt ward.

So ist es um die gesetzliche Lage der Frau bestellt, und es steht ihr kein Mittel zu Gebote, sich derselben zu entziehen. Verläßt sie ihren Gatten, so kann sie nichts mit sich nehmen, weder ihre Kinder noch irgend etwas von ihrem rechtmäßigen Eigentum. Will er, daß sie zu ihm zurückkehre, so kann er sie durch das Gesetz oder durch Anwendung physischer Gewalt dazu zwingen, oder er kann ihr auch alles wegnehmen, was sie verdient oder was ihr von Verwandten gegeben wird. Nur eine gesetzliche, durch das Urteil eines Gerichtshofes ausgesprochene Scheidung kann ihr das Recht geben, für sich allein zu leben und nicht in die Gewalt eines erbitterten Kerkermeisters zurückkehren zu müssen, die Früchte ihrer Arbeit selbst zu genießen, ohne befürchten zu dürfen, daß ein Mann, den sie vielleicht zwanzig Jahre lang nicht gesehen hat, sie eines Tages überfällt und ihr alles, was sie besitzt, entreißt.

Eine solche gesetzliche Scheidung war aber bis vor kurzem mit solchen Kosten verknüpft, daß sie nur den höheren Ständen zugänglich war. Selbst jetzt wird sie nur in Fällen böswilliger Verlassung oder gar zu brutaler Behandlung ausgesprochen, und trotzdem werden Klagen laut, daß sie zu leicht zu erlangen sei. Wenn der Frau nur das eine Lebenslos gestattet ist, die persönliche Leibsklavin eines Mannes zu werden, und die einzige Chance, welche ihr dabei offen gelassen, nur die ist, einen Herrn zu finden, der sie mehr als Favoritin denn als Packtier behandelt, so ist es wahrlich eine grausame Erschwerung ihres Schicksals, daß man ihr nur gestatten will, diese Chance ein Mal zu versuchen. Die natürliche Folgerung aus diesem Zustand der Dinge wäre doch eigentlich die: »Da im Leben für die Frau alles darauf ankommt, einen guten Herrn zu finden, so müßte ihr gestattet sein, so lange zu wechseln, bis ihr ein solcher zuteil...

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