Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstandene Versorgungslücke und die Stagnation der betrieblichen Altersversorgung lösten in der Vergangenheit Diskussionen über die Einführung von Pensionsfonds zur Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland aus. Einige Institutionen – wie der Arbeitskreis „Betrieblicher Pensionsfonds“ beim Bundesfinanzministerium – erarbeiteten Modelle zur Gestaltung eines Pensionsfonds in Deutschland. Die Befürworter des Pensionsfonds führten an, dass mit Hilfe einer flexiblen, externen Finanzierung eine höhere Rendite für die Versorgungsberechtigten erwirtschaftet werden kann, als dies bei den anderen Durchführungswegen der Fall ist. Die Bezeichnung „Pensionsfonds“ ist als international übliche Bezeichnung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bekannt. In Ländern wie Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bilden sie einen maßgeblichen Teil des jeweiligen Rentensystems. Da diese Pensionsfonds länderspezifischen Vorschriften unterliegen, ist ihre Ausgestaltung sehr unterschiedlich. In Deutschland wurde der Pensionsfonds zum 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG). Obwohl der Pensionsfonds einen weiteren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung darstellt, wird er nicht im Betriebsrentenrecht (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) definiert, sondern im Versicherungsaufsichtsgesetz. Allein hierdurch wird sehr deutlich, dass es sich um einen Durchführungsweg handelt, der einen versicherungsähnlichen Charakter besitzt. Neben der Einführung des Pensionsfonds wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften aus Direktzusagen des Arbeitgebers oder aus Unterstützungskassen auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Da eine Übertragung ausdrücklich lohnsteuerfrei erfolgen kann (§ 3 Nr. 66 EStG), wurde somit ein besonderer Anreiz hierfür geschaffen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das gesamte Umfeld einer Übertragung auf einen Pensionsfonds zu beschreiben. Hierbei werden die Motive sowohl aus Arbeitgeber- wie auch aus Arbeitnehmersicht betrachtet, steuer-, aufsichts- und [...]
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