Die Weimarer Reichsverfassung war im Juli 1919 von der in Weimar tagenden Verfassungsgebenden Nationalversammlung verabschiedet worden. Sie entstand als Kompromiss, als „Verfassung ohne Entscheidung“, in die Ideen der 1848er Revolution ebenso einflossen wie soziale Grundrechte und konservative Relikte des obrigkeitlichen Staates. Sie war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung Deutschlands; eine Verfassung die parlamentarische und plebiszitäre Elemente vermischte und von einer diffusen Furcht vor einem Parlamentsabsolutismus spüren lässt. Letztlich mit ein Ergebnis des sozialistisch-konservativen Zweckbündnisses[1]. Die föderative Ordnung der WRV sah eine bundesstaatliche Lösung mit stark zentralistischen Zügen vor (Präambel: „Sie wurde vom Deutschen Volk einig in seinen Stämmen gegeben“). Die unitaristischen und zentralistischen Kräfte hatten sich durchgesetzt. Das Reich hatte beträchtlich an Zuständigkeit und Macht gewonnen; dieser Machtzuwachs wurde nur in geringem Maße durch die Zuständigkeiten des Reichsrates eingeschränkt (vgl. Art. 60 WRV – suspensives Veto im Gesetzgebungsverfahren).
Die Weimarer Reichsverfassung gliedert sich in zwei Hauptteile
Aufbau und Aufgaben des Reiches (Art. 1 – 108). Liberale und demokratische Grundprinzipien bestimmten das Staatsorganisationsrecht.
Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen (Art. 109 – 165). Im Grundrechtsteil spiegelt sich die soziale und ideologische Zerklüftung einer modernen, pluralistischen Industriegesellschaft, ein System politischer und sozialer Kompromisse.[2]
Das Deutsche Reich war eine Republik geworden, Art. 1 WRV; die Staatsgewalt ging vom Volk aus, das aus unterschiedlichem Anlass auch selbst entscheiden konnte (Volksentscheid und Volksbegehren, Art. 73 f).
Die Weimarer Verfassung galt als die demokratischste der Welt; allerdings blieben die sieben Volksbegehren, die im Laufe der Weimarer Republik angestrengt wurden, alle erfolglos.[3]
In der kritischen Nachbetrachtung war Weimar eine „improvisierte Demokratie.“[4]
Die Weimarer Republik hat in den vierzehn Jahren ihres Bestehens dreizehn Reichskanzler „verbraucht“. Von den neun Reichstagen hat keiner das normale Ende der Legislaturperiode erreicht. Die Kurzlebigkeit der Regierungen war eine der fundamentalsten Schwächen der politischen Wirklichkeit.
Geprägt war die Weimarer Republik von[5]
Der Entstehungsgeschichte; die Geburtsstunde der Weimarer Republik – der junge Staat ging aus einem Umsturz hervor, der allerdings tragende Strukturen der alten Herrschaft und die Herrschaftselite nahezu unangetastet ließ. Ziel war es, das Chaos der Übergangsperiode so rasch wie möglich zu beenden und das parlamentarische System zu sichern.[6]
Einer permanenten Krisenhaftigkeit; die Suche nach einem „Sündenbock“ und Dolchstoßlegenden vergifteten das politische Klima. Republik („jedermanns Vorbehaltsrepublik“) und Demokratie waren für viele nur andere Worte für Feigheit und Verrat an Volk und Nation.[7]
Bestehenden Schwächen der Großen Koalition, die viele Monate brauchte, bevor sie zu einer alle Parteien einbeziehenden Absprache gelangte.
Wirtschaftspolitischen Krisen; spätestens mit der Weltwirtschaftskrise und ihren katastrophalen Auswirkungen auf die nationale Wirtschaft, wurde die Weimarer Republik auch von den bürgerlichen Gruppierungen, die ursprünglich den Kompromiss der „neuen Verfassung“ mit erarbeitet hatten, aufgegeben.
Einer ständig steigenden Arbeitslosigkeit.
Der mangelnden politischen und parlamentarischen Integrationskraft und Bündnisfähigkeit der Parteien; die Möglichkeit präsidialer Minderheits-regierungen, die mit Notverordnungen regieren konnten, bot den politischen Parteien die Möglichkeit der Flucht aus der Verantwortung für das Gemeinwesen.
Einen wirksamen, selbstbewussten und verantwortlichen Umgang der Parteien mit dem Parlament kannten die politischen Parteien nicht aus dem konstitutionellen System des Kaiserreichs.
1918 ging es darum, das Prinzip der Volkssouveränität an Stelle des monarchischen Obrigkeitsstaates zu installieren und zwar gegen den Willen der ehemals staatstragenden Bevölkerungsschicht. Es musste eine neue Ordnung für ein zumindest äußerlich weitgehend intaktes Staatswesen entworfen und politisch durchgesetzt werden.[8]
Das Deutsche Reich blieb zwar nominell ein Bundesstaat – Preußen machte jedoch 3/5 des gesamten Reichsgebietes aus und blieb ein erdrückender Machtfaktor.
Psychologischen Belastungen des Volkes als Erfolgsgaranten der Agitation; das Weimarer System wurde als eine von den Siegermächten aufgezwungene fremde westliche Ordnung empfunden, der Reichstag als Schwatzbude und die Praxis parlamentarischer Verfahren als Kuhhandel diffamiert. Schließlich wurde die Gefährdung der materiellen Sicherheit durch die Inflation den „Novemberverbrechern“ und der angeblich linken Politik angelastet.[9]
Die Weimarer Verfassung führte ein repräsentatives Regierungssystem ein. Alle Bürger über 20 Jahre wählten nach dem Verhältniswahlrecht die Abgeordneten des Reichstages. Das Proportionalwahlrecht entsprach der damaligen Mentalität, die das Parlament als Spiegelbild der pluralistischen Interessen der Gesellschaft begriff und dessen Aufgabe nicht primär die Regierungsbildung, sondern der Ausgleich gesellschaftlicher Interessen bezwecken sollte.[10] Die Abgeordneten waren frei und nur ihrem Gewissen unterworfen; sie genossen Immunität, Art. 20 WRV. Der Reichspräsident konnte nach Art. 25 WRV den Reichstag auflösen.
Der auf vier Jahre nach allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht gewählte Reichstag übte die Gesetzgebung Art. 68 Abs. 2 WRV, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive aus. Der Reichstag erhielt weitgehende Gesetzgebungskompetenzen. Die Gesetzgebungszuständigkeit war teils ausschließlich, Art. 69 WRV teils konkurrierte sie mit den Ländern. Es war dem Reich dabei in der Regel frei gestellt, Gesetzgebungsmaterien an sich zu ziehen.
Die Ausführung der Reichsgesetze war Angelegenheit der Länder, Art. 14 WRV; diese standen dabei unter der Aufsicht des Reiches, Art. 15 WRV. Bei Streitigkeiten entschied der Staatsgerichtshof, Art. 19 WRV.
Der Reichskanzler bedurfte zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstages; er war auch dem Reichstag verantwortlich, Art. 54 WRV. Er musste zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluss das Vertrauen entzog, d. h. wenn es das vorgelegte Regierungsprogramm nicht mehr parlamentarisch unterstützte.
An der Spitze der Reichsregierung als kollegialem Organ stand der Reichskanzler, der die Richtlinien der Politik bestimmen und damit den politischen Rahmen für die Reichsminister vorgeben sollte, die ihre Ressorts in eigener Verantwortung verwalteten, Art. 56 WRV.
Die Reichsregierung war vom Vertrauen des Reichstages abhängig, Art. 54 WRV. Nicht geregelt war, wie und ob das Parlament der Regierung das Vertrauen ausdrücklich aussprechen musste. In den Anfangsjahren der Weimarer Republik wurde den Reichsregierungen bei ihrem Amtsantritt das Vertrauen ausgesprochen; in den späteren Jahren wurden die Regierungen meist nur noch toleriert.
Die Reichsregierung befand sich in einer heilen Zwickmühle. Auf der einen Seite musste sie die Verantwortung für ihre Handlungen gegenüber dem Reichstag übernehmen, wie etwa für die von ihr gegengezeichneten präsidialen Verordnungen. Gleichzeitig war sie vom Reichspräsidenten abhängig, der sie entlassen und eine neue Regierung ernennen konnte.
Sowohl Reichskanzler als auch die einzelnen Reichsminister mussten zurücktreten, wenn ihnen der Reichstag ausdrücklich das Vertrauen entzog Art. 54 WRV. Die politischen Parteien mussten sich nicht auf einen neuen Kanzler einigen. Um der Regierung das Misstrauen auszusprechen genügte die negative Mehrheit.
Die vom Reichspräsidenten gestützten Präsidialregierungen, die mit dem Minderheitenkabinett Brünings begannen, März 1939, waren die Vorstufen zur nationalsozialistischen Machtergreifung.[11]
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