B.
Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren und Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
5
Da die InsO die Eigenverwaltung als besondere Verfahrensart neben das Regelinsolvenzverfahren stellt, setzt die Eigenverwaltung als Grundlage der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners eine
besondere gerichtliche Anordnung voraus. Die Anordnung kann entweder gemäß § 270 InsO bereits im Eröffnungsbeschluss oder aber nachträglich auf Antrag der Gläubigerversammlung gemäß § 271 InsO erfolgen. Die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung regelt § 272 InsO.
I. Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss gemäß § 270 InsO
6
Hat der Schuldner im Eröffnungsverfahren einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt, so ordnet das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des § 270 InsO im Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung an.
1. Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO
7
Die vom Gericht im Eröffnungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss sind abschließend in § 270 Abs. 2 InsO genannt. Neben einem entsprechenden Antrag des Schuldners setzt die Anordnung der Eigenverwaltung in inhaltlicher Hinsicht voraus, „dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“ (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
8
Auch im Fall eines Gläubigerinsolvenzantrags ist die Zustimmung des antragstellenden Gläubigers zur Anordnung der Eigenverwaltung seit Inkrafttreten des ESUG nicht mehr erforderlich.
2)a) Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
9
In formeller Hinsicht setzt die Anordnung der Eigenverwaltung im Fall der Anordnung im Eröffnungsbeschluss einen Antrag des Schuldners voraus. Eine Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag eines Gläubigers oder eines vorläufigen Gläubigerausschusses scheidet demgegenüber aus.
3)10
Der Antrag, für den eine besondere
Form gesetzlich nicht vorgesehen ist, sollte gleichwohl schriftlich gestellt werden.
4) Der Schuldner sollte den Eigenverwaltungsantrag zudem so frühzeitig wie möglich – d. h. in der Regel zeitgleich mit dem Insolvenzantrag – stellen, wobei die Antragstellung bis zur Verfahrenseröffnung jederzeit nachgeholt werden kann.
5) Ein besonderer
Inhalt des Antrags ist in §§ 270 ff. InsO nicht vorgesehen. Lediglich im Fall des sog.
Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO sieht das Gesetz weitere Anforderungen vor (vgl. hierzu Rz. 388 ff.). Indes machen auch in Fällen „einfacher“ Eigenverwaltungsanträge weitergehende Erklärungen bzw. Angaben Sinn. Denkbar sind – neben dem eigentlichen Eigenverwaltungsantrag – insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten:
• Vorschläge zur Person des (vorläufigen) Sachwalters bzw. zu Anforderungen an den zu bestellenden (vorläufigen) Sachwalter;
• inhaltliche Angaben zu den Erfolgsaussichten bzw. zur Konzeption einer beabsichtigen Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren nebst entsprechenden Belegen;
• Anträge bzw. Anregungen betreffend besondere Anordnungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren, z. B. vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO,
6) Verwertungs- und Einziehungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO
7) bzw. Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten.
8) Praxistipp:
Liegt dem Insolvenzverfahren ein eigener Insolvenzantrag des Schuldnerunternehmens zugrunde, so erscheint eine
Verbindung des Eigenverwaltungsantrags mit dem Insolvenzantrag unbedingt empfehlenswert. Hierdurch eröffnet sich der Schuldner insbesondere auch den Zugang zu einer vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO.
9) Zudem sollte der Antrag geeignete
Angaben und Unterlagen enthalten, die eine Eigenverwaltung als aussichtsreich i. S. v. § 270a Abs. 1 InsO erscheinen lassen. Als Beispiel entsprechender Unterlagen sind insbesondere Stellungnahmen der wesentlichen Gläubiger zur beabsichtigten Eigenverwaltung, Stellungnahmen öffentlich-rechtlicher Gläubiger zu vorinsolvenzlichem Verhalten des insolventen Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten, bzw. die Stellungnahme eines Betriebsrats zu nennen. Auch die Mitteilung, wer als
insolvenzrechtlicher Berater im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung fungieren wird, erscheint in diesem Zusammenhang letztlich unverzichtbar.
11
Eine
Rücknahme des Eigenverwaltungsantrags ist ebenfalls bis zum Erlass der Eröffnungsentscheidung zulässig.
10) Nach Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO bleibt dem Schuldner indes nur die Möglichkeit, gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung zu beantragen.
11)b) Nachteilsprognose (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
12
Die inhaltlichen Voraussetzungen einer Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss regelt abschließend § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Bis Februar 2012 sah die geltende Gesetzesfassung (§ 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO a. F.) noch vor, dass das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung nur dann anordnen dürfe, wenn feststehe, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde; Zweifel gingen unter Geltung der früheren Gesetzesfassung zulasten des Schuldners. Das ESUG führte letztlich mit § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu einer völligen
Umkehr des Regel-/Ausnahmeverhältnisses.
12) Eine Ablehnung des Eigenverwaltungsantrags kommt gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO n. F. nur noch dann in Betracht, wenn Umstände positiv bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. In allen anderen Fällen hat der Schuldner
Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung.
13) Weiter zu beachten ist die
Fiktion einer positiven Nachteilsprognose im Falle eines einstimmigen Votums des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 3 InsO.
aa) Inhalt der gerichtlichen Prognose
13
Dem Insolvenzgericht obliegt es, im Rahmen seiner Prognose gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu prüfen, ob Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. Hierbei darf das Gericht indes nur konkrete Umstände berücksichtigen, während – anders als dies noch die Vorgängervorschrift des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO a. F. vorgesehen hat – eine ausdrückliche Prognose, dass Nachteile bzw. Verfahrensverzögerungen
14) nicht zu befürchten sind, nicht mehr erforderlich ist. Beabsichtigt das Gericht auf Grundlage seiner Ermittlungen, den Eigenverwaltungsantrag abzulehnen, so muss es
Nachteile für die Gläubiger prognostizieren können.
14
Die Inbezugnahme der
Gläubiger in § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO umfasst neben den
Insolvenzgläubigern i. S. v. § 38 InsO auch die
Absonderungsberechtigten.
15) Darüber hinaus sind in die gerichtliche Prognoseentscheidung gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO die Interessen der
Aussonderungsberechtigten gemäß § 47 InsO wie auch der (künftigen)
Massegläubiger i. S. v. § 55 InsO einzubeziehen.
16) Zwar werden die Rechte beider Gruppen von der Anordnung der Eigenverwaltung nicht unmittelbar beeinträchtigt,
17) gleichwohl dürfen sie – wie auch die zweifelslos zu berücksichtigenden Insolvenz- und Absonderungsgläubiger – durch eine Eigenverwaltung im konkreten Fall nicht schlechtergestellt werden. Auch die Rechte der Insolvenzgläubiger werden nämlich durch die Anordnung der Eigenverwaltung nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar aufgrund der zu befürchtenden nachteiligen Verfahrensabwicklung durch den eigenverwaltenden Schuldner beeinträchtigt. Gelangt das Gericht im Rahmen seiner Prognose gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO daher zu der Einschätzung, dass zwar Nachteile für die Insolvenzgläubiger nicht zu erwarten sind, aber letztlich eine Beeinträchtigung von Aussonderungsrechten oder von künftigen Ansprüchen von Massegläubigern zu erwarten ist, so darf auch in derartigen Fällen eine Anordnung der Eigenverwaltung nicht erfolgen. Gerade in durchaus nicht seltenen Fällen, in denen bereits bei Verfahrenseröffnung feststeht, dass das Verfahren voraussichtlich in eine Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO mündet, wäre andernfalls eine ggf. mit dem Ziel eines nunmehr gemäß § 210a InsO möglichen Insolvenzplans beabsichtigte Eigenverwaltung stets zu genehmigen, da Nachteile für die Insolvenzgläubiger von vornherein nicht in Betracht kommen. Gerade in derartigen Fällen ist im Ergebnis hauptsächlich auf die Interessen der wirtschaftlich beteiligten Massegläubiger abzustellen.
15
In der Sache umfasst die Prognose
sämtliche denkbare Nachteile für die Gläubiger. Maßgeblich werden hierbei vor allem, aber nicht nur solche Nachteile sein, die sich auf das
wirtschaftliche Verfahrensergebnis für die Gläubiger auswirken.
18) Im Regelfall wird mit einem Eigenverwaltungsantrag die Absicht verbunden sein, einen
Insolvenzplan vorzulegen. Sofern die insoweit bei Entscheidung des...