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Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII: Chancen und Grenzen multiprofessioneller Kooperation zwischen Jugendamt und Kinder- und Jugendpsychiatrie

AutorYannick Mindnich
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl45 Seiten
ISBN9783958207981
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Aufgrund der weitreichenden Kompetenzen, der interdisziplinären und multiprofessionellen Beteiligung im Hilfeverfahren sowie der rechtlich unklar definierten Rolle der SozialpädagogenInnen genießt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche vielerorts in der Jugendhilfe noch Respekt - auch nach der mittlerweile 21-jährigen Existenz. Die Fachkraft im Jugendamt muss daher über weitreichende Kompetenzen, nicht nur in der Sozialen Arbeit, sondern ebenso in den Bezugsdisziplinen wie der Psychologie, Psychiatrie und der Rechtswissenschaft verfügen. Nur durch das Zusammenführen von entwicklungspsychologischem Wissen, der Entstehung und der Ursachen von psychischen Störungen im Kindes- und Jugendalter sowie der Wirkung der Klientel im gesellschaftlichen, psychosozialen Umfeld kann den Entstehungsfaktoren einer seelischen Behinderung entgegengewirkt werden und können Ressourcen in der Hilfeplanung der Eingliederungshilfe genutzt werden. Dieses Buch richtet sich aufgrund der Multiprofessionalität und Interdisziplinarität neben dem Bereich des Jugendamtes ebenso für die Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für die Schule.

Yannick Mindnich, B.A., wurde 1993 in Ehringshausen bei Wetzlar im Lahn-Dill-Kreis geboren. Sein Studium der Sozialen Arbeit an der Frankfurt University of Applied Sciences (ehemals FH Frankfurt) schloss der Autor und Sozialpädagoge 2014 mit dem akademisc

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Begriffsbestimmungen und Auslegungen der unbestimmten Rechtsbegriffe: Der Gesetzestext des § 35a Abs. 1 SGB VIII verweist auf die Zweigliedrigkeit des Behinderungsbegriffs, nämlich der Differenzierung 'zwischen der Abweichung der seelischen Gesundheit (Nr. 1) und der Teilhabebeeinträchtigung (Nr. 2).' Somit haben seelisch behinderte Kinder und Jugendliche also erst einen Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn deren seelische Gesundheit beeinträchtigt ist oder deren Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugleich bedroht ist. Um diese unbestimmten Rechtsbegriffe des § 35a SGB VIII auszulegen und eine eindeutige Definition zu treffen, werden diese im Unterkapitel differenziert dargestellt. 3.1, Abweichung oder drohende Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand: Als erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Eingliederungshilfe seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher gilt, wer eine Abweichung vom Lebensalter typischen Zustand der psychischen Gesundheit aufweist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zeitraum von sechs Monaten überdauert. Der Begriff der Behinderung bezeichnet also einen Menschen, der entweder behindert ist, oder die Phase einer 'normativen Gesundheit' bis hin zu einer Behinderung. 'Dies gilt für Kinder und Jugendliche im Besonderen, da sie sich in einem nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozess befinden.' Reinhart Lempp bestätigt das Ausmaß psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter, denn 'Eine von früher Kindheit an [...] bestehende Behinderung wirkt [...] dagegen auf die psychische [...] Entwicklung des Kindes ein und prägt die sich erst entwickelnde Persönlichkeit mit.' Diese Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand muss seitens eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines psychologischen Psychotherapeuten erfolgen, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen im Kindes- und Jugendalter verfügt. Die Ergebnisse des Kinder- und Jugendgesundheitssurveys, welchen das Robert-Koch-Institut erhob, sind die ersten bundesweit repräsentativen Daten zur gesundheitlichen Lage der Kinder und Jugendlichen von 0 - 17 Jahren in der Bundesrepublik. Im Gesamtdurchschnitt der erwähnten repräsentativen Basiserhebung von 2003 - 2006 der Langzeitstudie weisen 9,7% der befragten Kinder und Jugendlichen eine wahrscheinliche psychische Auffälligkeit auf. Hier gilt es zu beachten, dass psychische Auffälligkeiten keineswegs zu einer seelischen Behinderung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten führen. Die Ergebnisse des Kinder- und Jugendgesundheitssurveys sollen in dieser Arbeit lediglich einen Abriss zur Einordnung des psychischen Gesamtzustandes der Kinder und Jugendlichen geben. 3.2, Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Die Prüfung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (kurz: Teilhabebeeinträchtigung) ist die zweite Leistungstatbestandsvoraussetzung, um den Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher erfüllen zu können. Die Partizipation im psychosozialen Umfeld bezieht sich auf alle gesellschaftlichen Faktoren und Einflüsse. Bei Kindern und Jugendlichen sind hier die Bereiche der Bildungsinstanzen, wie Kindertagesstätte, Hort und Schule sowie die Bereiche der Peer-Groups, Familie und Freizeit von besonderer Bedeutung.
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