Eine gewerbliche Tätigkeit, eine freiberufliche sowie eine selbstständige Tätigkeit können bei mangelnder Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei gelten. Was genau unter Liebhaberei zu verstehen ist und welche Vorteile dies für den Steuerpflichtigen bieten kann, soll nachfolgende Ausführung aufzeigen.
Unternehmer, die Ihren Betrieb aufbauen, verursachen in den ersten Jahren häufig Verluste. Dies liegt jedoch auf der Hand, da die anfänglich hohen Investitionen zu hohen Abschreibungsbeträgen führen und dem erst einmal keine vergleichbaren Erträge gegenüberstehen. Das ist normal, daher gibt es hierzu bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auch keine Rückfragen von Seiten des Finanzamts. Aufgelaufene Verluste bieten ein hohes Steuersparpotential. Derartige Verluste können entweder im Rahmen eines Verlustvortrages mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden oder im Falle des Bestehens einer anderen Einkunftsart, z. B. mit Einkünften aus Nichtselbstständiger Tätigkeit, im sog. vertikalen Verlustausgleich verrechnet werden. Speziell im Hinblick auf den zweiten Fall führt das häufig zu hohen Steuererstattungen, da die Lohnsteuervorauszahlung direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird und immer auf Basis eines vollen Verdienstjahres berechnet wird. Verluste aus anderen Einkunftsarten können bei der Bemessung der Höhe der Lohnsteuervorauszahlung nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der Lohnsteuervorauszahlung bemisst sich nach der Einteilung in die Lohnsteuerklassen eins bis fünf, die nicht weiter Gegenstand dieser Arbeit sein sollen. Ebenfalls kann im Falle der Zusammenveranlagung gem. § 26 EStG der Verlust des einen Ehepartners mit den Einkünften des Anderen verrechnet werden. Darüber hinaus ist auch ein entstandener Verlust in ein vorangegangenes Veranlagungsjahr (sog. Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG) übertragbar, um dort mit bereits festgesetzten Gewinnen verrechnet zu werden. Es bleibt also festzuhalten, dass ein anfänglicher Verlust von Vorteil sein kann, was auch der Grund dafür ist, dass das Finanzamt das Vorliegen von Liebhaberei kritisch zu prüfen hat. Ob ein Kunstfreund antike Gegenstände aus Gewinnerzielungsabsicht kauft oder eben nur, weil er diese als schön empfindet, liegt nicht von vornherein auf der Hand.
Der Begriff der Liebhaberei oder gar eine Definition dieses Begriffs findet sich im Einkommensteuerrecht nicht. Der Begriff ist durch die laufende Rechtsprechung entstanden und wurde durch viele Urteile immer näher spezifiziert. Das Handeln eines Unternehmers stellt grundsätzlich auf den Versuch der Betriebsvermögensmehrung ab, während der des Liebhabers – im unternehmerischen Sinne – einen ideellen Gewinn erzielen und seine Lebensfreude erhöhen möchte.[11]
Als größtes Indiz ist sicher ein fortwährender Verlustausweis und damit einhergehend die denkbare fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Der Steuerpflichtige muss hier aber auch ganzheitlich betrachtet werden. Führt man bspw. eine unternehmerische Tätigkeit lediglich nebenberuflich aus, könnte man einen geringeren persönlichen Einsatz unterstellen, durch den Verluste entstehen. Allerdings müsste hierbei der Prüfzeitraum der Gewinnprognose erweitert werden. Liebhaberei mag auch naheliegen, wenn andere Einkünfte in wesentlicher Höhe vorliegen, mit denen ein entstandener Verlust verrechnet werden kann oder wenn man jahrelang nichts an seiner betriebswirtschaftlichen Ausrichtung ändert, um schließlich in die Gewinnzone zu kommen. Dass ein Steuerpflichtiger mit hohen anderen Einkünften erhebliche Steuervorteile erzielen kann, ist zwar ein wirtschaftliches Motiv, bei der einkommensteuerlichen Betrachtung zählt es jedoch als persönliches Motiv, das gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht.[12]
Beispiel:
Ein Steuerberater (65 Jahre), dessen Sohn bereits erfolgreich die Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert hat, hat deutliche Umsatzeinbußen seit fünf Jahren.
Es ist naheliegend, dass der Grund hierfür der Wunsch einer möglichen Weiterführung des Betriebs aus Familientradition ist und weniger die Gewinnerzielungsabsicht.[13]
Bei einem Gewerbebetrieb spricht nach der Rechtsprechung des BFH der Beweis des ersten Anscheins für die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers (BFH-Urteil vom 20.09.2007, IV R 20/05, BFH/NV 2008 S. 532). Folgende Tätigkeit wird nicht aus Liebhaberei geführt, sondern aus dem Streben nach Gewinn. Hier können auch Anlaufverluste akzeptiert werden, die über mehrere Jahre andauern. Nach Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.1995 (10 K 317/90 E, EFG 1995 S. 618) gibt es keine Anzeichen für private Motive bei einem nebenberuflichen Betreiben eines Computersoftwarehandels - trotz sieben Verlustjahren. Das Kopieren, Verpacken und Versenden von mehreren tausend Computerdisketten pro Jahr sowie das Erstellen von Rechnungen gehöre nicht zu den üblichen Freizeitgestaltungen, wird hierin kommentiert.
Im Falle des Triathlons ist das jedoch gänzlich anders zu sehen. Gerade bei der fließenden Grenze vom Amateur- zum Profisport und den daraus zu erzielenden möglichen Einnahmen liegt die Vermutung der Liebhaberei immer näher. Man sollte im Falle der Unterstellung der Liebhaberei von Seiten des Finanzamts eine Planrechnung erstellen, aus welcher ersichtlich ist, dass sich durch bereits abgeschlossene Sponsoringverträge und mögliche Preisgelder ein Gewinn ergibt. Bspw. könnte man Trainingsaufzeichnungen dokumentieren und diese mit den Siegerzeiten eines Wettkampfes im Vorjahr darstellen. Kann man anhand seiner Trainingszeiten die Möglichkeit des Gewinns eines Wettkampfes prognostizieren, so würde sich das sicher im Zuge der Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht positiv auswirken. Immerhin stehen, ausgenommen von neuen Wettkämpfen, die Siegerzeiten des Vorjahres zur Einsicht parat. Bei den folgenden Ausführungen wird unterstellt, dass das Betreiben des Sports nicht als Liebhaberei einzustufen ist und tatsächlich nachhaltig Einnahmen aus der Teilnahme an Wettkämpfen generiert werden können, die ganz oder teilweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen gemäß § 15 EStG vor, soweit eine „selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, […] wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“[14] Darüber hinaus liegt unter den genannten Voraussetzungen ein Gewerbebetrieb vor, soweit sich die Gewinnerzielungsabsicht nur als Nebenzweck ergibt.[15]
Der § 15 EStG nennt vier Kriterien, anhand deren die Einkünfte zu denen aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen wären, welche im Folgenden näher betrachtet werden.
2.2.1.1 Selbstständigkeit
„Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbstständig oder nicht selbstständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es müssen die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (BFH vom 12.10.1989 – BStBl. 1990 II. S 64 und vom 18.1.1991 – BStBl. II S. 409).“[16]
Ein Berufssportler, welcher nicht nur einmalig an Werbeveranstaltungen mitwirkt, ist selbstständig tätig, was durch das BFH-Urteil vom 03.11.1982 bekräftigt wurde.[17] Darüber hinaus ist einem werbenden Profisportler, der in der Öffentlichkeit mit vom Sponsor gestellten Trainingsgeräten (z. B. Triathlonrad) unterwegs ist, selbstständig tätig.[18] Beim Abschluss von Sponsoringverträgen ist es im Triathlon üblich, dass Triathlonräder vom Sponsor gestellt werden. Das Radfahren ist im zeitlichen Verhältnis die Sportart, die während des Wettkampfes am längsten im Blickfeld ist, was es daher für den Sponsor aus werbetechnischer Sicht am interessantesten macht.
Auf den Unterschied und die Voraussetzungen, welche vorhanden sein müssen, damit die Tätigkeit nichtselbstständig im Sinne eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt wird, wird in Kapital 1.5.1. näher eingegangen.
2.2.1.2 Nachhaltigkeit
„Eine einmalige Handlung stellt keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie nicht weitere Tätigkeiten auslöst.“[19] Die Wiederholungsabsicht stellt gemäß BFH-Urteil vom 23.10.1987 und 12.07.1991 eine innere Tatsache dar, bei der den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zukommt. Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen gemäß BFH vom 31.07.1990 – BStBl. 1991 II S. 66.[20]
Der Beurteilung, ob dies bei einem Triathleten zutreffend ist, wird in der Praxis...