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Freiheit in der Republik.

AutorKarl Albrecht Schachtschneider
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl750 Seiten
ISBN9783428523436
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis59,90 EUR
Als Freiheitslehre ist die Rechts- und Staatslehre praktische Philosophie. Die ökonomische und politische Entwicklung folgt, verstärkt durch europäische und globale Integration, dem liberalistischen Freiheitsparadigma und nicht dem menschheitlichen Freiheitsprinzip der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Freiheit als die Würde des Menschen ist die Idee der Menschheit des Menschen, welche die äußere, negative mit der inneren, positiven Freiheit, die Unabhängigkeit von anderer nötigender Willkür mit der Sittlichkeit und Moralität verbindet. Auf der Idee der Gleichheit in der Freiheit gründet alles Recht, das von allgemeinen Gesetzen materialisiert wird. Die politische Form der allgemeinen Freiheit ist die Republik der Bürger. Politische Freiheit steht gegen jede Herrschaft. Um der Selbständigkeit willen hat jeder Mensch das Recht auf Eigentum. Sonst kann die Lebensbewältigung nicht im Sinne freiheitlicher Bürgerlichkeit privat sein.

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Leseprobe
Zehntes Kapitel  Freiheitliche Eigentumsgewährleistung*  (S. 537-538)

I. Eigenes und Eigentum

Das Eigene des Menschen sind seine Möglichkeiten zu leben und zu handeln. Der Mensch ist eine „Einheit von Leib, Seele und Geist“2462. Diese sind sein Eigen. Der Mensch hat Verbindungen zu anderen Menschen, sei er anderen Menschen durch Ehe, Elternschaft oder Kindschaft, sei er ihnen durch Freundschaft oder Liebe, sei er ihnen beruflich oder geschäftlich, im Dienst oder in der Arbeit, oder sei er ihnen sonst, insbesondere schuldrechtlich, verbunden. Derartige Verbindungen gehören zum Menschen und schaffen ebenfalls Eigenes. Der Mensch hat unmittelbar oder mittelbar Besitz an Sachen, sei es an Grund und Boden oder an beweglichen Sachen. Auch diese sind im Verhältnis zu den anderen Menschen sein Eigen.

„Das Rechtlich-Meine (meum iuris)“ definiert Kant als „dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädieren würde“2464. All das Seine gehört zur Persönlichkeit des Menschen2465. Diese seine Persönlichkeit darf der Mensch nach Art. 2 Abs. 1 GG frei entfalten. Zur Freiheit des Menschen gehört somit das Recht, das Seine zur Entfaltung zu bringen, mit dem Seinen zu leben und zu handeln. Das Eigene ist personal.

Es gibt kein menschliches Leben ohne das Mein und Dein, weil und insoweit die Menschen in Gemeinschaft leben. Das meum et teum ist eine conditio humana des hominis socialis. Wenn der Mensch handelt, eignet er sich Möglichkeiten des Handelns zu. Er nimmt die Welt in Anspruch, ohne daß er dies vermeiden könnte. Sein Handeln verändert die Lebenswirklichkeit aller anderen Menschen, weil es auf alle einwirkt. Die Möglichkeiten, welche ein Mensch nutzt, können nicht von anderen in Anspruch genommen werden. Das Mein und Dein ist als Notwendigkeit des Lebens und Handelns ein Apriori der Menschen als Gemeinschaftswesen, weil Menschen als Besondere individualisiert sind2467. Eigenes hat seinem Wesen nach der (besondere) Einzelne in der Gemeinschaft.

Das Eigene ist wie der Mensch als Person zugleich sozial. Der Mensch sei „nicht isoliertes und selbstherrliches Individuum, sondern gemeinschaftsbezogene und gemeinschaftsgebundene Person“, pflegt das Bundesverfassungsgericht sein Menschenbild zu plakatieren2469. Eigenes schließt die anderen von der eigenen Möglichkeit aus. Die Möglichkeiten eines Menschen sind einmalig. Sie können aufgegeben und genommen werden oder sonstwie, je nach ihrer Eigenart, verlorengehen. Kein Mensch hat dieselben Möglichkeiten, die ein anderer hat. Die Besonderheit jedes Menschen bewirkt die Einzigartigkeit seiner Möglichkeiten, eben die Persönlichkeit des Menschen.

Jeder Mensch lebt in anderen, nämlich in seinen Verhältnissen. Diese sind durch die beteiligten Personen substantialisiert, und die Personen sind nicht ohne Veränderung der Materie der Verhältnisse austauschbar. „Eigentum ist bei jedem seiner Träger verschieden, kein Bürger besitzt genau dasselbe“. Dieter Suhr spricht von der Erweiterung der „Ich-Sphäre“ auch durch „Eigentum aus Vertrag“. Daran ändert die Übertragbarkeit des Eigentums an Sachen oder auch die Abtretbarkeit von Forderungen nichts.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsübersicht12
Inhaltsverzeichnis14
Erstes Kapitel:
20
Zweites Kapitel:
35
I. Hobbes, Locke, Rousseau und Kant35
II. Idee und Bewußtsein der Freiheit, Kausalität der Vernunft und Faktum des Sollens37
III. Recht auf Recht, auf die bürgerliche Verfassung45
IV. Rechtlichkeit als Wirklichkeit der Freiheit50
V. Freie Willkür der Maximen61
VI. Äußere, negative Freiheit als Recht zur freien Willkür, Allgemeinheit der Gesetzgebung und Reich der Zwecke68
VII. Innere, positive Freiheit als Autonomie des Willens oder die Sittlichkeit84
VIII. Freiheit, Recht, Zwang101
1. Zwangsgewalt des Staates101
2. Rechtfertigung des Zwanges111
Drittes
116
I. Herrschaftsideologie der deutschen Staatslehre116
II. Herrschaft und Untertänigkeit128
III. Demokratie als Herrschaft und Führung des Volkes137
IV. Demokratie als Herrschaft der Mehrheit151
1. Herrschaftliches Mehrheitsprinzip151
2. Freiheitliche Mehrheitsregel164
3. Grundrechtlicher Minderheitenschutz in der Republik170
V. Einheit von Freiheit und Herrschaft174
VI. Wilhelm Henkes Lehre von der guten Herrschaft183
VII. Regieren ist nicht Herrschen189
VIII. Herrschaft der Gesetze195
1. Rechtlichkeit durch freiheitliche Gesetzlichkeit195
2. Freiheitliche Ordnung durch Autonomie des Willens204
IX. Herrschaftsdogmatische Unterscheidung von Staat und Gesellschaft208
1. Differenzierte Staatlichkeit des Gemeinwesens208
2. Parteienoligarchie –
217
3. Liberalistische Abwehr von Herrschaft227
4. Politische Freiheit im herrschaftslosen Gemeinwesen236
5. Eigenständigkeit und Vielfalt in der Republik244
6. Totalität des Politischen248
Viertes Kapitel:
257
I. Vernachlässigung des Sittengesetzes in der Freiheits-, Rechts- und Staatslehre257
II. Formalität, nicht Materialität des Sittengesetzes267
Fünftes Kapitel:
275
I. Freiheit und Freiheiten275
II. Freiheit als Urrecht auf Bürgerlichkeit, Recht und Staat282
1. Urrecht der Freiheit und dessen grundrechtlicher Schutz als Rechtsgut282
2. Allgemeine Freiheit als Grundrecht der Bürgerlichkeit der Bürger286
3. Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf allgemeine Gesetzlichkeit, als Recht auf Recht289
4. Unbeschränkbarkeit der formalen Freiheit294
III. Persönlichkeitsentfaltung als Glücksstreben in allgemeiner Freiheit298
1. Allgemeines Recht auf eigenes Glück298
2. Verteilbare materiale Freiheiten306
3. Transzendentaler Freiheitstausch309
4. Freiheit als Macht311
5. Freiheitliche Handlungen und Unrecht312
IV. Freiheit als allgemeine Gesetzgeberschaft319
1. Formalität der Freiheit als Gesetzgeberschaft319
2. Grundrechtsgeleitete Rechtserkenntnisse der Gesetzgeber329
V. Freiheitsverletzung, Grundrechtsverletzung, Gesetzesverletzung333
Sechstes Kapitel:
344
I. Grundrechte als Abwehrrechte344
1. Zur liberalistischen staatsabwehrenden Grundrechtsfunktion344
2. Grundrechtliche Materialisierung des Rechts und der Rechte356
a) Grundrechte als objektives Recht und subjektive Rechte356
b) Recht auf Leben in subjektiver und objektiver Dimension362
3. Grundrechtliche Abwehr der Parteienherrschaft und Jellinekscher status negativus364
4. Republikanische Funktion der Grundrechte371
II. Regel-Ausnahme-Schema der liberalistischen Freiheitslehre von Erlaubnis und Verbot377
III. Liberale und demokratische Freiheit392
Siebtes Kapitel:
406
I. Allgemeine Freiheit und Gleichheit aller406
1. Freiheit und Gleichheit406
2. Gesetzgebungsgleichheit als freiheitliches Willkürverbot412
3. Gleichheit durch gesetzliche Allgemeinheit419
II. Wesensgehaltsverwirklichung der gleichheitlichen Freiheit421
1. Rechtlichkeit der Gesetze oder das Willkürverbot als Wesensgehalt der allgemeinen gleichen Freiheit421
2. Verfassungsrichter als Hüter der Rechtlichkeit der Gesetze und das Sittengesetz als Rechtsprinzip425
3. Freiheitsprinzip, Verhältnismäßigkeitsprinzip und Willkürverbot437
III. Gleichheitsdogmatische Skizze einer allgemeinen Republiklehre441
Achtes Kapitel:
450
I. Institutionelle und funktionale Privatheit und Staatlichkeit des Bürgers450
II. Privatheit als alleinbestimmte freie Willkür456
III. Legalität und Sittlichkeit der Privatheit459
IV. Grundsatz privater Lebensbewältigung/ Privatheitsprinzip466
V. Offenheit der Staatsaufgaben und staatliche Daseinsvorsorge482
VI. Berufliches Privatheitsprinzip, Unternehmensfreiheit und Wettbewerb488
VII. Tarifautonomie501
VIII. Vertragsfreiheit als Privatautonomie507
1. Grundrechtsschutz und Gesetzlichkeit der Vertragsfreiheit507
2. Vertragsverbindlichkeit509
3. Formale Richtigkeitsgewähr der Verträge und vertraglicher Interessenausgleich512
4. Privatheitsprinzip und Vertraglichkeit514
Neuntes Kapitel:
516
I. Gesetzlichkeit künstlerischen Handelns und Leitentscheidung für die Kunst516
II. Einzelfallgerechtigkeit in der Kunstrechtsprechung und Primat der freiheitsverwirklichenden Gesetzlichkeit523
III. Offenheit des Kunstbegriffs und Gesetzlichkeit der Freiheit der Kunst528
Zehntes Kapitel: Freiheitliche Eigentumsgewährleistung
538
I. Eigenes und Eigentum538
II. Recht am Eigentum545
III. Recht auf Eigentum552
IV. Eigentum durch Arbeit580
V. Eigentum durch Markt und Wettbewerb587
VI. Wider den Eigentumsschutz des grenzenlosen Kapitalverkehrs593
VII. Verwirklichung der allgemeinen Freiheit durch Eigentumsgewährleistung600
Elftes Kapitel:
607
I. Vernachlässigung des Bürgerbegriffs in der Staatsrechtslehre607
II. Staatliche und private Bürgerlichkeit613
1. Bürger als citoyen613
2. Staatlichkeit der Gesetze und Privatheit der Maximen621
3. Staatlichkeit der Amtswaltung und Privatheit der Amtswalter628
4. Sollensarten des Menschen633
III. Selbständigkeit und Brüderlichkeit637
1. Bürgerlichkeit, Brüderlichkeit, Selbständigkeit637
2. Freiheitswidriges Sozialismusprinzip651
3. Fortschrittlichkeit und Gesetzlichkeit652
Literaturverzeichnis658
Stichwortverzeichnis722

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