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Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED) für Praktiker

Erläuterungen, Richtlinientext, Normenliste

AutorJo Horstkotte
VerlagBooks on Demand
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl132 Seiten
ISBN9783741255090
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR
Dieses Buch behandelt in einer für Praktiker gewählten Form die neue Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, die oft einfach 'Radio Equipment Device', kurz RED-Richtlinie, genannt wird. Diese RED-Richtlinie ist deutlich abweichend von der vorhergehenden Funkgeräterichtlinie 1999/5/EG und enthält zahlreiche Verweise auf andere Richtlinien und Themen, die nicht sofort als solche ersichtlich sind. Da vonseiten der EU noch immer kein Leitfaden zu diesem Thema zur Verfügung steht, sind viele Anwender sehr unsicher, was die von April 2016 an geltenden Vorgaben sind und wie man diese bestätigen sollte.

Seit über 20 Jahren im Bereich CE-Kennzeichnungspflicht tätig und Betreiber der Internetseite www.ce-zeichen.de, die viele Fragen klären sollte. Von Autor auch erhältlich ist der Titel "CE für Chefs".

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Leseprobe

Anwendungsbereich der RED-Richtlinie


Die Definition ist in der neuen Richtlinie leider auf Artikel 1 und 2 sowie den Anhang 1 verteilt und umfasst eigentlich alles, was man mit Funksender und Funkempfänger beschreiben kann:

Eine Funkanlage „ist ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann“ (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1).

Von dieser Definition ausgenommen sind folgende, im Anhang 1 genannte Produkte bzw. Anlagen:

  • Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt.
  • Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt, egal ob es
    1. Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden; oder
    2. Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden; oder
    3. Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden, sind.
  • Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG des Rates erfasst wird.
  • Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
  • Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

Achtung: die früheren Ausnahmen

  • Rundfunkgeräte (geändert, jetzt sind Rundfunkgeräte von dieser Funkanlagenrichtlinie erfasst) und
  • Kabel und Drähte sind nicht mehr genannt.

Es bleibt abzuwarten, was als Elementarbauteil bewertet wird (kein CE, zumindest nicht nach Funkanlagen- oder EMV-Richtlinie) und was als funktionelles Kabel (wie USB-Kabel, diese müssen CE-gekennzeichnet sein, zumeist wegen RoHS).

Selbst eine eigentlich banale Sache wie eine passive Antenne ist nicht eindeutig im Anwendungsbereich bzw. wird nicht mehr als Ausnahme genannt, wie dies noch im Leitfaden zur alten Richtlinie 1999/5/EG der Fall war.

Kein

mehr!

Was auch entfällt, sind die noch bis zum 13.6.2016 geltenden alten Regelungen wie z. B. die Einteilung in zwei Geräteklassen (auf Basis der Entscheidung 2000/99/EG):

  • Im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Entscheidung befinden sich Geräte, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, in der Klasse 1. Die Kommission veröffentlicht, in Absprache mit den Mitgliedsstaaten, eine nicht erschöpfende Aufstellung von Geräten, die in dieser Klasse eingestuft sind.
  • Im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Entscheidung befinden sich Geräte, deren Frequenznutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, in der Klasse 2. Diese Geräte sind mit einem ‚Achtungszeichen’ zu versehen und müssen gemäß der R&TTE-Richtlinie vier Wochen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen notifiziert werden (siehe Notifizierung von Funkanlagen).
  • Sofern Funkgeräte der Klasse 2 ausschließlich harmonisierte Frequenzbänder verwenden, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 6 (4) der R&TTE-Richtlinie nicht notwendig.

Hinweis: Es bleibt auch bei der neuen Richtlinie die Kennzeichnung mit vier Ziffern, eben der Kennnummer der eingeschalteten benannten Stelle, wenn ein entsprechendes Verfahren gewählt wurde.

Keinesfalls darf bei Modul A Selbsterklärung einfach eine Zahlenfolge angehängt werden!

Hintergrund der neuen Funkanlagenrichtlinie (RED)


Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fordert nicht nur die übliche elektrische Sicherheit und Brandsicherheit, sondern deckt auch den Fall „Wirkungen durch Strom im menschlichen Körper“ ab, was zu bislang seltsamen Rechtskonstruktionen führte, wenn EMV oder gar Funkwirkungen beschrieben werden sollten.

Die neue RED-Richtlinie soll besser als die Vorgängerrichtlinie doppelte Regelungen vermeiden, gleichzeitig aber, sofern notwendig, auf bestehende EMV-Vorgaben und elektrische Sicherheit verweisen.

Das klingt alles normal, jetzt aber kommen drei ungewohnte Aussagen:

  1. Radios sind jetzt von der Richtlinie erfasst. Die Begründung im EU-Wortlaut ist: „Obwohl Empfänger selbst keine funktechnischen Störungen verursachen, kommt den Empfangsfähigkeiten eine immer größere Bedeutung für die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen durch größere Störfestigkeit der Empfänger gegen funktechnische Störungen und unerwünschte Signale gemäß den einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu.“ (siehe Erwägungsgründe wie Nr. 11)
  2. Dann haben sich viele Menschen vor Jahren über die seltsamsten Steckerlösungen für immer das gleiche Problem geärgert, eben das Mobiltelefon aufzuladen. Die EU hatte damals sehr dezent direkt die Hersteller dazu bewegt, hier eine Lösung zu finden. Jetzt lautet die Lösung für solche Probleme etwas umfangreicher „In einigen Fällen ist die Kommunikation mit anderen Funkanlagen über Netze und die Verbindung mit Schnittstellen des geeigneten Typs in der gesamten Union notwendig. Durch die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten wird die Nutzung von Funkanlagen vereinfacht und zur Verringerung unnötigen Abfalls und zur Senkung von Kosten beigetragen. Neuerliche Anstrengungen zur Entwicklung eines einheitlichen Ladegeräts für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sind, insbesondere zum Nutzen der Verbraucher und anderer Endnutzer, notwendig; daher sollte diese Richtlinie spezifische Anforderungen in diesem Bereich enthalten. Insbesondere sollten auf dem Markt bereitgestellte Mobiltelefone mit einem gemeinsamen Ladegerät kompatibel sein.“ (siehe Erwägungsgründe Nr. 12)
  3. Der dritte Punkt ist für Techniker etwas ungewohnt, nach kurzem Nachdenken wird man aber erkennen können, dass es richtig ist, auf der Geräteebene dieses Problem des Datenschutzes bzw. der Verwendung von Daten anzugehen. Die EU sagt es so: „Der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer von und Teilnehmer an Funkanlagen sowie der Schutz vor Betrug können durch besondere Funktionen der Anlagen verbessert werden. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass sie diese Funktionen unterstützen.“ (siehe Erwägungsgründe wie Nr. 13)

Weitere Anforderungen, die aber nicht so abweichend von anderen EU-Richtlinien sind, sind ebenfalls modernisiert enthalten. So müssen alle Wirtschaftsakteure mithelfen, nur den Richtlinien entsprechende Produkte zu verkaufen, auch soll neben der verpflichtend anzugebenden Postadresse eine Webadresse angegeben werden. (Erwägungsgründe Nr. 26 bis 28).

Übergangsfristen


Nur auf den ersten Blick sind die Übergangsfristen in Artikel 49 angegeben, eben mit Datum 13. Juni 2016. Die Anwender dürfen diese Richtlinie ab dem 20sten Tag nach Bekanntmachung (22. Mai 2014) anwenden, lösen damit aber möglicherweise Unverständnis bei den überwachenden Behörden aus, denn diese erwarten eine Aussage entsprechend den im Lande geltenden Gesetzen. So liegt z. B. in Deutschland erst im seit August 2015 ein Entwurf für die Gesetzesänderung vor, im Januar 2016 war noch kein Gesetz verabschiedet.

Für Besserwisser der Hinweis: Die alte EMV- und die Niederspannungsrichtlinie werden spätestens zum 18. April 2016 durch die neuen Richtlinienausgaben ersetzt. Wer nun annimmt, dass bis 13. Juni 2016 eine etwas richtlinienlose Zeit für Rundfunkempfangsgeräte und Funkanlagen besteht, irrt, denn in vergleichbaren Fällen galt die Vorgabe „neue Richtlinie anwenden“ damit kein richtlinienloser Zustand besteht. Hier ist die Sinnhaftigkeit der alten und neuen Regelungen zu beachten, die nie eine ausschließlich datumsgenaue Anwendung zugelassen haben. Insbesondere bei so kleinen Unterschieden, die eher formalen Charakter haben, sind die grundlegenden Regelungen nach Richtlinie 768/2008/EG zu beachten. Deutschen Juristen sei gesagt, dass die EU andere Vorgehensweisen kennt als die Anwendung des deutschen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

Fristen im Normalfall


Relativ unstrittig ist die Pflicht zur Anwendung vom 13. Juni 2016 an, für Geräte, die der alten Richtlinie 1999/5/EG unterliegen, übergangsweise bis 13.Juni 2017. Die Sachlage ist aber nicht banal, denn eine Benennung der Richtlinie 2014/53/EU auf den Konformitätserklärungen kann vom 13.6.2016 an deklariert...

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