Skript aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (ehem. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin (Fachbereich Polizeivollzugsdienst)), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vermittlung bürgerlich-rechtlichen Basiswissens dient nicht nur der Qualifikation. Sie führt auch zu Einsichten, mit denen der Lernende Verständnis für ganz alltägliche Vorgänge erwirbt. Er bekommt Blick dafür, wie oft das menschliche Handeln auch rechtliches Handeln ist. Dem juristischen Laien ist oft gar nicht bewusst, wie viele Verträge er tagtäglich abschließt und welche Rechtswirkungen von ganz banalen Tätigkeiten ausgehen. Solches Bewusstsein entsteht oft erst dann, wenn die Routine 'außer Tritt gerät', wenn Störungen die Frage nach dem 'und nun?' aufwerfen. Der Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens ist auch nach einer Beschulung kein Rechtsexperte. Diese erörtert Probleme, die nur einen winzigen Ausschnitt der Rechtswissenschaft widerspiegeln. In diesem Heft geht es zunächst darum, Klarheit zu vermitteln. Derjenige, der für oder in die Rechte anderer eintritt, muss wissen, was es mit diesem abstrakten Gebilde 'Recht' auf sich hat. Immerhin ist Recht nichts Körperliches, nichts was Farbe, Größe, Geruch, Geschmack oder Gewicht hat. Es ist unsichtbar und nicht mit irgendwelchen Geräten zu messen. Das zweite Lehrziel besteht darin, in Einzelfragen Grobeinschätzungen darüber zu ermöglichen, wer, wann, wie und mit welcher Konsequenz auf Rechte einwirken oder über sie verfügen darf. Dieses Kapitel will die Worte 'Recht', 'Rechtsgeschäft' und 'Willenserklärung' in das Praxiswissen einführen und mit Leben erfüllen. Am Beispiel von 'Besitz' und 'Eigentum' soll auf die Entstehung, Übertragung und Störung solcher Rechte eingegangen werden und auch darauf, wie sie zu verteidigen sind. Der hier aufbereitete Stoff ist praxisorientiert ausgewählt. Konkret angesprochen werden u. a. die Begriffe Anspruch (§ 194 BGB), unerlaubte Handlung (§ 823 BGB), Besitz (§ 854 BGB), Besitzer, Eigentümer, Besitzdiener (§ 855 BGB) und verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Die im BGB eingerichteten Notwehr-, Notstands- und Selbsthilferechte (§§ 228, 229, 859, 860 BGB) werden den entsprechenden straf- und strafprozessrechtlichen Einrichtungen gegenübergestellt (§§ 32 - 35 StGB, § 127 StPO). Ein Abschnitt befasst sich mit Hinweisen auf privatrechtliche Schadensersatzregelungen. Der Securitymitarbeiter muss wissen, dass z. B. die Überschreitung seiner Befugnisse Schadensersatzverpflichtungen begründen kann, wenn er anderen Personen schuldhaft einen Schaden zufügt.
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