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Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre.

Die begrifflichen und (»fuzzy«-)logischen Grenzen der Befugnisnormen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

AutorAxel Adrian
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2009
ReiheSchriften zur Rechtstheorie 245
Seitenanzahl1039 Seiten
ISBN9783428528479
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis199,90 EUR
Die vieldiskutierte 'Maastricht-Entscheidung' des BVerfG fordert erneut eine Suche nach Kriterien richtiger Rechtsanwendung im Europarecht, im Deutschen Recht und in der Staatstheorie. Die Rechtswissenschaft ist dabei der Ausgangspunkt interdisziplinärer Erörterungen wissenschaftstheoretischer Fragen auch über den Unterschied zwischen 'science' und 'prudence'. Es zeigen sich Probleme, die jeder Methodenlehre prinzipiell zugrunde liegen, wenn Axel Adrian fragt: Wie kann ich wissen, richtig verstanden zu haben? Als Physiker das Modell der Natur? Als Richter das Gesetz? Als Mensch, daß etwas logisch ist? Gerichtsentscheidungen, die streng aus dem Gesetz abgeleitet werden sollten, scheinen kaum vorhersagbar. Was macht Physik exakt und läßt Recht(sprechung) wenig wissenschaftlich wirken? Es ist paradox: Der Richter ist an ein Gesetz gebunden, welches er selbst erst zu interpretieren hat. Die Idee unserer demokratischen Staatstheorie wird dennoch gerettet, da formale Modelle z. B. von Subsumtion, Auslegung und Rechtsfortbildung, selbst für das mehrsprachig verbindliche Europarecht, formulierbar bleiben. Erstmals wird aus prinzipiellen Gründen z. B. vom EuGH verlangt, jeweils ein Modell aus der Menge möglicher methodischer Modelle verbindlich auszuwählen, so wie von Richtern schon immer gefordert wurde, die richtige Bedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen des Gesetzes nachvollziehbar auszuwählen. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis27
Einleitung und Anlaß der Untersuchung30
Kapitel 1: Grundlegung: Die Suche nach übergeordneten Kriterien einer allgemeinen Auslegungs- bzw. Methodenlehre34
I. Definitionen34
1. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von (Rechts-)Wissenschaft34
a) Allgemein der Begriff der „Wissenschaft“34
b) Der Begriff der „Rechtswissenschaft“41
c) Der Begriff der „Naturwissenschaft“44
2. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Rechtsphilosophie44
3. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Rechtspolitik46
4. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Rechtstheorie46
5. Die nach der Literatur möglichen Definitionen der Begriffe Methoden, Methodik, Methodenlehre bzw. Auslegungsmethoden oder Interpretationsmethoden48
a) Methoden bzw. Auslegungsmethoden oder Interpretationsmethoden48
aa) Allgemeine Definitionen des Begriffs „Methoden“48
bb) Allgemeine Definitionen des Begriffs „Interpretation“63
cc) Definitionen aus der Rechtswissenschaftlichen Literatur zu den Begriffen „Methoden“ und „Interpretation“68
b) Methodenlehre69
aa) Allgemeine Definitionen69
bb) Allgemein der Unterschied zwischen Methoden und Methodenlehre71
cc) Definitionen aus der Rechtswissenschaftlichen Literatur zu den Begriffen „Methodenlehre“ bzw. „Methodologie“72
6. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von (Rechts-)Dogmatik75
a) Allgemeine Definition von Dogmatik und Dogmatismus75
b) Der Begriff der „Rechtsdogmatik“75
7. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von (Rechts-)Logik77
a) Allgemein77
b) Definitionen nach der rechtswissenschaftlichen Literatur78
8. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Hermeneutik79
a) Allgemein79
b) Definitionen nach der Rechtswissenschaftlichen Literatur81
II. Das Verhältnis zwischen Dogmatik und Methodik nach der hier vertretenen Auffassung84
1. Der Zusammenhang zwischen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip mit einer juristischen Methodenlehre oder das Verhältnis zwischen Dogmatik und Methodik84
2. Exkurs: Verbindlichkeit der Regeln einer Methodenlehre93
III. Verhältnis zwischen einer europäischen und einer deutschen Methodenlehre96
1. Problemstellung96
2. Allgemein die Bundesrepublik Deutschland innerhalb internationaler Organisationen97
a) Art. 23, 24 GG und die allgemeine Wirkungsweise der Integration97
b) Art. 59 II GG99
c) Integrationsfreundlichkeit als Ziel des Grundgesetzes100
d) Die „Maastricht-Entscheidung“ als konkreter Ausgangspunkt der Untersuchung100
3. Grundsätzliche Folgerungen für die Kriterien einer europäischen Methodenlehre104
Kapitel 2: Die Diskussion über deutsche verfassungsrechtliche Grenzen der Integration bezogen auf eine juristische Methodenlehre110
I. Eingrenzung der Diskussion110
II. Hypothekentheorie111
III. Kongruenz bzw. Homogenität der „Rechtskreise“111
IV. Art. 23, 24 GG als Gesetzesvorbehalt112
V. Analyse der Rechtsprechung des BVerfG zu den Integrationsschranken insbesondere das Problem des Anwendungsvorranges113
1. Allgemeines113
2. Mögliche Einteilung der Rechtsprechung des BVerfG zu den „Grenzen des Integrationsgesetzgebers“113
VI. Grundrechtsschutz als Aufgabe des BVerfG und Kriterien richtiger gemeinschaftsrechtlicher Methodenlehre116
1. Ursprünglich nur Zuständigkeit des EuGH für europäische Rechtsakte117
2. Solange I118
3. Solange II119
4. Die „Maastricht-Entscheidung“ und der Grundrechtsschutz121
a) Allgemein das Problem des Grundrechtsschutzes121
b) Das sogenannte „Kooperationsverhältnis des BVerfG zum EuGH“ nach der „Maastricht-Entscheidung“ im besonderen124
c) Die „Maastricht-Entscheidung“ „auf der Linie“ zur bisherigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz?128
5. Bananenmarkt130
6. Zwischenergebnis131
VII. Die Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der Grenzen der Integration – insbesondere die Kompetenzgrenzen der Staatsorganisation132
1. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung132
2. Rechtsfortbildung durch den EuGH ist grundsätzlich zulässig133
3. Die „Maastricht-Entscheidung“134
a) „Maastricht-Entscheidung“ und die Grenzen der Integration134
b) „Maastricht-Entscheidung“ und die Zulässigkeit von Rechtsfortbildung136
c) Die „Maastricht-Entscheidung“ und das ursprüngliche Konzept der Integration i. S. d. Art. 23, 24 GG137
aa) Allgemein137
bb) „Maastricht-Entscheidung“ wird als Änderung gesehen138
cc) „Maastricht-Entscheidung“ stellt keine Änderung dar140
4. Zwischenergebnis141
VIII. Meinungsstand in der Literatur zur Frage der Grenzen einer europarechtlichen Integration142
1. Ansichten über die Verfassungsbindung des Integrationsgesetzgebers143
2. Art. 23 I 2 GG – Der Gesetzesvorbehalt147
3. Art. 23 I 1 GG – Die Struktursicherungsklausel148
a) Die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätze gemäß Art. 23 I GG149
b) Der Grundsatz der Subsidiarität gem. Art. 23 I 1 GG151
c) Grundsatz des vergleichbaren Grundrechtsschutzes in Deutschland und im vereinten Europa gem. Art. 23 I 1 GG151
4. Art. 23 I 3 GG – Die Verfassungsbestandsklausel152
a) Die Europäische Union darf nicht die Schwelle zu einem europäischen Bundesstaat überschreiten153
b) Schutz der Bundesländer156
c) Das Demokratieprinzip157
d) Schutz der Grundrechte157
5. Die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten – Art. 6 III EUV158
6. Das Verhältnis der Frage des Grundrechtschutzes zur Frage der Wahrung der Kompetenzgrenzen160
a) Der Grundrechtschutz und Art. 1 GG160
b) Die Wahrung der Kompetenzgrenzen und Art. 20 I, II, III GG163
c) Äußerungen des BVerfG im Rahmen einer auf Art. 38 GG gestützten Verfassungsbeschwerde zur Frage der Wahrung der Kompetenzgrenzen – Das Demokratieprinzip, Art. 38 GG und die Europäische Integration164
aa) Verkürzte Darstellung der hier interessierenden Ausführungen des BVerfG im Rahmen der „Maastricht-Entscheidung“165
bb) Kritik zur „Maastricht-Entscheidung“ des BVerfG166
cc) Zur Ableitung einer besonderen Organisation der Staatsgewalt aus dem Demokratieprinzip169
dd) Das Demokratieprinzip als Schranke für die Europäische Integration175
d) Art. 38 GG Demokratieprinzip, Gewaltenteilung und Rechtsfortbildung184
IX. Exkurs: Der Blick über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland192
1. Die Maastricht-Erklärung des Spanischen Verfassungsgerichts192
2. Die dänische „Maastricht-Entscheidung“195
3. Der praktische Ablauf des deutschen Ratifikationsverfahrens des Maastrichtvertrages aus der Sicht eines Außenstehenden – Das Problem der Interpretation des Demokratieprinzips196
X. Unterschiede zwischen Auslegung, zulässiger Rechtsfortbildung und unzulässiger Rechtsfortbildung199
1. Rechtsfortbildung von Befugnisnormen trotz des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung anerkannt199
2. Auslegung, zulässige und unzulässige Rechtsfortbildung200
a) Die Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung – Die Wortlautgrenze200
b) Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Rechtsfortbildung202
c) Zusammenfassung und eigener Standpunkt207
XI. Entscheidungen des EuGH als sog. „ausbrechende Rechtsakte“ in der deutschen Rechtsprechung213
1. BVerfG und Entscheidungen des EuGH jenseits der zulässigen Grenzen213
2. Deutsche Fachgerichte und sog. „ausbrechende Rechtsakte“214
a) Deutsche Fach-/Instanzgerichte und die Befugnis zur Feststellung von sog. „ausbrechenden“ Gemeinschaftsrechtsakten214
b) Diskussionen über sog. „ausbrechende Rechtsakte“ in der deutschen Fachgerichtsrechtsprechung217
3. Sog. „ausbrechende Rechtsakte“ liefern keine Hinweise zu den gesuchten Kriterien219
XII. Sonstige Lösungsversuche219
1. „Judicial self-restraint“219
2. Rechtsprechungskompetenz des EuGH und Kompetenz – Kompetenz der EU224
3. Art. 220 ff. EGV und die Frage: „Wer hat das letzte Wort?“228
4. Lösung von Fragen der Kompetenzüberschreitung durch andere gerichtliche oder politische Stellen (Vorschläge über die zukünftige Lösung von Kompetenzkonflikten)230
5. Akzeptanz versus Austrittsrecht der Bundesrepublik aus der Europäischen Union im Lichte der „Maastricht-Entscheidung“ des BVerfG232
6. Der Erklärungsansatz der „Maastricht-Entscheidung“ von MacCormick235
7. EuGH und BVerfG und die Methodenlehre als eine Art „Vertrag“ oder „Einigung“ zweier gleichberechtigter Partner240
XIII. Zusammenfassung243
Kapitel 3: Allgemeiner Überblick über die vom Europäischen Gerichtshof angewandtejuristische Methodenlehre247
I. Art. 220 ff. EGV – Die Europäische Methodenlehre losgelöst vom völkerrechtlichen Ausgangspunkt248
1. Eingrenzung der Bedeutung der Begriffe „Auslegung“ und „Anwendung“ gemäß Art. 220 ff. EGV248
a) Art. 220 ff. EGV als Befugnisnormen einer Rechtsprechungskompetenz des EuGH248
b) Gegenstand der Auslegung insbesondere Auslegung sowohl des Primär- als auch des Sekundärrechts trotz des Wortlautes der Art. 220 ff. EGV248
aa) Primärrecht248
bb) Sekundärrecht249
cc) Allgemeine Rechtsgrundsätze250
dd) Völkerrecht254
ee) Rechtlich unverbindliche sog. ungekennzeichnete Rechtsakte255
c) Unterschied zwischen „Auslegung“ und „Anwendung“ i. S. d. Art. 220 ff. EGV256
d) Unterschied zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung257
e) Qualifizierung der Methoden des EuGH in der Literatur262
aa) Völkerrechtlich263
bb) Verfassungsrechtlich263
cc) Autonom264
dd) Vermittelnder Ansatz265
2. Der völkerrechtliche Ausgangpunkt unddie Methodenlehre des Völkerrechts266
3. Die frühzeitige Selbständigkeit der europäischen Methode270
4. Rechtsnatur des Gemeinschaftsrechts und Rechtsnatur einer gemeinschaftsrechtlichen Methodenlehre273
a) Autonomistischer Ansatz274
b) Aspekte der Folgen der autonomistischen Sichtweise277
c) Völkerrechtlicher Ansatz279
d) Aspekte der Folgen der völkerrechtlichen Sichtweise280
e) Zusammenfassung zur Rechtsnatur des Europarechts und seiner Methode281
5. Die referierbaren wesentlichen Unterschiede der europäischen im Vergleich mit den völkerrechtlichen Auslegungsmethoden282
a) Der Europäische Gerichtshof als supranationales Gericht282
b) Europarecht als supranationales Recht284
c) Europäische Union als supranationale Organisation288
6. Trotz des völkerrechtlichen Ausgangspunkts gleiche Methode für Primär- und Sekundärrecht290
7. Die „Maastricht-Entscheidung“ im Lichte dieser Entwicklung293
II. Argumente aus dem Wortlaut295
1. Die methodische Funktion des Wortlauts295
a) Grundsätzliches295
b) Zwei wesentliche methodische Funktionen des Wortlautarguments299
c) Begriffe für Erfahrungstatsachen im Gegensatz zu definierten Begriffen der Rechtswissenschaft306
d) Generell das Problem eines Verfassungswortlautes313
e) Behandlung unbestimmter Rechtsbegriffe314
f) Einordnung von ungeschriebenem Recht318
aa) Gewohnheitsrecht319
bb) Sonstiges ungeschriebenes Recht320
cc) Wortlautgrenze und ungeschriebenes Recht321
2. Die Sicherung der mitgliedstaatlichen Souveränität durchden Wortlaut das Problem der Demokratie323
a) Dogmatische Anknüpfung an eine Wortlautgrenze323
b) Abnahme der Souveränität und Zunahme der Demokratie325
3. Die acte-clair-Doktrin330
4. Die besonderen autonomen europarechtlichen Begriffe337
a) Gemeinschaftsrechtliche Begriffsbildung337
b) Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Begriffswahl340
5. Das Problem der Mehrsprachigkeit bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht346
a) Ausgangsüberlegungen346
b) Die Sprachenkategorien im einzelnen und vorhandene Rechtsgrundlagen348
aa) „Primärrechtssprache“348
bb) „Sekundärrechtssprache“ und „Amtssprachen“350
cc) „Arbeitssprache“351
dd) „Verfahrenssprache“ und „Prozeßrechtssprache“ vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht 1. Instanz352
ee) „Organsprache“359
ff) Die von den Unionsbürgern faktisch gesprochenen Sprachen360
gg) Zwischenergebnis: Mehrsprachigkeit der Rechtssprachen je nach Zeitpunkt des Normerlasses363
c) Das Problem der durch die Mehrsprachigkeit überholten Sachverhalte364
d) Theoretische Möglichkeiten Sprachdifferenzen aufzulösen364
e) Vom EuGH praktizierte Lösungen nach in der Literatur vertretenen Ansichten369
f) Analyse einiger Urteile des Europäischen Gerichtsho380
g) Die „Maastricht-Entscheidung“ und die demokratische Legitimation mehrsprachig verbindlicher Rechtsnormen387
aa) Primärrecht387
bb) Sekundärrecht390
cc) „Prozeßrecht“390
h) Ergebnis391
6. Abgrenzung von Argumenten aus dem Wortlaut von anderen Interpretationsargumenten391
a) Teleologie (Sinn und Zweck) und Systematik (Syntax, logische Struktur und Mehrsprachigkeit)391
b) Historie (Wörterbuch und Etymologie)393
III. Teleologische Argumente394
1. Die große Bedeutung der „objektiv-teleologischen“ Methode im Gemeinschaftsrecht394
2. Die methodische Funktion der Teleologie396
a) Auswahlkriterium zwischen möglichen Wortbedeutungen396
b) Ermittlung des objektiv-teleologischen Sinnes hinter den Worten397
3. Allgemein die Ziele und Zwecke der Gemeinschaft397
a) Was ist der „telos“ des Gemeinschaftsrechts?397
aa) Art. 2, 3 und 4 EGV Art. 2 EAGV399
bb) Präambeln399
cc) EUV und EuGH400
b) Ziel und Zweck der Rechtsprechung des EuGH400
c) Ökonomische und juristische Teleologie402
aa) Gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechungszuständigkeit nur bei wirtschaftlichen Sachverhalten405
bb) Zuständigkeiten des EuGH aufgrund des EUV in neuen Integrationsfeldern außerhalb rein wirtschaftlicher Sachverhalte406
d) Zwischenergebnis406
4. Dynamische Methode und Kompetenznormerweiterung407
a) Die im Gemeinschaftsrecht angelegte Dynamik407
b) Der effet-utile-Grundsatz und der effet-nécessaire-Grundsatz408
c) Der „implied-powers“-Grundsatz410
d) Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaften411
aa) Ist dieser Grundsatz Ergebnis oder Prämisse?411
bb) Zwischenergebnis412
e) Die sogenannte dynamische oder evolutorische Auslegung413
f) Restriktive und extensive (teleologische) Auslegung415
aa) Restriktives Verhalten bei Ausnahmetatbeständen, die eine gemeinschaftsrechtliche Kompetenz beschränken415
bb) Extensive (teleologische) Auslegung415
cc) In dubio pro communitate?416
g) Der Unterschied zwischen Aufgaben- und Befugnisnormen und das Gemeinschaftsrecht417
h) Dynamik auch in den die Rechtsprechungsbefugnis betreffenden Normen?420
aa) Allgemeines Völkerrecht420
bb) Europarecht421
5. Abgrenzung zu anderen Argumenten423
a) Verbindungen von System und Teleologie423
b) Objektive und subjektive Teleologie und historische Argumente423
6. Grenzen teleologischer Argumente426
a) Problem der Konkurrenz verschiedener Normzwecke426
b) Praktische Probleme427
c) Prinzipielle Probleme: „Subjektives“ Vorverständnis des Rechtsanwenders und „objektiver“ Gesetzeszweck435
aa) Allgemein: Das Verstehen von Texten und Zeichen435
bb) Die juristische subjektive und objektive Auslegungstheorie437
cc) Begrenzte Leistungsfähigkeit der sog. objektiven Theorie bzw. des „objektiv-teleologischen“ Auslegungskriteriums443
IV. Systematische Argumente448
1. Die methodische Funktion der Systematik448
a) Auswahlelement: Zusammenhang448
b) Ziele449
c) Logisch-systematische, formale Argumente im Gemeinschaftsrecht452
aa) Kontext der gesamten Rechtsnorm452
bb) Rückgriff auf den der Norm vorangestellten Gesetzesabschnitt452
cc) Ganzes Normgefüge453
d) Grundsatz „venire contra factum proprium“453
2. Mögliche Systematisierung der Rechtsprechung des EuGH454
a) Völkerrechtskonforme Auslegung454
b) Rechtsvergleichende Auslegung455
c) Primärrechtskonforme Auslegung des Sekundärrechts457
aa) Allgemein457
bb) Gemeinschaftsgrundrechtskonforme Auslegung459
cc) Grundfreiheitenkonforme Auslegung459
dd) Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen459
ee) Zusammenhang mit Erklärungen und Veröffentlichungen460
d) Auslegung im Lichte der nachfolgenden Praxis der Gemeinschaftsorgane (sekundärrechtskonforme Auslegung des Primärrechts)461
3. Wertungszusammenhänge und gemeinschaftsrechtlicheGrundsätze und Prinzipien464
a) Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung464
b) Subsidiaritätsprinzip464
c) Wahrung von Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien oder Souveränitätsprinzip der Mitgliedstaaten464
d) Prinzip des institutionellen Gleichgewichts465
e) Grundsatz der Gewaltentrennung und Aufteilung von Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften466
f) Grundsatz der Gewaltentrennung und die Aufteilung von Kompetenzen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften467
g) Prinzip der Gemeinschaftstreue468
h) Prinzip der Verhältnismäßigkeit469
4. Sonstige Diskussionen und Argumente470
a) „Gelindester Eingriff“470
b) Die Argumentationslastregel470
5. Abgrenzung und Grenzen systematischer Argumentation471
a) Grenze zwischen teleologischer und systematischer Auslegung471
b) Vorverständnis und systematische Auslegung – Das Problem der Hermeneutik478
c) Logik und Systematik483
aa) Der Unterschied zwischen Zeichen und Bedeutung483
bb) Logik, Zeichensprache, Nationalsprache als Konvention484
cc) Logik und Rechtswissenschaft486
dd) „Der Unterschied zwischen Logik und Rhetorik“488
d) Zwischenergebnis489
V. Historische Argumente490
1. Allgemein490
2. Primärrechtsauslegung und Bedeutung der Travaux préparatoires491
3. Sekundärrecht494
a) Begründungserwägungen gem. Art. 253 EGV und Art. 162 EAGV494
b) Stellungnahmen496
c) Protokolle497
4. Materialien zu den mitgliedstaatlichen Zustimmungsgesetzen498
5. Resümee und Abgrenzung498
VI. Kriterien zur Auswahl der „richtigen“ Methode aus der Menge der möglichen Methoden499
1. Rangverhältnis der Methoden499
2. Gerechtigkeit und Methode504
VII. Der Begriff der Rechtsfortbildung im Gemeinschaftsrecht507
1. Interpretation, Auslegung, Rechtsfortbildung507
a) Allgemein507
b) Der Begriff der Rechtsfortbildung auch im Gemeinschaftsrecht – Die Grenze des möglichen Wortsinns als Grenze der Auslegung509
c) Der Begriff der Lücke auch im Gemeinschaftsrecht511
d) Erhöhte Begründungsanforderungen bei „Abweichungen“ vom Wortlaut514
e) Ergebnis: Das Gemeinschaftsrecht kennt keinen „gesicherten“ Begriff der Rechtsfortbildung515
2. Beispiele aus der Rechtsprechung, die in der Literatur (als Rechtsfortbildung bzw. Abweichung vom Wortlaut) diskutiert werden516
a) Unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts516
aa) Gemeinschaftsrechtliche Begründung516
bb) Völkerrechtliche Wurzeln519
cc) Unmittelbare Anwendbarkeit und Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nach deutschem Verfassungsrecht519
b) Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften520
aa) Allgemein520
bb) Ursprünglicher Sinn: Die Verfassungen der Mitgliedstaaten als Quelle möglicher gemeinschaftsrechtlicher Wertentscheidungen521
cc) Zwischenergebnis: Anwendung der Normen in dieser Weise ist bereits selbst Rechtsfortbildung522
dd) Die „Francovich“ Entscheidung523
c) Bildungspolitik: Die „Erasmus“-Entscheidung525
3. Die in der Literatur diskutierten Grenzen der den Wortlaut übersteigenden „Interpretation“528
4. Resümee zum Begriff Rechtsfortbildung529
VIII. Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts530
1. Einordnung des Themas530
2. Unterschiedliche Zuständigkeit zur Sachverhaltsfeststellung je nach Klageart531
a) Art. 220 ff. EGV531
b) Art. 234 EGV532
3. Problem der Mehrsprachigkeit der Sachverhaltsfeststellungen534
IX. Struktur der Rechtsanwendung535
X. Exkurs: Vergleich mit anderen Rechtskreisen536
1. Völkerrecht536
2. Recht der Bundesrepublik Deutschland537
3. Recht der Bundesrepublik Österreich538
4. Recht der Französischen Republik (romanischer Rechtskreis)538
5. Recht des Englischen Königreichs (anglo-amerikanischer Rechtskreis)539
XI. „Methodische“ und „dogmatische“ Anforderungen an eine gemeinschaftsrechtliche Methodenlehre540
1. „Methodische“ Anforderungen an eine gemeinschaftsrechtliche Methodenlehre540
2. Resümee „dogmatischer“ Quellen und Anforderungen an eine gemeinschaftsrechtliche Methodenlehre541
3. „Interpretation“ der Rechtsprechungsbefugnisnormen545
a) Allgemein545
b) Wortlautargumente546
c) „Historischer“ Wille des Gesetzgebers548
d) Systematische Argumente557
e) Objektiv-teleologische Argumente557
4. Ergebnis der Analyse des Europarechts559
Kapitel 4: Allgemeine begriffliche und logische Überlegungen560
I. Die Suche nach einem übergeordneten, gemeinsamen Bewertungsmaßstab561
1. Bisherige Arbeiten zu den Methoden des EuGH561
2. Die Suche nach übergeordneten Gesichtspunkten563
a) Historische Entwicklung der neueren juristischen Methodenlehre564
aa) Die Neuzeitliche Naturrechtslehre564
bb) Historische Rechtsschule565
cc) Begriffsjurisprudenz567
dd) Empirischer Rechtspositivismus568
ee) Interessenjurisprudenz570
ff) Freirechtsbewegung571
gg) Rechtssoziologische Richtung572
hh) Reine Rechtslehre574
ii) Rudolf Stammler580
jj) Süd-West-Deutscher Neukantianismus583
kk) Neuhegelianische Rechtsphilosophie586
ll) Phänomenologische Rechtstheorie588
mm) „Zwischenbilanz“591
b) Überblick über die Methodendiskussion der Gegenwart595
aa) „Wertungsjurisprudenz“595
bb) Josef Esser597
cc) Theodor Viehweg600
dd) Martin Kriele601
ee) Robert Alexy602
ff) Karl Engisch604
gg) Wolfgang Fikentscher607
hh) Hans-Martin Pawlowski609
ii) Winfried Hassemer614
jj) Zwischenbilanz619
kk) Hans-Joachim Koch und Helmut Rüßmann: In möglichst weitem Umfang am „Subsumtionsmodell“ festhalten620
ll) Karl Larenz624
mm) Chaim Perelmann627
nn) Joachim Lege: Pragmatismus und Jurisprudenz – „Juristische Ästethik“628
oo) Reinhold Zippelius630
3. Eigener Ansatz634
a) Die Naturwissenschaften und die Mathematik642
aa) „Exaktheit“ der Naturwissenschaft durch Mathematik – eine menschliche „Erfindung“?643
bb) „Wahrheit“ der Theorien der Naturwissenschaft durch empirische Überprüfung – Gibt es ein objektives Bild „da draußen“?650
(1) Allgemein650
(2) Die Quantentheorie651
(3) Die Suche nach der „Weltformel“659
b) Die Logik ist für Juristen das, was die Mathematik für Physiker ist664
c) Logik, naturwissenschaftliche Tatsachenfeststellungen und juristische Sollensnormen665
aa) Allgemein665
bb) Vorschreiben statt beschreiben667
cc) Das Problem der Geltung von Normen bzw. Normsätzen671
d) Die Unterschiede der klassischen Logik, der modernen Logik und der Mathematik675
e) Axiomatik, Logik, Wissenschaftlichkeit und die prinzipiell unendliche Vielzahl der Lebenssachverhalte679
f) „Evolutionäre Erkenntnistheorie“ und außersubjektive Richtigkeitskriterien686
aa) Der Ausgangspunkt der „Evolutionären Erkenntnistheorie“686
bb) Der sog. „hypothetische Realismus“ als außersubjektive Anknüpfungsmöglichkeit687
cc) „Evolutionäre Erkenntnistheorie“, die „Enge des Bewußtseins“ und die „Denkzeuge“ Sprache, Mathematik und Physik690
(1) Die sog. „Enge des Bewußtseins“690
(2) Die formale Sprache690
(3) Die Einordnung von Mathematik und Physik692
dd) Kritische Würdigung und eigener Ansatz698
g) „(Axiomatische) Logik im Unterschied zur Topik“699
h) Die moderne sog. „Fuzzy-Logik“703
aa) „Fuzzy“ im Unterschied zu „digital“703
bb) Bessere Modellierung/Beschreibung der Welt durch „Fuzzy-Logik“ als durch Aristotelische Logik707
cc) Die „Fuzzy-Menge“ und das „Fuzzy-Dreieck“ als symbolische Darstellung710
dd) Die „Regelexplosion“716
ee) „Fuzzy-Logik“, Staat, Politik, Recht und der Bezug zur Realität720
ff) Der Begriff der Wissenschaft nach Kosko725
gg) „Fuzzy-Logik“, Neuronale Netze und das Erlernen der Begriffe (Begriffsbildung)729
(1) Neuronale Netze: Intuition und Assoziation durch „konnektionistisches Gewirr“ – Unergründlichkeit statt „Regelexplosion“729
(2) Neuro-Fuzzy-Systeme – Nachbildung der Begriffsunschärfe möglich aber nur mit „Regelexplosion“732
(3) Das menschliche Gehirn ein „Knäuel von Rückkopplungsschleifen“, um eine „Regelexplosion“ zu vermeiden736
hh) Fazit738
i) Eigener Ansatz: Vom Positivismus über Neukantianismus und Dialektik zur „hypothetischen Realität“ des Solipsismus – oder: statt Empirie, Hermeneutik und Logik746
aa) Allgemein746
bb) Grundüberzeugungen und weiterer Fortgang der Untersuchung757
cc) Einsatzort der „Fuzzy-Logik“773
II. „Subsumtion“ und Art. 234 EGV778
1. Ein Grundproblem der Rechtsanwendung778
2. Der juristische Syllogismus779
a) Die Beziehung dieses juristischen Syllogismus zur klassischen Logik779
b) Der Standort der Subsumtion im juristischen Syllogismus782
c) Was gemeinhin unter Subsumtion verstanden wird784
d) Was dabei im Unklaren bleibt784
aa) Der „Sprung“ von der Realität in die Sachverhaltsaussage785
bb) Auswahl der für die Beurteilung entscheidenden Sachverhaltskriterien785
3. Die Behandlung der eigentlichen Subsumtion nach zwei möglichen Theorien786
a) Larenz: Subsumtion als streng formallogische Operation786
aa) Der logische Subsumtionsschluß als Gegenstand der Subsumtion786
bb) Die Lösung der eigentlichen Probleme wird ausgegliedert788
b) Engisch: Die Subsumtion als Verfahren der Gleichsetzung795
aa) Das Subsumtionsverfahren der sogenannten Gleichsetzungstheorien795
bb) Die Lösung der eigentlichen Probleme gerade mit der Subsumtion als Gleichsetzung799
4. Im Zweifel Auslegung statt Subsumtion804
a) Zippelius: Subsumtion als Trivialität?805
b) Wertungsfragen807
5. Praxis des EuGH und Art. 234 EGV – Die Keck-Entscheidung810
a) Kehrtwende oder Präzisierung der Rechtsprechung810
b) Problemstellungen und Interpretation der EuGH-Rechtsprechung812
aa) Die bisherige Technik zur Behandlung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen i. S. d. Art. 28 EGV812
bb) Methodische Nachteile dieser Praxis des EuGH – unzulässige Subsumtion?814
6. Fazit zur Kompetenzgrenze „Subsumtion“818
III. Auslegung, Rechtsfortbildung und Art. 220, 234 EGV819
1. „Position“ der Auslegung im juristischen Syllogismus819
2. Argumente aus dem Wortlaut822
a) Die umfassende Untersuchung von Klatt822
aa) Der Wortlaut kann Rechtsanwendung determinieren822
bb) Der Wortlaut kann nur Gegenstand der Auslegung sein825
cc) Zeichen als die einzigen Gegenstände der Methodenlehre827
dd) Determinismus trotz Spielraum830
ee) Die Theorie der Wortlautgrenze nach Klatt832
b) Die kritische Sicht von Depenheuer und das hier vertretene methodische „Dennoch“836
aa) Wortlaut und demokratische Legitimation836
bb) Gegenstands- oder Grenzfunktion und die objektive Theorie837
cc) Wortlaut und begrenzendes „Sprachspiel“842
dd) Weitere auch spezifisch gemeinschaftsrechtliche Probleme des Wortlautarguments845
ee) Der Unterschied zwischen Dogmatik, Methodik und Methodenlehre nach eigenem Ansatz847
ff) Das eigene Modell von subjektiver und objektiver Theorie851
c) Ergebnis: Der Wortlaut liefert nur eine Grundmenge an Bedeutungen854
3. Systematische Argumente864
4. Historische Argumente866
5. Objektiv-teleologische Argumente869
6. Sonstige Auslegungsargumente873
a) Rangfolge innerhalb des Kanons873
b) Sog. extensive (weite) und restriktive (enge) Auslegung876
c) Präjudizien877
aa) Allgemein877
bb) Europarecht und anglo-amerikanischer Rechtskreis878
cc) Gleiches methodisches Vorgehen bei case law und statute law system880
dd) Ergebnis885
d) Andere Urteilsbegründungen, wie die „Natur der Sache“887
e) Symbolische Abbildung der Auslegung und „Präzisierung“ hin zur „richtigen“ Bedeutung888
aa) „formallogisches“ Bild (allgemein)889
bb) „Fuzzy-“logisches Bild891
7. Allgemeines zur Rechtsfortbildung891
8. Auslegung des Gesetzes bildet bereits Recht fort894
9. Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung895
a) Der Lückenbegriff und seine Erscheinungsformen895
aa) Grundsätzliches: Der Begriff der Lücke im Recht895
bb) Differenzierende Untersuchung zum Lückenbegriff – exemplarisch nach den Ansichten von Larenz, Zippelius und Engisch900
b) Die Lückenschließung903
aa) Die Schließung „offener Lücken“903
(1) Die Analogie (argumentum a simile)904
(a) Analogiemodelle909
(b) Formallogische Theorie911
(c) Analogie als heuristisches Prinzip912
(d) Analogie und Induktion913
(e) Grenze zulässiger Analogie914
(f) Analogie „fuzzy-logisch“917
(2) Der Umkehrschluß („argumentum e contrario“)918
(3) Der „erst-recht“-Schluß923
(a) Das erste Argument: „argumentum a maiori ad minus“ (Schluß vom Größeren auf das Kleinere)924
(b) Das zweite Argument ist das „argumentum a minore ad maius“924
(4) Telelogische Extension925
bb) Die Schließung „verdeckter Lücken“926
(1) Allgemein926
(2) Teleologische Reduktion926
cc) Weitere Argumentationsfiguren zur Rechtsergänzung928
c) Das Verhältnis von Lückenfeststellung und Lückenausfüllung929
d) Das schöpferische Element bei der Ausfüllung von Lücken931
10. Gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung932
a) Gründe für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung und die maßgeblichen Kriterien für ihre Anwendung933
b) Grenzen einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung933
11. Wirksamkeit von Rechtsfortbildung935
a) Die Entwicklung der Rechtsfortbildung zum „geltenden Recht“935
b) Rechtsfortbildung durch die Bindung an Vorentscheidungen936
c) Legitimität der Rechtsfortbildung938
12. Die für den EuGH methodisch zu beachtenden Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung939
a) Bezugsrahmen der Rechtsfortbildung ist der „Ähnlichkeitskreis“939
b) Das Problem der Begriffsbildung und das Problem der Bildung des Bezugsrahmens940
IV. Endergebnis946
1. Nur „fuzzy“/vage Grenzen zulässiger Rechtsanwendung und nur im Zusammenhang mit entsprechenden Modellen der Rechtsanwendung946
2. Modelle von der Struktur der Rechtsanwendung Sicherstellung des richtigen Schlußverfahrens durch Fuzzy-Logik trotz vager Prämissen und die selbstgewählten Grenzen der Kompetenznormen des EuGH947
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse954
Summary of the important Results963
Anlagen972
Die EU-Amtssprachen972
Fremdsprachenkenntnisse in der Europäischen Union973
Die Hälfte Europas ist bereits mehrsprachig974
Sprachen, die in den Mitgliedstaaten gesprochen werden (EU 15)974
Die beiden „nützlichsten“ Fremdsprachen976
Stellenwert von Fremdsprachen in den Bildungssystemen976
Am häufigsten unterrichtete Sprachen977
Anteil der Personen, die sich in einer Fremdsprache unterhalten können977
Verzeichnis der zitierten Rechtsprechung978
Literaturverzeichnis993
Sachverzeichnis1026

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