Bisher wurde erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Vermögenswert in der Bilanz abzubilden ist (Recognition). Nun soll der Frage der Bilanzierung der Höhe nach (Measurement) auf den Grund gegangen werden. Gemäß IAS 38.24 ist ein bilanzierungsfähiger immaterieller Vermögenswert im Zeitpunkt des Erwerbs (acquisition date) zu seinen Anschaffungskosten anzusetzen. Der Erwerbszeitpunkt entspricht dabei dem Zeitpunkt, ab dem es dem Erwerber tatsächlich möglich ist, die Finanz- und Geschäftspolitik des erworbenen Unternehmens zu bestimmen (IFRS 3.19). Der Zeitpunkt des rechtlichen Übergangs kann vor oder nach diesem Zeitpunkt liegen und ist für Bewertungszwecke nicht relevant (IFRS 3.39).
Anschaffungskosten sind definiert als monetärer Zahlungsbetrag oder äquivalente Zahlungsformen oder als beizulegender Zeitwert (Fair Value), der im Erwerbszeitpunkt aufgewendet werden muss (IAS 38.8). Bei separat erworbenen immateriellen Vermögenswerten stellt die Bewertung des immateriellen Vermögenswertes zu seinen Anschaffungskosten keine besonderen Schwierigkeiten dar.[25] Hier umfassen die Anschaffungskosten den Kaufpreis abzüglich eventueller Kaufpreisminderungen wie Rabatte und Skonti. Des Weiteren sind alle direkt zurechenbaren Aufwendungen, die zur Herstellung des betriebsbereiten Zustandes des Vermögenswertes notwendig sind, in die Anschaffungskosten einzubeziehen (IAS 38.27).
Anders verhält es sich, wenn immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden. Hier gilt gemäß IFRS 3 im Gegensatz zur Gültigkeit des Prinzips der Bewertung wirtschaftlicher Unternehmenseinheiten bei der Unternehmensbewertung der Grundsatz der Einzelbewertung, d.h. dass von einer Einzelübertragung des Vermögenswertes auszugehen ist (asset deal). Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenswert in Wirklichkeit im Rahmen eines Anteilserwerbs (share deal) erworben wird.[26] Der heranzuziehende Bewertungsmaßstab (standard of value), der den Anschaffungskosten entspricht, ist durch den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) des immateriellen Vermögenswertes zum Erwerbszeitpunkt gegeben (IAS 38.33). Dieser ist definiert als transaktionsbezogener Preis, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen, voneinander unabhängigen und gleichberechtigten (in an arm`s length transaction) Geschäftspartnern getauscht werden könnte (IAS 38.8). Dabei ist nicht der konkrete Erwerber, sondern aus Objektivierungsgründen ein hypothetischer Erwerber zu unterstellen. Demzufolge tritt die Verwendungsabsicht des konkreten Erwerbers (acquirer’s intention) zugunsten der Einschätzung der hypothetischen Erwerber zurück. Der beizulegende Zeitwert gibt den Informationsstand und die Erwartungen der Marktteilnehmer wieder.[27] Die Parameter für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes sind daher marktbezogen mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Daten zu ermitteln. Dies können z.B. Kapitalmarktdaten, Informationen aus Marktstudien und Analystenreports oder sonstige öffentlich zugängliche Informationen sein.[28] Diese Beschreibung lässt erahnen, dass hier die Bewertung schwieriger verläuft als beim Einzelerwerb eines immateriellen Vermögenswertes. Diese Problematik beruht darin, dass man es bei einem immateriellen Vermögenswert mit einem physisch nicht fassbaren Gegenstand, in dem sich längerfristige Rechte oder wettbewerbliche Vorteile verbergen und der häufig nur im Verbund mit anderen Vermögenswerten seine Ertragskraft entfalten kann, zu tun hat.[29] Dadurch kommt es zu schwierigen Abgrenzungs- und Bewertungsfragen im Rahmen des Erwerbs immaterieller Vermögenswerte beim Unternehmenskauf. Es muss eine Kaufpreisverteilung (purchase price allocation) stattfinden, bei der der Teil des Gesamtkaufpreises dem immateriellen Vermögenswert zuzurechnen ist, der seinem beizulegenden Zeitwert entspricht.[30] Wie dieser beizulegende Zeitwert zu ermitteln ist, dazu werden in IFRS 3.B16(g) i.V.m. IAS 38.39-41 Anhaltspunkte geliefert. Als erste Alternative wird auf das so genannte marktpreisorientierte Bewertungsverfahren (market approach) verwiesen. Danach liefern aktuelle Marktpreise, die an aktiven Märkten gehandelt werden, den verlässlichsten Schätzer für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes immaterieller Vermögenswerte. Ein aktiver Markt liegt vor, wenn (a) die gehandelten Gegen-stände homogen sind, (b) bereitwillige Käufer und Verkäufer jederzeit vorhanden sind und (c) die gehandelten Preise öffentlich zugänglich sind (IAS 38.8).[31] In IAS 38.78 wird festgestellt, dass ein solcher aktiver Markt i.d.R. nicht für immaterielle Vermögenswerte existiert. Als Begründung hierfür wird angeführt, dass immaterielle Vermögenswerte, wie beispielsweise Patente, Handelsmarken oder Stillhalteabkommen, einmalige und individuelle Vermögenswerte darstellen und damit der Anforderung der Homogenität widersprechen. Des Weiteren finden derartige Transaktionen relativ selten statt, so dass nicht von einer kontinuierlichen Preisbildung ausgegangen werden kann. Auch sind die Preise häufig nicht öffentlich zugänglich. Existieren keine aktuellen und direkten Marktpreise auf einem aktiven Markt, sind die gezahlten Preise im Rahmen von Transaktionen mit vergleichbaren immateriellen Vermögenswerten der jüngsten Vergangenheit als Basis heranzuziehen, von denen ausgehend der beizulegende Zeitwert indirekt zu schätzen ist. Diese Analogiemethode[32] stellt einen Vergleich zwischen dem beobachtbaren Preis für ein Vergleichsobjekt mit dem gesuchten Preis für das Bewertungsobjekt dar. Voraussetzung ist, dass es zu keinen signifikanten wirtschaftlichen Veränderungen während des Bewertungszeitpunktes und dem Zeitpunkt der Vergleichstransaktion gekommen ist (IAS 38.39). Die Anwendung der Analogiemethode ist nur dann zulässig, wenn der ersatzweise herangezogene Vermögenswert in den wesentlichen wertrelevanten Eigenschaften weitestgehend identisch mit dem Bewertungsobjekt ist.[33] Da die erforderliche hinreichende Vergleichbarkeit in der Praxis regelmäßig nur in begrenztem Maße gegeben ist[34], wird in IAS 38.41 auf die Anwendung indirekter Bewertungsmethoden verwiesen. Als Beispiele für derartige Techniken werden Multiplikatorverfahren wie die Relief from Royalty-Methode oder Verfahren angeführt, die die erwarteten zukünftigen Netto Cash Flows des Vermögenswertes diskontieren. Derartige Methoden gehören der Gruppe des einkommensorientierten Bewertungsverfahrens (income approach) an. Darüber hinaus hat sich in der Bewertungspraxis noch eine dritte Methodengruppe entwickelt, die unter das so genannte kostenorientierte Bewertungsverfahren (cost approach) zu subsumieren ist.[35] Diese Kategorie von Bewertungsverfahren wird nicht explizit in IAS 38 oder IFRS 3 zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte angeführt. Es wird lediglich in IFRS 3.B16(f) die so genannte Wiederbeschaffungskostenmethode (replacement cost approach), die eine Methode innerhalb des kostenorientierten Verfahrens darstellt, zur Bewertung von Gebäuden und Einrichtungen als dritte und zuletzt anzuwendende Verfahrensgruppe im Rahmen der Kaufpreisallokation zugelassen. Die gleiche Problematik existiert in SFAS 141 nach US-GAAP. Auch hier ist das kostenorientierte Verfahren nicht explizit zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte vorgesehen, sondern wird lediglich in SFAS 141.37 zur Bewertung von Gebäuden und Einrichtungen als letzte Alternative akzeptiert. Das American Institut of Certified Public Accountants (AICPA) vertritt hierzu die Meinung, dass das kostenorientierte Bewertungsverfahren auch in den seltenen Fällen der Anwendbarkeit auf immaterielle Vermögenswerte zu deren Bewertung erlaubt werden sollte, wenn die beiden anderen Verfahren keinen verlässlichen Wert liefern.[36] In gleicher Weise, nämlich dass das kostenorientierte Verfahren lediglich als Hilfsverfahren zu verstehen ist, kann seine Anwendbarkeit auch nach IFRS 3 und IAS 38 begründet werden.
Aus den Vorschriften, die in IFRS 3.B16(g) i.V.m. IAS 38.39-41 bezüglich der Anwendung der Bewertungsverfahren gemacht werden, lässt sich, wie im amerikanischen Pendant des SFAS 141/142 nach US-GAAP[37], eine so genannte Fair Value-Hierachie herauslesen. So ist, wenn immer möglich, an erster Stelle das marktpreisorientierte Verfahren anzuwenden (IFRS 3.B16, IAS 38.39-41). Ist dies aus den genannten Gründen nicht möglich, ist auf das einkommensorientierte Bewertungsverfahren auszuweichen. Erst als letzte Alternative zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes darf auf das kostenorientierte Verfahren zurückgegriffen werden, da dieses zwar ein praxisrelevantes Verfahren darstellt, aber keine explizite Berücksichtigung zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte in IFRS 3 und IAS 38 findet.
In der Bewertungspraxis hat sich neben der in IAS 38.39-41 vorgenommenen Klassifikation teilweise noch eine ausführlichere Differenzierung der einzelnen Bewertungsverfahren und –methoden im Rahmen der Bewertung immaterieller Vermögenswerte herauskristallisiert. Diese genauere Untergliederung wird insbesondere bei den einkommensorientierten Verfahren vorgenommen. So...