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Kommentar zum Medizinproduktegesetz (MPG)

AutorBrigitte Tag, Erwin Deutsch, Hans-Dieter Lippert, Rudolf Ratzel
VerlagSpringer-Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl665 Seiten
ISBN9783540894513
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis56,64 EUR
Das Medizinproduktegesetz (MPG) ist keine deutsche Erfindung. Es entstand als Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf europarechtliche Vorschriften, die vor allem der Bildung eines einheitlichen Markts für Medizinprodukte dienen sollen. Das Werk berücksichtigt die seit dem Erscheinen der ersten Auflage eingetretenen Änderungen bis hin zum Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften. Da inzwischen auch das Heilmittelwerbegesetz auf Medizinprodukte Anwendung findet, wurde es mit einer kurzen Kommentierung ebenfalls aufgenommen.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsverzeichnis7
Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz MPG)15
Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen15
§ 1 Zweck des Gesetzes15
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes15
§ 3 Begriffsbestimmungen16
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Medizinprodukte und deren Betrieb21
§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten21
§ 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen22
§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme22
§ 7 Grundlegende Anforderungen23
§ 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame Technische Spezifikationen24
§ 9 CE-Kennzeichnung24
§ 10 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Systemen und Behandlungseinheiten sowie für25
§ 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme25
§ 12 Sonderanfertigungen, Medizinprodukte aus Eigenherstellung, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder für Leistungsbewertu26
§ 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten27
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten28
Dritter Abschnitt Benannte Stellen und Bescheinigungen28
§ 15 Benennung und Überwachung der Stellen, Anerkennung und Beauftragung von Prüflaboratorien28
§ 15a Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten29
§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung30
§ 17 Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten Stellen30
§ 18 Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten31
Vierter Abschnitt Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische Prüfung, Leistungsbewertungsprüfung32
§ 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung32
§ 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung32
§ 21 Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung34
§ 22 Verfahren bei der EthikKommission35
§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde36
§ 22b Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung37
§ 22c Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen39
§ 23 Durchführung der klinischen Prüfung39
§ 23a Meldungen über Beendigung oder Abbruch von klinischen Prüfungen40
§ 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung40
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung40
Fünfter Abschnitt Überwachung und Schutz vor Risiken41
§ 25 Allgemeine Anzeigepflicht41
§ 26 Durchführung der Überwachung42
§ 27 Verfahren bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung43
§ 28 Verfahren zum Schutz vor Risiken44
§ 29 Medizinprodukte-Beobachtungsund -Meldesystem45
§ 30 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte46
§ 31 Medizinprodukteberater47
Sechster Abschnitt Zuständige Behörden, Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen48
§ 32 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden im Medizinproduktebereich48
§ 33 Datenbankgestütztes Informationssystem, Europäische Datenbank48
§ 34 Ausfuhr49
§ 35 Kosten49
§ 36 Zusammenarbeit der Behörden und Benannten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission50
§ 37 Verordnungsermächtigungen50
§ 37a Allgemeine Verwaltungsvorschriften54
Siebter Abschnitt Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr54
§ 38 Anwendung und Vollzug des Gesetzes54
§ 39 Ausnahmen55
Achter Abschnitt Strafund Bußgeldvorschriften55
§ 40 Strafvorschriften55
§ 41 Strafvorschriften56
§ 42 Bußgeldvorschriften56
§ 43 Einziehung57
Neunter Abschnitt Übergangsbestimmungen58
§ 44 Übergangsbestimmungen58
§ 45 Inkrafttreten58
Einleitung59
Vorbemerkung vor § 162
Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen64
§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit,64
I. Die Bedeutung der Norm64
II. Medizinprodukte65
III. Verkehr mit Medizinprodukten65
IV. Sicherheit, Eignung und Leistung des Medizinprodukts65
V. Gesundheit66
VI. Erforderlicher Schutz des Patienten67
VII. Erforderlicher Schutz des Anwenders67
VIII. Erforderlicher Schutz Dritter67
IX. Sorgen68
X. Rechtsfolgen68
XI. Erreichung des Ziels des § 168
Nachbemerkung zu § 169
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und deren Zubehör. Zubehör wird als eigenständiges73
I. Die Bedeutung der Norm74
II. Medizinprodukte und Zubehör75
Medizinprodukt:75
III. Räumlicher Geltungsbereich76
IV. Persönlicher Geltungsbereich77
V. Typische Tätigkeiten78
VI. Medizinprodukte in Verbindung mit Arzneimitteln79
Verabreichung des Arzneimittels durch das Medizinprodukt:79
Einheitliches, miteinander verbundenes Produkt:79
Zuweisung an AMG bzw. MPG:80
VII. Weiter anwendbare Gesetze80
VIII. Nichtanwendungen des Gesetzes81
§ 3 Begriffsbestimmungen 1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwende-ten Instrumente, Apparate, Vor82
d) zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen. Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind luftleer83
I. Die Bedeutung der Norm87
II. Die Zweckbestimmung gemäß § 3 Nr. 1 lit. a–d i.V.m. Nr. 10 MPG88
288
III. Sonderproblematik: Tissue Engineering93
IV. In-vitro-Diagnostika (§ 3 Nr. 4–7 MPG)93
V. Sonderanfertigung (§ 3 Nr. 8 MPG)94
VI. Zubehör (§ 3 Nr. 9 MPG)94
VII. Inverkehrbringen (§ 3 Nr. 11 MPG)95
VIII. Das „als neu aufbereitete” Medizinprodukt96
IX. Sonderproblem: Wiederaufbereitung von Einmal-Medizinprodukten 1. Zulässigkeit98
2. Zweckbestimmung100
3. Aufklärung101
X. Hersteller (§ 3 Nr. 15 MPG)102
XI. Benannte Stellen (§ 3 Nr. 20 MPG)103
XII. Bisher: In-Haus-Herstellung, jetzt: Eigenherstellung (§ 3 Nr. 21 MPG)104
XIII. In-vitro-Diagnostika aus Eigenherstellung (§ 3 Nr. 22 MPG i.d.F. der 3. MPG-Novelle)105
XIV. Sponsor (§ 3 Nr. 23)105
XV. Prüfer ( § 3 Nr. 24)106
XVI. Klinische Daten (§ 3 Nr. 25)106
XVII. Einführer ( § 3 Nr. 26)106
Vorbemerkungen vor § 4 ff.107
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Medizinprodukte und deren Betrieb110
§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten (1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu e110
I. Die Bedeutung der Norm110
II. Das präventive Verbot des Abs. 1111
1. Inverkehrbringen § 3 Nr. 11 MPG)111
2. Errichten112
3. Inbetriebnehmen (§ 3 Nr. 12 MPG)112
4. Betreiben112
5. Anwenden113
6. Weitere Handlungen113
III. Der Adressat des Verbots113
IV. Der begründete Verdacht einer Gefährdung114
1. Der begründete Verdacht114
2. Die sachgemäße Anwendung114
3. Die sachgemäße Instandhaltung114
4. Verwendung entsprechend der Zweckbestimmung115
5. Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft115
6. Die mittelbareunmittelbare Gefährdung115
V. Der Ablauf des Verbrauchsdatums116
VI. Das Täuschungsverbot des Abs. 2116
VII. Die Ausfuhr117
VIII. Der Vollzug117
IX. Rechtsfolgen117
X. Sanktionen Im Strafrecht117
§ 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinproduk-118
I. Die Bedeutung der Norm118
II. Der Verantwortliche118
1. Hersteller118
2. Bevollmächtigter119
3. Einführer119
III. Die Pflichten des Verantwortlichen119
IV. Die Kennzeichnung des Medizinprodukts und Gebrauchsanweisung120
1. Kennzeichnung120
2. Gebrauchsanweisung120
V. Das erstmalige Inverkehrbringen121
VI Rechtsfolgen121
§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme (1) Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, M122
I. Die Bedeutung der Norm123
II. Das Verbot nach Absatz 1123
III. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung124
IV. Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte124
V. Ausnahmen124
VI. Zwischenprodukte125
VII. Zusätzliche Anforderungen125
VIII. Der Hinweis in Absatz 4125
IX. Rechtsfolgen126
X. Sanktionen Im Strafrecht126
§ 7 Grundlegende Anforderungen (1) Die Grundlegenden Anforderungen sind für aktive implantierbare Medi-zinprodukte die Anforderu127
I. Die Bedeutung der Norm195
II. Grundlegende Anforderungen195
1. Allgemeine Anforderungen195
2. Anforderungen an Auslegung, Konstruktion und Herstellung195
3. Besonderheiten bei InvitroDiagnostika196
III. Maschinen und persönliche Schutzausrüstung197
§ 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame Technische Spezifikationen (1) Stimmen Medizinprodukte mit harmonisierten Normen oder ihnen198
I. Die Bedeutung der Norm198
II. Harmonisierte Normen198
III. Monographien des Europäischen Arzneibuches199
IV. Gemeinsame Technische Spezifikationen200
V. Die Vermutung des Abs. 1200
VI. Vorgehen gegen harmonisierte Normen, Schutzklausel200
§ 9 CE-Kennzeichnung (1) Die CE-Kennzeichnung ist für aktive implantierbare Medizinprodukte gemäß Anhang 9 der Richtlinie 90/385202
I. Die Bedeutung der Norm203
II. Voraussetzung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung203
III. Der Normadressat203
IV. Die Anbringung der CEKennzeichnung203
V. Sonstige Zeichen204
VI. Sanktionen Im Ordnungswidrigkeitenrecht204
§ 10 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Systemen und Behandlungseinheiten sowie für205
I. Die Bedeutung der Norm206
II. Beispiele206
III. Prüfschema207
IV. Sterilisation208
§ 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme (1) Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2209
I. Die Bedeutung der Norm213
II. Voraussetzung für die Zulassung214
III. Das Zulassungsverfahren214
IV. Kennzeichnung214
V. Änderungen215
VI. Informationen für den Anwender215
VII. Verordnungsermächtigungen215
VIII. Rechtsfolgen215
IX. Sanktionen Ordnungswidrigkeitenrecht215
§ 12 Sonderanfertigungen, Medizinprodukte aus Eigenherstellung, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder für Leistungsbewertu216
I. Die Bedeutung der Norm221
II. Sonderanfertigung222
III. Medizinprodukte zur klinischen Prüfung222
IV. In-vitro-Diagnostika223
V. In-Haus-Herstellungen223
VI. Ausstellung224
VII. Rechtsfolgen224
VIII. Sanktionen Im Ordnungswidrigkeitenrecht224
§ 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnos225
I. Die Bedeutung der Norm246
II. Anforderungen an das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten246
III. Der einzuhaltende Maßstab246
IV. Der Verweis auf die Medizinproduktebetreiberverordnung247
V. Rechtsfolgen247
VI. Sanktionen Im Strafrecht247
I. Die Bedeutung der Norm231
II. Das Verfahren der Klassifizierung231
III. Ausnahmen von der Klassifizierung232
IV. Meinungsverschiedenheiten über die Klassifizierung232
V. Klassifizierung, Abgrenzung zu anderen Produkten232
VI. Meldepflicht der zuständigen Behörden233
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsver234
Dritter Abschnitt Benannte Stellen und Bescheinigungen248
§ 15 Benennung und Überwachung der Stellen, Anerkennung und Beauftragung von Prüflaboratorien (1) Das Bundesministerium für Gesu248
I. Die Bedeutung der Norm249
II. Verwendete Begriffe250
III. Benannte Stellen251
IV. Benennung der Stellen und ihre Aufgabengebiete251
V. Benennung von Benannten Stellen252
VI. Überwachung252
VII. Europaeinheitliche Wirkung der Benannten Stellen253
VIII. Beauftragung von Prüflaboratorien253
IX. Zwitterstellung der Benannten Stelle254
X. Deregulierung255
§ 15a Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten (1) Mit der Benennung als Konformitätsbewertu256
I. Die Bedeutung der Norm256
II. Benennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten256
III. Grundlage der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten257
IV. Auflagen und Befristung257
§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung (1) Die Benennung erlischt mit Fristablauf, mit der Einstellung des258
I. Die Bedeutung der Norm258
II. Erlöschen der Benennung259
III. Informationen259
§ 17 Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten Stellen (1) Soweit die von einer Benannten Stelle im Rahmen eines Konformit261
I. Die Bedeutung der Norm261
II. Antrag auf Verlängerung262
III. Antragsfrist262
IV. Berichterstattung262
§ 18 Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten (1) Stellt eine Benannte Stelle fe263
I. Die Bedeutung der Norm264
II. Aussetzung, Zurückziehung oder Einschränkung Bescheinigungen264
III. Juristische Natur der Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung265
IV. Unterrichtungen265
Vorbemerkung vor § 19267
Vierter Abschnitt Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische Prüfung, Leistungsbewertungsprüfung268
§ 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung (1) Die Eignung von Medizinprodukten für den vorgesehenen Verwendungs-zweck ist dur268
I. Die Bedeutung der Norm268
II. Klinische Bewertung von Medizinprodukten269
III. Zuverlässigkeit und Eignung von In-vitro-Diagnostika270
IV. CE-Kennzeichnung der In-vitro-Diagnostika271
§ 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung (1) Mit der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes darf in Deutschland272
I. Die Bedeutung der Norm274
II. Allgemeine Erfordernisse der klinischen Prüfung276
1. Prüfplan277
2. Vertretbarkeit des Risikos277
3. Einwilligung und Aufklärung278
4. Verwahrte279
5. Prüfer280
6. Sicherheitsprüfung280
7. Unbedenklichkeit280
8. Information des Leiters der klinischen Prüfung280
9. Prüfplan281
10. Probandenversicherung281
11. Minderjährige282
12. Schwangere und Stillende282
13. Entwicklung zu ausschließlich öffentlich-rechtlichen Ethikkommissionen283
III. Rechtsfolgen284
IV. Sanktionen Im Strafrecht284
§ 21 Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung Auf eine klinische Prüfung bei einer Person, die an einer Krankheit leidet286
I. Die Bedeutung der Norm287
II. Geschäftsunfähiger Patient287
III. Förmlichkeit288
IV. Notstand bzw. humanitäres Prinzip288
V. Rechtsfolgen288
VI. Sanktionen Im Strafrecht288
§ 22 Verfahren bei der EthikKommission (1) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommissio290
I. Die Bedeutung der Norm291
II. Bildung der Ethikkommission291
III. Finanzierung der Ethikkommission292
IV. Verfahren vor der Ethikkommission292
V. Master-Kommission293
VI. Unterlagen und Sachverständige294
VII. Aufgabe der Ethikkommission294
VIII. Versagung der zustimmenden Bewertung295
IX. Fristen296
§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung ist vom Sponso297
I. Die Bedeutung der Norm298
II. Bundesoberbehörde298
III. Verfahren298
IV. Aufgabe der Bundesoberbehörde299
V. Versagungsgründe299
VI. Fiktion der Erteilung oder der Ablehnung300
VII. Informationen300
§ 22b Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung (1) Die Genehmigung nach § 22a ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass e301
I. Die Bedeutung der Norm302
II. Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung302
III. Besondere Voraussetzungen des Widerrufs302
IV. Gelegenheit zur Stellungnahme302
V. Wirkung der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens303
VI. Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung303
VII. Information303
§ 22c Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen (1) Der Sponsor meldet jede Änderung der Dokumentation der zuständige304
I. Die Bedeutung der Norm305
II. Wesentliche Änderungen 1. Änderungen der Dokumentation305
1. Änderungen der Dokumentation305
2. Änderungen, die sich auf die Sicherheit der Probanden auswirken können305
3. Änderung der Auslegung von Dokumenten305
4. Von der Ethikkommission beurteilte Anforderungen305
5. Definition des Begriffs „wesentliche Änderungen“305
III. Mitteilung an die Ethikkommission306
IV. Fristen306
V. Informationen306
§ 23 Durchführung der klinischen Prüfung Neben den §§ 20 bis 22c gelten für die Durchführung klinischer Prüfungen von aktiven im307
§ 23a Meldungen über Beendigung oder Abbruch von klinischen Prüfungen (1) Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung einer klinische308
I. Die Bedeutung der Norm308
II. Beendigung der klinischen Prüfung308
III. Abbruch der klinischen Prüfung309
IV. Schlussbericht309
V. Fristen309
VI. Information309
§ 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 finden keine Anwendung, wenn eine kli-nische Prüfung mi310
I. Die Bedeutung der Norm310
II. Nicht-Anwendung der §§ 20 und 21310
III. Andere Zweckbestimmung310
IV. Invasive oder belastende Untersuchungen310
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung Auf Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika findet die Vor-schrift der §§ 20 bis 2311
I. Die Bedeutung der Norm311
II. Entsprechende Anwendung der §§ 20-23b 1. Invasive Probenahme311
1. Invasive Probenahme311
2. Zusätzliche invasive oder belastende Untersuchungen311
3. Bestätigung mit etablierten Verfahren311
4. Einwilligung des Probanden312
Fünfter Abschnitt Überwachung und Schutz vor Risiken313
§ 25 Allgemeine Anzeigepflicht313
I. Die Bedeutung der Norm314
II. Änderungen durch die 3. MPG-Novelle314
§ 26 Durchführung der Überwachung316
I. Die Bedeutung der Norm318
II. Gegenstand der Überwachung318
III. Zweck der Überwachung319
IV. Befugnis der Behörden320
1. Betretungsund Besichtigungsrecht320
2. Einsichtsrecht320
3. Auskunftspflicht321
V. Aussageverweigerungsrecht321
VI. Maßnahmen der Behörde322
VII. Sanktionen Im Ordnungswidrigkeitenrecht323
§ 27 Verfahren bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass324
§ 28 Verfahren zum Schutze vor Risiken (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Maß-nahmen zum S325
I. Die Bedeutung der Norm326
II. Vorläufige Maßnahmen326
III. Das Schutzklauselverfahren327
IV. Informationsrechte des BfArM328
§ 29 Medizinprodukte-Beobachtungsund Meldesystem (1) Die zuständige Bundesbehörde hat, soweit nicht eine oberste Bundesbe-hörde329
I. Die Bedeutung der Norm341
II. Meldepflichtige Vorkommnisse341
III. Persönlicher Anwendungsbereich342
IV. Risikobewertung342
V. Korrektive Maßnahmen343
VI. Zur MPSV343
§ 30 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte346
§ 31 Medizinprodukteberater (1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinpr348
I. Die Bedeutung der Norm348
II. Fortbildungsverpflichtung und Schulung349
Sechster Abschnitt Zuständige Behörden, Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen350
§ 32 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden im Medizinproduktebereich (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und M350
I. Die Bedeutung der Norm351
II. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte351
III. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI)352
IV. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)353
§ 33 Datenbankgestütztes Informationssystem, Europäische Datenbank (1) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und354
§ 34 Ausfuhr (1) Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheini359
§ 35 Kosten Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Ko360
§ 36 Zusammenarbeit der Behörden und Benannten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission Die für d365
§ 37 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europ366
§ 37a Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses371
Siebenter Abschnitt Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr372
§ 38 Anwendung und Vollzug des Gesetzes (1) Dieses Gesetz findet auf Einrichtungen, die der Versorgung der Bundes-wehr mit Mediz372
§ 39Ausnahmen372
Achter Abschnitt Strafund Bußgeldvorschriften373
§ 40 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1373
§ 41Strafvorschriften373
§ 42Bußgeldvorschriften374
§ 43Einziehung375
I. Die Bedeutung der Strafrechtsnormen sowie der Ordnungswidrigkeitentatbestände376
1. Das Verhältnis MPG – StGB, OWiG377
2. Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB377
3. Räumlicher Geltungsbereich379
4. Vollendetes vorsätzliches Delikt a. Positives Tun379
5. Die Versuchsstrafbarkeit im MPG a. Allgemeines384
6. Täterschaft a. Allgemeines386
7. Teilnahme389
II. Die Straftaten nach §§ 40, 41 1. In Bezug genommene Merkmale390
2. Die Regelbeispiele, § 40 Abs. 3391
3. Nebenfolge393
III. Verjährung394
IV. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog gemäss § 42 1. Bedeutung der Norm394
V. Das Verhältnis zum Ordnungswidrigkeitengesetz394
VI. Ordnungswidrigkeit 1. Bestimmtheitsgrundsatz, zeitliche, räumliche Geltung395
2. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen395
3. Die Ordnungswidrigkeit396
4. Der Adressat der Ordnungswidrigkeit397
5. Einzeltatbestände398
6. Sanktionen und Verfolgungsverjährung398
VII. Einziehung gemäss § 43398
VIII. Anhang: Forschungskooperationen im Lichte des Kernstrafrechts I. Einführung in den Problemkreis399
I. Einführung in den Problemkreis399
2. Gesetzliche Grundlagen der Kooperation400
3. Strafbewehrung401
a. Überblick401
b. Vorteilsannahme, -gewährung, §§ 331, 333 StGB402
Die Haftung im Zusammenhang mit Medizinprodukten410
I. Allgemeines 1. Passivlegitimierte Personen bei der Produktverantwortung410
2. Zuordnung der Ansprüche zu Rechtsgebieten410
3. Anspruchsberechtigte aus originärem Recht411
4. Anspruchsberechtigte aus abgeleitetem Recht411
5. Grundtypen der Produzentenhaftung411
a. Konstruktionsfehler412
b. Fabrikationsfehler412
c. Instruktionsfehler413
d. Produktbeobachtungspflicht414
6. Gründe und Umfang der Haftung414
a. Gefährdungshaftung bzw. objektive Haftung415
b. Verschuldenshaftung415
7. Umfang des Schadens416
II. Ansprüche gegen den Hersteller416
1. Produkthaftung, §§ 1 ff. ProdHaftG416
2. Verschuldenshaftung, §§ 823 ff. BGB418
3. Vertragsverletzung421
III. Ansprüche gegen den Anwender (z.B. Klinik) 1. Vertragshaftung422
2. Haftung aus unerlaubter Handlung423
IV. Ansprüche gegen Benannte Stellen vom Hersteller 1. Ansprüche aus Vertrag424
1. Ansprüche aus Vertrag424
2. Anspruch aus unerlaubter Handlung425
3. Anfechtungsrecht aus öffentlichem Recht425
V. Ansprüche der Patienten gegen die Benannte Stelle 1. Ansprüche aus allgemeinem Zivilrecht425
2. Anspruch aus unerlaubter Handlung426
VI. Ansprüche gegen die zuständige Behörde426
VII. Ansprüche gegen den Träger der Ethikkommission427
VIII. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von Ethikkommissionen428
Neunter Abschnitt Übergangsbestimmungen430
§ 44 Übergangsbestimmungen (1) Medizinprodukte mit Verfalldatum, die vor dem 30. Juni 2007 zum Zweck des Zivilund Katastrophensc430
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV –)*432
§ 1Anwendungsbereich432
I. Die Bedeutung der Norm432
II. Der Anwendungsbereich433
III. Rechtsfolgen434
IV. Sanktionen434
§ 2 Allgemeine Anforderungen (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser434
I. Die Bedeutung der Norm435
II. Sachliche Anforderungen435
III. Persönliche Anforderungen436
IV. Vollzug437
V. Sanktionen437
§ 3 Meldung von Vorkommnissen Die Meldepflichten und sonstigen Verpflichtungen für Betreiber und Anwen-der im Zusammenhang mit d438
I. Die Bedeutung der Norm438
II. Persönlicher Anwendungsbereich438
III. Meldepflichtige Vorkommnisse439
IV. Auswirkungen der Vorkommnisse439
V. Empfänger der Anzeige439
VI. Eintragung in das Medizinproduktebuch440
VII. Maßnahmen des Betreibers440
VIII. Vollzug440
§ 4 Instandhaltung (1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der In-standhaltung (Wartung, Inspektion440
2. über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffen-heit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die441
II. Persönliche Voraussetzungen442
III. Instandhaltung von Medizinprodukten442
IV. Der mit der Instandhaltung Beauftragte443
V. Aufbereitung (Reinigung, Desinfektion, Sterilisation)444
VI. Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien444
VII. Vollzug445
VIII. Sanktionen445
II. Funktionsprüfung vor Inbetriebnahme446
III. Vom Betreiber beauftragte Person für Geräteeinweisung446
IV. Dokumentation der Funktionsprüfung und Einweisung446
§ 6 Sicherheitstechnische Kontrollen (1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der Hersteller sicher-heitstechnische K447
§ 7 Medizinproduktebuch (1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuc448
§ 8 Bestandsverzeichnis (1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätt449
II. Das Medizinproduktebuch450
III. Das Bestandsverzeichnis450
IV. Sanktionen451
§ 10 Patienteninformation bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten (1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat d451
1. Anzeichen dafür vorliegen, dass das Medizinprodukt die Fehlergrenzen nach Absatz 2 nicht einhält oder 2. die meßtechnischen E453
Abschnitt 4 Vorschriften für die Bundeswehr § 12 Medizinprodukte der Bundeswehr (1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundesweh453
3. die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit einschließ454
9. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 15 Nr. 8, ein Medizinproduktebuch oder ein Bes455
I. Die Bedeutung der Norm455
II. Das Verhältnis zum Ordnungswidrigkeitengesetz455
III. Die Ordnungswidrigkeiten nach § 43 MPG456
IV. Der Normadressat der Ordnungswidrigkeit456
V. Die Sanktionen457
VI. Verjährung457
Abschnitt 6 Übergangsund Schlussbestimmungen § 14 Übergangsbestimmungen (1) Soweit ein Medizinprodukt, das nach den §§ 8, 10, 11457
S. 2325) geändert worden ist, begonnen hat, darf dieses als Medizinprodukte-buch im Sinne des § 7 weitergeführt werden. (3) Für458
Kombination und deren Besonderheiten zu erstrecken. Nur solche Perso-nen dürfen einweisen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und pr459
Anlagen Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1) 1 Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur 1.1 Erze460
1.4 Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer) 1.4.1 allgemein 2 1.4.2 zur Grenzwertprüfung 1.5 Thera461
I. Wesentlicher Inhalt der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)462
II. Bestellung der Medizinprodukteverantwortlichen und ihre Verantwortungsbereiche 1. Aufgabenübertragung und Pflichten der Medi464
2. Übernahme des Medizinproduktes vor der Inbetriebnahme465
3. Befähigung zur Anwendung von Medizinprodukten und ihre Überprüfung465
4. Bestandsverzeichnis für aktive nichtimplantierbare Medizinprodukte465
5. Medizinproduktebuch466
6. Sicherheitstechnische Kontrollen466
7. Betriebsablauf467
8. Gebrauchsanweisung467
III. Verantwortungsbereich des Anwenders 1. Grundsatz467
2. Funktionsprüfung467
3. Unfallund Schadensanzeige467
4. Mitwirkung bei der Anwendung von Medizinprodukten468
5. Verhalten in Notfällen468
6. Geltungsbereich der Einweisungsbestätigungen468
IV. Übergangsregelung für die vorhandenen Medizinprodukte468
Muster 1 Bestellung als Medizinprodukteverantwortlicher (Nach Ziffer II.1 der Dienstanweisung zum Betrieb und zur Anwendung von469
Muster 2 nach Ziff. II. 3 der Dienstanweisung zum Betrieb und zur Anwendung von Medizinprodukten470
Die Werbung für Medizinprodukte nach dem HWG471
§ 1 HWG (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, 1a. Me471
(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Un-terlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Bean472
II. Anwendung auf Werbung472
III. Allgemeine und Fachkreis-Werbung473
IV. Konsequenzen der Verletzung des HWG473
§ 2 HWG Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundh473
II. Die Fachkreise 1. Fachkreise generell473
2. Einzelne Fachkreise474
§ 3 HWG Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbeson-dere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Medizinp474
II. Wirkung des Medizinprodukts475
III. Falschangaben475
IV. Angaben zum Medizinprodukt oder zu Personen475
§ 3a HWG Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimi475
§ 4 HWG (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß folgende Angabe476
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesba477
I. Die Bedeutung der Norm478
II. Schutzbereich der Norm478
III. Identifikation der bezogenen Personen478
IV. Anwendbarkeit auf Medizinprodukt478
V. Wortgetreues Zitat478
§ 7 HWG (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewä479
I. Die Bedeutung der Norm480
II. Der persönliche Schutzbereich der Norm480
III. Verbot von Werbegaben an die Allgemeinheit480
IV. Werbegaben in Fachkreisen480
V. Blut-, Plasmaoder Gewebespenden480
VI. Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischer Einrichtungen und481
§ 8 HWG Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder be-stimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr481
II. Arten der Fernbehandlung481
§ 10 HWG (1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärz-ten, Tierärzten, Apothekern und Personen, di481
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosig-keit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die482
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kin-der unter 14 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben,483
II. Publikumswerbung und Verbotskatalog483
III. Entsprechende Anwendung einiger Verbote auf Medizinprodukte483
IV. Vergleichende Werbung484
§ 12 HWG (1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhüt484
II. Liste der ausgeschlossenen Krankheiten484
§ 13 HWG Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein U485
II. Persönlicher Anwendungsbereich der Norm485
III. Sachlicher Schutzbereich485
§ 14 HWG Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld485
4. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbe-gaben verbundene Werbung betreibt, 4a. entgegen § 7 Abs.486
Medizinprodukte im Patentund Gebrauchsmusterrecht488
I. Patenschutz488
§ 1 PatG (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderische488
2. Alle Gebiete der Technik489
3. Erfindungen489
4. Erfinderische Tätigkeit489
5. Die technische Idee489
§ 3 PatG (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntn489
2. Der formelle Neuheitsbegriff490
3. Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang490
§ 4 PatG Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegen491
2. Der Fachmann491
3. Stand der Technik491
4. Naheliegende Weise491
5. Unterlagen nach § 3 Abs. 2491
§ 5 PatG Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf ir-gendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich d492
2. Patentfähigkeit492
3. Arzneimittel und Heilverfahren492
4. Biotechnologische Erfindungen492
§ 6 PatG Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, s493
dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen w494
2. Subjektive Rechte494
3. Der Patentinhaber494
4. Umfang des Patentschutzes494
5. Dauer des Patentschutzes495
6. Fristberechnung495
§ 11 PatG Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der pat495
2. Versuche, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen495
3. Versuche zur Erlangung der CE-Kennzeichnung495
§ 15 PatG (1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben496
2. Ausschließliche Lizenz496
3. Einfache Lizenz496
§ 139 Abs. 1 und 2 PatG (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassun497
2. Unterlassung497
3. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches498
4. Arten des Schadensersatzes a) Wahlrecht498
b) Eingetretener Schaden498
c) Herausgabe des Gewinns498
d) Lizenzanalogie498
§ 1 Abs.1 GebrMG (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf ei-nem erfinderischen Schritt beruhen u499
2. Voraussetzungen des Gebrauchsmusters500
3. Schutzdauer500
4. Gebrauchsmuster als kleines Patent500
§ 24 GebrMG (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf U500
1. Die Bedeutung der Norm501
2. Unterlassung501
3. Schadensersatz501
Anhang Richtlinien502
Sachregister663

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