3c) Begrenzungen. Der Herrschaftsbereich des Eigentums ist nicht schrankenlos und unbegrenzt. Die weiten Befugnisse des Eigentümers bestehen nur, wie bereits § 903 Satz 1 BGB zeigt: „… soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Dabei handelt es sich um die verschiedensten Vorschriften, die die unterschiedlichsten Gegenstände betreffen.
4So regeln die §§ 903 ff. BGB vor allem, was der Eigentümer für Einwirkungen hinnehmen muss, was er zu dulden hat, etwa unwesentliche Einwirkungen § 906 Abs. 1 BGB, aber auch was er nicht hinzunehmen hat, etwa wesentliche Beeinträchtigungen, § 906 Abs. 1 BGB oder gefahrdrohende Anlagen, § 907 BGB. Das Gesetz gibt ihm auch Abwehrmaßnahmen an die Hand, mit denen er Einwirkungen, die er nicht zu dulden hat, abwehren kann, etwa § 1004 BGB. Auch Rechte Dritter, wie die Grunddienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB, beschränken seine Rechte.
5Weiter beschränken öffentlich-rechtliche Regelungen sein Eigentum ganz wesentlich. So kann der Eigentümer nicht wahllos bauen, muss sich im Rahmen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts und des Verfahrens halten, muss Naturschutz und Immissionsschutz beachten, öffentlich-rechtliche Widmungen. Er erhält allerdings auch hier die Möglichkeit, sich mit einer Klage zu wehren, wenn seine Rechte verletzt werden. So kann er gegen eine – unberechtigte – Baugenehmigung oder Betriebserlaubnis für den Nachbarn vorgehen.
6Beschränkungen bieten auch die nachbarrechtlichen Vorschriften des NRG. Diese Regelungen sind landesrechtliche Vorschriften, sie dienen dazu, die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen, etwa §§ 7c und 7d NRG, Duldung von Überbau bei Wärmedämmung und das Hammerschlags- und Leiterrecht.
7Eine weitere Besonderheit stellt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis dar. Dieses ist nicht spezialgesetzlich geregelt, aber seit RGZ 154, 161 ff. anerkannt, während es noch in RGZ 132, 51, 56 abgelehnt wurde. Dieses Rechtsinstitut soll dazu dienen, den „gerechten Ausgleich der widerstreitenden Belange, das für dieses Lebensverhältnis richtige Recht zu finden“. Der Eigentümer hat auf die Belange des Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Es handelt sich um eine Ausprägung von Treu und Glauben. Aus der nachbarlichen Nähe ergibt sich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Da die gesetzlichen Regelungen nicht alle Situationen erfassen können, gibt es Ausnahmefälle, die einen über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden billigen Ausgleich geboten erscheinen lassen (BGH NJW 1984, 729, 730).
8Auch vertragliche Beziehungen können zwischen den Nachbarn bestehen und so die allumfassenden Freiheitsbefugnisse einschränken. So können Nachbarn ihre Verhältnisse vertraglich regeln, ein bestimmtes Verhalten als Norm bestimmen: Etwa, dass der Nachbar nur wochentags zwischen 14 und 18 Uhr seinen Rasen mähen darf, dass nur nach 20 Uhr gegrillt wird. Häufig einigen sich die Nachbarn auf solche Regelungen durch Vergleich bei Gericht, um zusammenleben zu können. Daran haben sich die Parteien zu halten, auch wenn das Rasenmähen nach örtlichen Satzungen vormittags erlaubt wäre. Diese Vereinbarungen sind Grundlage der Verhaltensregeln zwischen den Nachbarn. Gewisse Vereinbarungen können auch dinglich gesichert, also ins Grundbuch eingetragen werden, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Damit werden auch die Rechtsnachfolger, also die Erben oder Erwerber, an die Regelung gebunden.