Das Bundesverfassungsgericht unterstrich in ständiger Rechtsprechung:
„Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen aber nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert.“
Entwurf von unterschiedlichen Normen zur besseren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
(I.) § 129 Straftaten von erheblicher Bedeutung StGB:
„Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von [- mehr als -] NEU einer Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.“
NEU
Wer zur Begehung einer Straftat in Rädelsführerschaft, als Hintermann oder im Wege der Beihilfe Einfluss nimmt; einen Angriff auf Leib und Leben oder die Entschlussfreiheit der Beteiligten verübt und dabei die besonderen Verhältnisse ausnutzt, u. a. in Anlehnung auf die Tat die im Einzelfall besonders schwer wiegt, kann wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung bestraft werden.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erhalten bei entsprechender Begehungsweise einer Katalogtat durch einen Einzeltäter Kenntnis, um rechtzeitig auf eine in Aussicht stehende Verfestigung der Struktur (Vereinigung) zu reagieren. Das im Umlauf befindliche „Muslim Gang Book“, Bekanntmachungen in der links- und rechtsextremen Subkultur erwähnen zur Destabilisierung der Staatenstruktur vermehrt den Einzeltäter. § 129 StGB soll die Vorgabe des Bundesgerichtshofes (s. BGHSt 31, 202) die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten Organisation ihren Ausdruck findet, welche kraft ihrer innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt. Die Straftaten müssen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten. Gerade Taten im Bereich des Menschenhandels (sog. Loverboys) machen deutlich, dass ein Einzeltäter seine Zugehörigkeit in einer kriminellen Vereinigung verstärkt singulär einsetzt.
Verhalten sich Personen, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung oder deren Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten dieser Vereinigung, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten dieser Vereinigung im Wissen, dass diese Beteiligung zur Realisierung der kriminellen Tätigkeit der Vereinigung beiträgt.
Besonders schwere Taten, die einen Blick auf Strukturen und Gruppenwillen der Vereinigung legen, wo der durch die entscheidungsbefugten Organe der gebildete Wille durch konkrete Umsetzungsakte zustande kommt, sind:
StGB
- Versuch der Beteiligung,
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit,
- Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane,
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; anlässlich der G 20-Krawallen von Hamburg im Juli 2017 fällt dieser Vorschrift schon mit dem einleitenden Wort „Vorbereitung“ eine besondere Bedeutung zu,
- Öffentliche Aufforderung zu Straftaten,
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Einsatzkräfte; laut dem Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Silvester“ im nordrhein-westfälischen Landtag, haben sog. „Tumultdelikte“ u. a. bei Verkehrskontrollen bzw. Routineeinsätzen zugenommen,
- Landfriedensbruch,
- Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch,
- Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten,
- Anleitung zu Straftaten und deren Nichtanzeige.
- (II.) Finanzierung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
von Straftaten verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Die Vorschrift ist anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer nach § 129 StGB Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt.
(3) Dies gilt auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch eine europäische Polizeibehörde oder das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
- (III.) Straftaten von erheblicher Bedeutung - Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in dem § 129 StGB bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Das gilt auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch eine europäische Polizeibehörde oder das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, liegt der Schwerpunkt der Verfolgung bei:
- Geld- und Wertzeichenfälschung,
- Betrug3/Steuerhinterziehung, z. B. in Art und Weise von Parteispendenwaschanlagen4,5,6,
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
- Verbreiten, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften7,
- einen Menschen gegen seinen Willen unter Ausnutzung von Zwang und Druck Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Menschenhandel; Schwerpunkt Loverboys),
- Raub und schwerer Raub,
- Raub mit Todesfolge,
- Wohnungseinbruchsdiebstahls,...