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Rechtsfortbildung durch den EuGH.

Eine rechtsmethodische Untersuchung ausgehend von der deutschen und französischen Methodenlehre.

AutorKonrad Walter
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2009
ReiheSchriften zum Europäischen Recht 142
Seitenanzahl414 Seiten
ISBN9783428528172
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis99,90 EUR
Rechtsfortbildung durch den EuGH ist ein Thema, das in der aktuellen rechtspolitischen Diskussion wieder verstärkte Aufmerksamkeit genießt. Konrad Walter geht der Frage nach, was Rechtsfortbildung durch den EuGH bedeutet. Der Autor wählt einen rechtsmethodischen Ansatz, das heißt, dass er zunächst eine detaillierte Begriffsbestimmung vornimmt und versucht, die Erkenntnisse der nationalen Methodenlehren zum Richterrecht für das Gemeinschaftsrecht fruchtbar zu machen. Um dem Gerichtshof aber nicht die deutsche Methodenlehre überzustreifen, untersucht er stets die deutsche wie die französische Methodenlehre. Die ersten drei Kapitel des Hauptteils legen mit Begriffsbestimmung, den Rechtsgrundlagen der Rechtsfortbildung und den Mitteln richterlicher Rechtsfortbildung die rechtstheoretische Grundlage der Arbeit. In diesen Kapiteln entwickelt Walter eine Terminologie für das Gemeinschaftsrecht. Die einzelnen rechtsmethodischen Erkenntnisse im Hinblick auf den EuGH werden durch Urteile illustriert. Große Aufmerksamkeit schenkt der Autor in den folgenden Kapiteln insbesondere den Grenzen der Rechtsfortbildung durch den EuGH und den Rechtsfolgen von Grenzverletzungen, die im Zentrum der rechtspolitischen Diskussion stehen. Konrad Walter zeigt zahlreiche Grenzen auf und hinterfragt einige Urteile des EuGH kritisch, da sich diese als grenzüberschreitende Rechtsfortbildung darstellen, wie etwa die unmittelbare Wirkung von Richtlinien.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
§ 1 Einleitung und Problemstellung18
§ 2 Hauptteil: Rechtsfortbildung durch den EuGH21
A. Begriffsbestimmung21
I. Deutschland/Germanischer Rechtskreis21
1. Auslegung22
2. Rechtsfortbildung25
a) Begriff25
b) Lückenproblem25
aa) Begriff der Lücke25
bb) Rechtstheoretische Möglichkeit einer Gesetzeslücke28
(1) H. Kelsen und die Reine Rechtslehre28
(2) Möglichkeit der Lückenhaftigkeit30
cc) Lückenarten33
(1) Entstehungszeitpunkt33
(2) Wille des Normgebers35
(3) Verhältnis zum Wortlaut35
(4) Maß der Unvollständigkeit37
(5) Maßstab der Lückenfeststellung39
dd) Zwischenergebnis zum Lückenproblem41
c) Formen der Rechtsfortbildung41
aa) Herrschende Einteilung42
(1) Rechtsfortbildung praeter legem42
(2) Rechtsfortbildung contra legem42
(3) Drei-Bereiche-Modell44
bb) Kritik an der herrschenden Meinung44
cc) Eigene Stellungnahme45
3. Zusammenfassung der Begriffsdefinitionen46
II. Frankreich48
1. Begrifflichkeiten der richterlichen Rechtsfortbildung in Frankreich48
a) Interprétation48
b) Das Phänomen der richterlichen Rechtsfortbildung in der französischen Lehre50
aa) Nichtexistenz eines Richterrechts50
bb) Droit jurisprudentiel/jurisprudence51
cc) Der pouvoir créateur der Rechtsprechung51
2. Rechtsfortbildung in Frankreich im Spannungsfeld zwischen Art. 4 und Art. 5 Code civil52
3. Zwischenergebnis zur Begrifflichkeit in Frankreich54
4. Ergebnis des Vergleichs zwischen Deutschland und Frankreich54
III. Europäische Union/Gemeinschaften55
1. Die Terminologie des EuGH56
2. Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung in der Lehre59
a) Übertragung der deutschen Begrifflichkeit59
b) Das Problem der Mehrsprachigkeit und die Wortlautgrenze60
aa) Problemstellung60
bb) Anwendbarkeit der WVRK auf das Europarecht61
cc) Art. 31 ff. WVRK als Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts62
dd) Bestimmung der Wortsinngrenze im Gemeinschaftsrecht anhand des Völkergewohnheitsrechts65
(1) Vorrangige Sprache bei Auslegungszweifeln, Art. 33 Abs. 1 WVRK?65
(2) Vermutung derselben Bedeutung, Art. 33 Abs. 3 WVRK67
(3) Teleologie oder „Supplementary means“?67
(a) Der Urtext als entscheidendes Moment68
(b) Klarheitsregel71
(c) Vorrang des engeren Textes72
(d) Weiteste Wortbedeutung und eigene Stellungnahme73
(e) Zwischenergebnis76
3. Das Erfordernis einer Lücke im Europarecht77
a) Der allgemeine negative Satz im Gemeinschaftsrecht77
b) Die Lücke im Gemeinschaftsrecht in Lehre und Praxis79
c) Arten von Lücken im Gemeinschaftsrecht81
aa) Dumon81
bb) Versuch zur Einteilung von Lücken im Gemeinschaftsrecht84
(1) Bereichslücken (Gebietslücken)84
(2) Vertragslücken (Gesetzeslücken)86
(3) Normlücke87
(4) Teleologische Lücken bzw. Ausnahmelücken87
(5) Anfängliche (primäre) und nachträgliche (sekundäre) Lücken88
(6) Schlussbetrachtung zu den Lückenarten90
d) Zwischenergebnis90
4. Exkurs: Beispiele für richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH91
a) Vorrang des Gemeinschaftsrechts92
b) Grundrechte93
aa) Entwicklung des Grundrechtsschutzes durch den EuGH94
bb) Entwicklung bestimmter Grundrechte durch den EuGH97
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des EuGH98
(2) Recht auf Achtung des Privatlebens100
(3) Eigentum101
c) Unmittelbare Wirkung von Richtlinien103
d) Staatshaftung der Mitgliedstaaten108
B. Rechtsgrundlagen der richterlichen Rechtsfortbildung112
I. Deutschland112
1. Das Rechtsverweigerungsverbot113
a) Begriff und Inhalt113
b) Geltungsgrund des Rechtsverweigerungsverbots113
aa) Herleitung aus dem Wesen der Rechtsprechung114
bb) Geschlossenheit des Rechts115
cc) Rechtssicherheit116
dd) Gerechtigkeit als Postulat der Rechtsidee117
ee) Eigene Stellungnahme117
2. Verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte richterlicher Rechtsfortbildungskompetenz120
a) Art. 20 Abs. 3 GG121
b) Art. 3 Abs. 1 GG123
c) Art. 19 Abs. 4 GG124
d) Art. 92 GG125
aa) Formale Interpretation125
bb) Materielle Interpretation126
e) Eigene Stellungnahme127
3. Einfachgesetzliche Grundlagen129
4. Abschließende Stellungnahme131
II. Frankreich134
III. Europäische Gemeinschaften135
1. Art. 10 EGV?136
2. Art. 220 Abs. 1 EGV136
a) Der Gerichtshof137
b) Das Bundesverfassungsgericht139
c) Die Auffassung der Lehre und eigene Stellungnahme139
d) Zwischenergebnis141
3. Das Rechtsverweigerungsverbot142
4. Art. 288 Abs. 2 EGV143
5. Art. 6 Abs. 2 EUV144
6. Ergebnis zur Ermächtigungsgrundlage des EuGH für die Rechtsfortbildung146
C. Mittel richterlicher Rechtsfortbildung147
I. Die nationalen Methodenlehren Deutschlands und Frankreichs147
1. Die Analogie (argumentum a simili)147
a) Voraussetzungen für einen Analogieschluss147
b) Logische Struktur des Analogieschlusses150
c) Zusammenfassung zur Analogie151
d) Der Erst-recht-Schluss im Verhältnis zur Analogie152
2. Der Umkehrschluss?153
3. Die teleologische Reduktion154
4. Die teleologische Extension155
5. Der Rückgriff auf allgemeine Rechtsprinzipien157
6. Die Natur der Sache?159
7. Ergebnis161
II. Mittel der Rechtsfortbildung des EuGH162
1. Die Analogie (argumentum a simili)162
a) Beispielsfälle für eine Analogie in der Judikatur des EuGH162
b) Zusammenfassung167
2. Allgemeine Rechtsgrundsätze167
a) Begriffsbestimmung167
b) Lückenhaftigkeit?169
c) Herleitung169
aa) Wertende Rechtsvergleichung169
(1) Begriff170
(2) Normative Verankerung171
(3) Beispielsfälle für die Rechtsfortbildung durch wertende Rechtsvergleichung172
(a) Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze173
(b) Staatshaftung175
(c) Grundsätze des Verwaltungsrechts176
(d) Abschließende Betrachtung zu den Rechtsprechungsbeispielen und Zwischenergebnis178
(4) Ableitung allgemeiner Rechtsgrundsätze aus einer einzelnen Vertragsbestimmung178
d) Verhältnis von Analogie und allgemeinen Rechtsgrundsätzen181
3. Teleologische Reduktion182
a) Die „Cassis de Dijon“-Rechtsprechung183
aa) Rechtfertigungsgründe184
bb) Immanente Schranken185
cc) Eigene Stellungnahme186
b) Die Keck-Rechtsprechung?188
c) Zwischenergebnis190
4. Integration und effet utile als Mittel der Rechtsfortbildung?190
a) Beispielsfälle für effet utile und Integration190
aa) Effet utile und Integration190
(1) Unmittelbare Wirkung von Richtlinien191
(2) Entscheidungen und Empfehlungen192
(3) Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten193
(4) Effet utile und EG-Außenkompetenzen194
b) Analyse der Argumente „effet utile“ und „Integration“ i. R. d. Rechtsfortbildung197
c) Teleologische Extension?197
aa) Anwendungsbereich vom üblichen bis zum möglichen Wortsinn198
bb) Herrschendes Verständnis199
(1) Untersuchung der Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung200
(2) Bewertung der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit von Empfehlungen201
(3) Untersuchung der rechtsfortbildenden Begründung der EG-Außenkompetenzen202
(4) Zwischenergebnis203
cc) Effet utile als Argument bei freier Rechtsschöpfung204
5. Der Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori)204
6. Umkehrschluss (argumentum e contrario)206
7. Verdeckte Rechtsfortbildung durch Bezeichnung als Interpretation207
8. Rechtsfortbildung in einem obiter dictum208
9. Zusammenfassung zu den Methoden der Rechtsfortbildung des EuGH209
D. Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung211
I. Versuch der abstrakten Kategorisierung von Grenzen211
1. Begriff der Grenze212
2. Beschränkung richterlicher Rechtsfortbildung212
3. Kompetenz als beschränkter Gegenstand und Folgerungen für das Gemeinschaftsrecht213
II. Grenzen der Rechtsfortbildung in der deutschen Rechtsordnung214
1. Verfassungsrechtliche Grenzen214
a) Art. 103 Abs. 2 GG als Analogieverbot215
b) Art. 104 Abs. 1 GG216
c) Weitere verfassungsrechtliche Analogieverbote217
d) Rechtsstaatsprinzip/Kernbereichslehre218
aa) Judikative im Verhältnis zur Legislative218
(1) Rechtsprechung praeter legem218
(2) Rechtsprechung contra legem219
(3) Die Radbruchsche Formel220
bb) Judikative im Verhältnis zur Exekutive221
cc) Zwischenergebnis221
e) Demokratieprinzip222
f) Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts222
2. Methodische Grenzen223
3. Ergebnis zu den Rechtsfortbildungsgrenzen im deutschen Recht224
III. Grenzen der Rechtsfortbildung in der französischen Rechtsordnung225
1. Art. 5 Code civil als Grenze richterlicher Rechtsfortbildungskompetenz225
2. Sonstige, sich aus dem französischen Verfassungsrecht ergebende Grenzen226
a) Art. 7 Déclaration des droits de l’homme et du citoyen226
b) Art. 8 S. 2 Déclaration des droits de l’homme et du citoyen227
c) Weitere aus der Verfassung fließende Grenzen227
3. Ergebnis zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung in Frankreich228
4. Vergleich der Grenzen in Deutschland und Frankreich228
IV. Grenzen der Rechtsfortbildung im Europarecht228
1. Rechtsfortbildungsgrenzen erster Stufe229
a) Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1 EGV229
aa) Bedeutung229
bb) Kernbereiche nationaler Verfassungen231
(1) Art. 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3 i.V. m. Art. 79 Abs. 2 und 3 GG232
(a) Die Struktursicherungsklausel, Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG233
(aa) Staatsstrukturprinzipien für die Europäische Union233
(bb) Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips236
(cc) Im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsstandard237
(b) Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG238
(2) Überblick über vergleichbare Bestimmungen in anderen EU-Mitgliedstaaten241
(a) Kapitel 10 § 5 Schwedische Verfassung241
(b) Verfassungsbestimmungen weiterer Mitgliedstaaten243
(c) Zusammenfassung245
(3) Art. 48 EUV als Grenze für die Vertragsfortbildung247
(a) Die Mitgliedstaaten als Herren der Verträge248
(aa) Formen der „Vertragsänderung“ durch richterliche Rechtsfortbildung250
(a) Vertragsänderung durch Kompetenzerweiterung250
(ß) Vertragsänderung durch Kompetenzbeschränkung250
(.) Vertragsergänzung251
(d) Abgrenzung Vertragsänderung durch Kompetenzerweiterung/Vertragsergänzung252
(bb) Beispiel vertragsändernder Rechtsfortbildung253
(a) Argumente gegen diese Rechtsfortbildung253
(ß) „Verfassungsrechtliche Dimension“ dieser Rechtsfortbildung255
(b) Zusammenfassung258
(c) Exkurs: Der EuGH als „Motor der Integration“ und die Grenzen der Integration259
b) Das Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 5 Abs. 2 EGV als Grenze richterlicher Rechtsfortbildungsbefugnis260
aa) Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips auf den EuGH260
bb) Subsidiaritätsprinzip als mittelbare Rechtsfortbildungsgrenze262
(1) Inhalt und Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips263
(a) Konkurrierende Zuständigkeit263
(b) Maßnahme264
(c) Vorgaben für die Kompetenzausübung264
(aa) Das Negativkriterium265
(bb) Das Positivkriterium266
(a) Verständnis der Lehre266
(ß) Verständnis der Kommission267
(.) Abwägung267
(2) Ergebnis zur Rechtsfortbildungsgrenze aus Art. 5 Abs. 2 EGV268
c) Zusammenfassung zu den Rechtsfortbildungsgrenzen erster Stufe268
2. Rechtsfortbildungsgrenzen zweiter Stufe269
a) Intraorgangrenzen für die Rechtsfortbildung des EuGH270
aa) Art. 46 EUV als Grenze richterlicher Rechtsfortbildung?270
(1) Art. 46 lit. a) EUV271
(2) Art. 46 lit. b) EUV272
(3) Art. 46 lit. c) EUV273
(4) Art. 46 lit. d) EUV274
(5) Art. 46 lit. e) EUV275
(6) Art. 46 lit. f) EUV275
(7) Zusammenfassung zu Art. 46 EUV und Beispielsfälle276
bb) Art. 220 ff. EGV als Grenzen der Rechtsfortbildungskompetenz des EuGH279
b) Das institutionelle Gleichgewicht als Interorgangrenze für die richterliche Rechtsfortbildungskompetenz281
aa) Inhalt des Prinzips des institutionellen Gleichgewichts282
bb) Einzelne Kernbereiche, die der richterlichen Rechtsfortbildungskompetenz Grenzen ziehen284
(1) Haushaltsrecht – die Rs. 34/86 (Rat/Parlament)285
(2) Einschätzungsprärogative des Gemeinschaftsgesetzgebers beim Normerlass287
(3) Der Nulla-poena-Grundsatz290
(a) Normative Grundlage291
(b) Anwendungsbereiche im Gemeinschaftsrecht292
(aa) Strafrecht292
(bb) Verhängung von Bußgeldern durch die EG-Kommission295
(cc) Disziplinarrecht der Gemeinschaften297
(4) Allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Gesetzesvorbehalt298
(a) Grundlegung des Gesetzesvorbehalts im europäischen Gemeinschaftsrecht299
(b) Inhalt und Bedeutung des Gesetzesvorbehalts300
(aa) Der Gesetzesvorbehalt in Deutschland300
(bb) Der Gesetzesvorbehalt in Frankreich301
(cc) Der Gesetzesvorbehalt im Europäischen Gemeinschaftsrecht302
(dd) Zwischenergebnis304
(5) Judicial self-restraint als Grenze richterlicher Rechtsfortbildungskompetenz?305
(a) Inhalt und Bedeutung des judicial self-restraint305
(b) Die political question doctrine307
(c) Vergleichbarkeit von US Supreme Court und EuGH309
(d) Political question doctrine – eine Rechtsfortbildungsgrenze für den EuGH?309
(e) Zwischenergebnis zum judicial self-restraint310
(6) Ergebnis zu den Rechtsfortbildungsgrenzen zweiter Stufe311
3. Gesamtergebnis zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung im Gemeinschaftsrecht311
E. Rechtsfolgen grenzüberschreitender Rechtsfortbildung312
I. Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Rechtsfortbildung312
1. Rechtsquellenqualität von Richterrecht?313
a) Richterrecht ist Rechtsquelle313
b) Richterrecht ist keine Rechtsquelle315
c) Eigene Stellungnahme316
2. Rechtswirkungen einer grenzüberschreitenden Rechtsfortbildung durch den EuGH317
a) Kompetenz zu Fehlurteilen318
b) Keine Kompetenz zu Fehlurteilen319
c) Die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts319
d) Eigene Stellungnahme320
aa) Ultra-vires-Akt321
bb) Folgen der Differenzierung321
(1) Urteile des EuGH als Ultra-vires-Akte i. e. S.321
(2) Ultra-vires-Akte i. w. S.322
e) Zwischenergebnis323
3. Das „Problem“ des letztentscheidenden Gerichts323
II. Rechtsschutz gegen unzulässige Rechtsfortbildung durch den EuGH324
1. Letztentscheidendes Gericht bei der Verletzung von Rechtsfortbildungsgrenzen erster Stufe durch den EuGH324
a) Die Auffassung des EuGH325
b) Die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und anderer Verfassungsgerichte326
c) Eigene Stellungnahme327
2. Letztentscheidendes Gericht bei den Rechtsfortbildungsgrenzen zweiter Stufe329
3. Zwischenergebnis331
4. Einzelne Rechtsschutzmöglichkeiten gegen grenzüberschreitende Rechtsfortbildung durch den EuGH331
a) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bei Überschreitungen der Rechtsfortbildungsgrenzen erster Stufe331
aa) Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG332
(1) Absinken des geforderten Grundrechtsstandards332
(2) Kontrolle von ausbrechenden Rechtsakten334
bb) Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG334
cc) Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG336
dd) Art. 100 Abs. 2 GG analog?337
ee) Zwischenergebnis338
ff) Verbandskompetenzprüfungsverfahren339
b) Verfahren vor dem EuGH bei Überschreitung der Grenzen zweiter Stufe340
aa) Das Auslegungsverfahren341
bb) Das Verfahren der Urteilsberichtigung344
cc) Wiederaufnahme des Verfahrens344
dd) Zwischenergebnis345
III. Heilung grenzüberschreitender Rechtsfortbildung?345
1. Heilung kompetenzwidriger Rechtsfortbildung durch Erstarken zu Gewohnheitsrecht346
a) Existenz und Voraussetzungen von Gewohnheitsrecht im europäischen Gemeinschaftsrecht346
b) Bedenken gegen die Heilung grenzüberschreitender Rechtsfortbildung durch Erstarken zu Gewohnheitsrecht350
aa) Deutschland350
bb) Frankreich351
cc) Völkerrecht352
dd) Europäische Gemeinschaften354
(1) Völkerrechtliche Position354
(2) Gemeinschaftsrechtliche Position355
(3) Differenzierende Ansicht356
(4) Eigene Stellungnahme und Ergebnis357
2. Heilung durch Akzeptanz der Mitgliedstaaten359
3. Zwischenergebnis zur Heilung grenzüberschreitender Rechtsfortbildung360
IV. Gesamtergebnis zu den Folgen grenzüberschreitender Rechtsfortbildung361
F. Kennzeichen gelungener Rechtsfortbildung durch den EuGH362
I. Akzeptanz363
1. Übernahme in die Verträge oder den VVE364
2. Zugehörigkeit der Rechtsfortbildung zum acquis communautaire364
3. Sonstige Anpassungen an Rechtsfortbildungen des EuGH366
II. Ergebnis367
§ 3 Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesenform368
§ 4 Epilog375
§ 5 Résumé du thèse377
1. Introduction au sujet du thèse377
2. Méthode377
3. Résumé du thèse378
4. Résultat380
Anhang381
Literaturverzeichnis382
Sachverzeichnis413

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