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Rückstellungsbilanzierung

Ansatz- und Bewertungskonzeptionen für Rückstellungen nach HGB, IFRS und US-GAAP am Beispiel von Stilllegungsverpflichtungen

AutorStephan Kaiser
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl205 Seiten
ISBN9783834999689
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis54,99 EUR
Stephan Kaiser identifiziert Grundsätze und Methoden, die zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Rückstellungen für Stilllegungsverpflichtungen beitragen. Ansatz-, Bewertungs- und Passivierungszeitpunktkriterien werden fundiert untersucht, systematisch strukturiert und anhand der relevanten Sachverhalte konkretisiert.

Dr. Stephan Kaiser war Mitarbeiter von Prof. Dr. Jens Wüstemann am Lehrstuhl für ABWL und Wirtschaftsprüfung der Universität Mannheim. Er ist Mitarbeiter bei der KPMG DTG AG, Niederlassung Frankfurt am Main.

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Leseprobe
§ 5. Zugangsbewertungsprinzipien (S. 112-113)

A. Bewertungsmaßstab

I. Prinzip des vollen Erfüllungsbetrags

1. Erfassung aller zurechenbaren Stilllegungskosten


Die Zugangsbewertung von Stilllegungsverpflichtungen ist in erster Line vom gewählten Bewertungsmaßstab abhängig. Nach GoB sind Verbindlichkeiten „zu ihrem Rückzahlungsbetrag […] anzusetzen", passiviert werden soll also jener (volle) Betrag, den ein Schuldner zur Erfüllung einer Verpflichtung voraussichtlich aufbringen muss. Dass Rückstellungen nur in Höhe des Betrags zu bilden sind, „der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist", darf dabei nicht als Einschränkung verstanden werden: Als einheitlicher Wertmaßstab für alle Schulden ist der Erfüllungsbetrag nicht nur für die Bewertung gewisser Verbindlichkeiten, sondern auch für die Rückstellungsbewertung maßgeblich.805 Dem Gewinnermittlungsprinzip würde es widersprechen, bei ungewissen Verbindlichkeiten lediglich Teilbeträge der „Wegschaffungskosten" zu passivieren – das Realisationsprinzip gebietet die Erfassung sämtlicher Aufwendungen, die realisierten Erträgen zuzurechnen sind. Der Erfüllungsbetrag als handelsrechtlicher Bewertungsmaßstab hat insofern auch nichts mit einer zeitwertorientierten Vermögensermittlung gemein: Einzelablösewerte ungewisser Verpflichtungen am Abschlussstichtag bleiben unbeachtet.

Bei Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind, kann der Erfüllungsbetrag gleichwohl nur geschätzt werden. Der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung kommt dabei die Aufgabe zu, den Rückstellungswert so zu ermitteln, dass sich daraus nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum ableitet. Unter Beachtung aller bei Bilanzaufstellung verfügbaren Informationen über die Verhältnisse am Abschlussstichtag ist hierfür zunächst eine Bandbreite möglicher Verpflichtungsbeträge zu ermitteln, die Schätzung der Wahrscheinlichkeitsverteilung innerhalb dieser Bandbreite sollte auf einer durch die allge meine Verkehrsauffassung geprägten Wahrscheinlichkeitseinschätzung beruhen.

Die von individuellen Risikoneigungen unbeeinflusste Wahrscheinlichkeitsverteilung ist dann Grundlage für die risikoaverse Auswahl des konkreten Wertansatzes. Die Bestimmung des konkreten Rückstellungsbetrags fällt leicht, wenn alle Werte innerhalb der ermittelten Bandbreite als gleich wahrscheinlich gelten, das Vorsichtsprinzip läßt in diesem Fall nur den Ansatz des höchsten Werts zu. Werden den einzelnen Verpflichtungsbeträgen dagegen unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten beigemessen, darf auf den Betrag mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit abgestellt werden – jedenfalls solange die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Betrags „wesentlich höher ist, als die Wahrscheinlichkeit anderer (größerer) realistischer Beträge".

Der gewählte Betrag darf allerdings nicht unterhalb des gewichteten Durchschnittswerts liegen oder mit diesem übereinstimmen, ein entsprechender Wertansatz wäre nicht vorsichtig, sondern bestenfalls risikoneutral. Wird etwa bei einer (dem Grunde nach sicheren) Rekultivierungsverpflichtung angenommen, dass die erforderlichen Aufwendungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% nur 100 GE, mit einer Wahrscheinlichkeit von 35% indes 200 GE und mit einer Wahrscheinlichkeit von 15% sogar 300 GE betragen werden, so wäre es mit dem Vorsichtsprinzip nicht vereinbar, den Betrag mit der (singulär) höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit (100 GE) oder den gewichteten Durchschnittsbetrag (165 GE) zu passivieren: Für beide Werte bestünde eine kumulierte Wahrscheinlichkeit von 50%, dass ein höherer Wert eintritt. Naheliegend wäre im vorliegenden Fall ein Wertansatz in Höhe von mindestens 200 GE, da dieser Betrag mit einer (geschätzten) Wahrscheinlichkeit von 85% den Eintritt eines höheren Betrags ausschließt.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort6
Vorwort7
Inhaltsverzeichnis8
Abbildungsverzeichnis13
Abkürzungsverzeichnis15
Problemstellung21
Erstes Kapitel Verbindlichkeitsbegriff und normative Bilanztheorie25
§ 1. Rückstellungsbilanzierung in der informationellen Rechnungslegung25
B. Ermittlung des effektiven Betriebsvermögens26
C. Ermittlung des effektiven Zerschlagungsvermögens32
§ 2. Rückstellungsbilanzierung in der ausschüttungsorientierten Rechnungslegung41
A. Ausschüttungsrestriktion durch Ermittlung des entziehbaren Gewinns41
B. Ausschüttungsrestriktion durch Solvenztests48
Zweites Kapitel Normative Bilanztheorie und Bilanzierungsgrundsätze für Stilllegungsverpflichtungen55
§ 3. Ansatzprinzipien55
B. Außenverpflichtungsprinzip60
C. Mindestwahrscheinlichkeitsprinzip88
D. Bewertbarkeitsprinzip95
§ 4. Passivierungszeitpunktprinzipien103
A. Prinzip der Passivierung unkompensierter Lasten nach GoB103
B. Prinzip der Passivierung unentziehbarer künftiger Ausgaben nach IFRS und USGAAP113
C. Konkretisierung am Beispiel einzelner Stilllegungsverpflichtungen122
§ 5. Zugangsbewertungsprinzipien132
A. Bewertungsmaßstab132
B. Stichtagsprinzipien141
C. Saldierung von Stilllegungsverpflichtungen mit künftigen Vorteilen152
§ 6. Folgebewertungsprinzipien157
A. Grundwertung durch die divergierenden Bewertungsmaßstäbe157
B. Konkretisierung158
Thesenförmige Zusammenfassung173
ANHANG176
Verzeichnis abgekürzt zitierter Schriften189
Verzeichnis zitierter Schriften192

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