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E-Book

Sach- und Vermögensversicherungen leicht gemacht

Ein Handbuch für Verkäufer im Innen- und Außendienst

AutorThomas Perk
VerlagVerlag Versicherungswirtschaft
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl256 Seiten
ISBN9783862987825
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis37,99 EUR
Das Handbuch zu Sach- und Vermögensversicherungen in der neuesten, komplett überarbeiteten Auflage. Thomas Perk verfolgt auch in der 3. Auflage sein bewährtes Konzept: die Verbindung von kompaktem Fachwissen zu den Sparten Haftpflicht, Rechtsschutz, Hausrat und Wohngebäude mit konkreten Tipps für den Verkauf. Das Bedingungswerk 3 der „Proximus Versicherung“ als Grundlage der beschriebenen Versicherungssparten für den Privatkunden wurde eingearbeitet.

Neu ist die Aufnahme der gewerblichen Versicherungen, die dem Verkäufer den Einstieg in dieses so wichtige Geschäftsgebiet erleichtern soll. Hier findet der Leser viele Informationen wieder, die ihm eine Beratung der verschiedensten Gewerbekunden ermöglichen werden.

Die Darstellung der einzelnen Versicherungssparten im privaten Bereich berücksichtigt alle relevanten Sachverhalte für die Ausbildung der Versicherungsfachleute. Für alle Kaufleute für Versicherungen und Finanzen ist dies Buch ein wertvoller Wegbegleiter während der 2 bis 3-jährigen Ausbildungszeit. Es eignet sich deshalb besonders als Nachschlagewerk und zur Prüfungsvorbereitung für die Aus- und Weiterbildungsgänge in der Versicherungsbranche.

Das konsequent praxisorientierte Buch ist eine wertvolle Hilfe bei der täglichen Arbeit für alle Verkäuferinnen und Verkäufer, die im Privat- bzw. Gewerbekundengeschäft tätig sind und ihre Versicherungsprodukte in einer Agentur, Bankfiliale oder im Beratungsgespräch vor Ort beim Kunden anbieten.

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Leseprobe

4. Leistungsarten der Rechtsschutzversicherung


Wofür hat der Kunde überhaupt Versicherungsschutz? Dieses ist die Frage, die wir unseren Kunden beantworten müssen. Der Umfang des Versicherungsschutzes lässt sich zu 90 % aus den Leistungsarten herleiten. Ist ein Fall hier nicht einzuordnen, besteht für den Kunden auch kein Versicherungsschutz. Ganz einfach. Unter Umständen kommt noch ein Ausschluss zur Anwendung.

Die Leistungsarten sind demnach das Kernstück einer jeden Rechtsschutzversicherung, ein guter Verkäufer sollte sich auch hiermit auskennen. Nur aus den Inhalten z. B. einer Verkehrs-RS, einer Privat-, Berufs- oder Verkehrs-RS (PBV) lassen sich Beispiele für den Verkauf finden und herleiten. Lassen Sie uns demnach damit beginnen und im nächsten Kapitel anschauen, welche Vertragsarten welche Leistungsarten beinhalten.

Insgesamt gibt es nach Proximus zwölf Leistungsarten, aus denen sich die Rechtsschutzversicherung zusammensetzt.

Schadenersatz-Rechtsschutz


Die Geltendmachung von Schadenersatzleistungen hatten wir schon als eine wichtige Leistung der Rechtsschutzversicherung herausgestellt. Immer wenn es sich um eigene Ansprüche aus erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt, wird die Leistungsart Schadenersatz-RS benötigt. Beispiele aus dem Verkehrsbereich erklären diese Leistungsart von selbst. Aber auch Ansprüche gegenüber Ärzten und Krankenhäusern aufgrund fehlerhafter Behandlungen gewinnen immer mehr an Bedeutung (in diesem Zusammenhang erinnern wir uns an die hohen Kosten für medizinische Gutachten). [2]

Hier könnte man nun einwenden: „Da muss doch sowieso die Haftpflichtversicherung des anderen bezahlen." Dieses mag auf den ersten Blick zutreffend sein, aber bedenken Sie Folgendes:

  • Im privaten Bereich ist fast jeder dritte Deutsche nicht haftpflichtversichert,

  • Versicherer zahlen auch nicht immer sofort, obwohl sie es müssten. Es gibt Kfz-Haftpflichtversicherer, die verweigern zunächst einmal die Zahlung des berechtigten Anspruchs des Geschädigten, nur um zu sehen, wie dieser reagiert. Die Versicherer haben den längeren Atem und das Kapital, um so etwas — oftmals jahrelang — auszusitzen; und wenn es nur um die Höhe der Zahlungen geht. Leider hört man immer wieder auch in den Fernsehmagazinen von solchen Taktiken, den Anspruchsteller „mürbe" zu machen, in der Hoffnung, dass dieser einmal aufgibt. Wohl dem, der dann einen Rechtsschutzversicherer hinter sich stehen hat und sich zumindest um die hohen Kosten keine Sorgen machen muss.

Arbeits-Rechtsschutz


Nun kann es natürlich auch sein, dass ein Arbeitnehmer das Eigentum seines Chefs während der Arbeitszeit beschädigt. So zerstört z. B. jemand den teuren Computer, zerkratzt den nagelneuen Schreibtisch oder beschädigt das Dienstfahrzeug der Firma während einer Dienstreise/Berufsfahrt.

Hier geht der erste Gedanke sicherlich auch in Richtung Schadenersatz-RS, da der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer Ersatz für die beschädigte Sache geltend machen wird. Es handelt sich hierbei aber um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis heraus und damit wird sich das Arbeitsrecht befassen. Will sich der Arbeitnehmer also gegen die Ansprüche des Arbeitgebers zur Wehr setzen, hilft ihm nur der Arbeits-RS innerhalb seines Rechtsschutzvertrages.

Die Privat-Haftpflichtversicherung zur Abwehr der Ansprüche einzusetzen wird nicht funktionieren, da es sich hierbei um ein berufliches Risiko handelt.

Dieses ist aber nur ein Beispiel für die Notwendigkeit des Arbeits-RS. Die Bedeutung hatten wir oben schon bei der Zielgruppe der Arbeitnehmer angesprochen. Streitigkeiten entstehen u. a. aus

  • betriebsbedingten Kündigungen,

  • der Höhe einer Abfindungszahlung,

  • einer ungerechtfertigten Abmahnung,

  • Streichung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld,

  • sonstigen Vergütungen, die nicht gewährt werden, wie z. B. Überstundenzuschläge, Bonifikationszahlungen,

  • Urlaubstagen, die nach einer Krankheit im Urlaub nicht wieder gutgeschrieben werden,

  • ungewollten Versetzungen oder Einstufungen in falsche Besoldungsgruppen,

  • einem zu schlecht ausgestellten Zeugnis oder

  • aus der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Nichteinhaltung von Arbeitsplatzschutzbestimmungen.

Die Liste der Argumente lässt sich sicherlich noch fortsetzen. Jedoch sollten diese Beispiele einen jeden Arbeitnehmer bereits überzeugen. Natürlich wollen viele keinen „Stress" mit ihrem Arbeitgeber oder den Kollegen, alleine schon des Betriebsfriedens willen. Aber leider lässt sich ein offener Streit oft nicht vermeiden, gerade wenn es um das eigene Portmonee geht.

Ein wichtiges Argument für den Arbeits-RS spiegelt sich auch in einer arbeitsrechtlichen Regelung wider. Der bereits angesprochene Grundsatz „wer verliert – der zahlt" findet in arbeitsrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Außergerichtlich bis einschließlich der ersten Instanz, also der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, zahlt jede Partei ihre entstandenen Kosten selbst – egal, ob man gewinnt oder verliert.

Für den Arbeitgeber werden die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sicherlich keine so große Rolle spielen wie für den einzelnen Arbeitnehmer. Hier wird der Kunde auf den Kosten sitzen bleiben – es sei denn, er hat eine entsprechende Rechtsschutzversicherung dafür abgeschlossen.

Oftmals gibt es auch Kunden, die den Arbeits-RS nicht wünschen, da sie Mitglied einer Gewerkschaft sind. Einen überzeugten Gewerkschaftler wird auch ein guter Verkäufer nicht so schnell zum Abschluss bewegen können.

Es sei nur soviel gesagt: In der Rechtsschutzversicherung besteht grundsätzlich die freie Anwaltswahl. Dies bedeutet, der Kunde kann sich einen Anwalt seines Vertrauens nehmen und kein Versicherer wird ihm dieses verwehren. Gewerkschaftsmitglieder sind bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf den Anwalt angewiesen, den die Gewerkschaft ihnen stellt. Das Mitglied hat also keinen Einfluss darauf, wie gut ausgebildet und erfahren dieser Anwalt für seine Belange ist. Die Entscheidung, ob ein Verfahren in die Berufung gehen wird, liegt zudem ausschließlich bei der Gewerkschaft. Ebenso wenig wird das Gewerkschaftsmitglied auf die Motivation des Anwalts Einfluss nehmen können, da eine Kündigung oder ein Wechsel des Mandats kaum möglich sein wird.

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz


Zu dieser Leistungsart ebenfalls zu Beginn ein Beispiel aus dem Bereich des Schadenersatzrechts:

Stellen Sie sich vor, Sie wohnen mitten im Dorf an einer Durchgangsstraße. Ein Lkw kommt von der Straße ab und beschädigt Ihre Hauswand oder Ihre Gartenmauer. Auch hier wollen Sie Schadenersatz gegenüber dem Lkw-Fahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Dieser Fall betrifft aber nicht den Schadenersatz-RS, sondern den hier beschriebenen Wohnungs- und Grundstücks-RS. Es handelt sich nämlich um ein Gebäude bzw. ein Grundstück, welches hier beschädigt wurde. Das Recht an diesen Sachen wird von dieser Leistungsart gestützt.

Gerade dieser Punkt ist ein Verkaufsargument für alle diejenigen, die immer wieder betonen, sie haben mit ihren Nachbarn keinen Ärger und verstehen sich blendend. Die Beschädigung des Wohn-/Grundstückseigentums ist sicherlich eine Gefahr,...

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