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Sammlung Zürcher Erlasse

Band I: Gerichtsorganisation, Zivilrecht, Steuern

VerlagBooks on Demand
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl332 Seiten
ISBN9783746020860
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis10,99 EUR
Alle wichtigen Gesetze des Kantons Zürich zu folgenden Bereichen: Gerichtsorganisation, Rechtsanwälte, Zivilrecht, Notariatswesen, Schuldbetreibung und Konkurs, Steuern und Arbeit. Ebenfalls erhältlich: Band II (Staatsrecht) und Band III (Strafrecht und ausgewählte Gebiete Verwaltungsrecht).

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Leseprobe

211.11


Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)


(vom 8. September 2010)1, 2

Das Obergericht,

gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20104, Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 20085 und Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20077,

beschliesst:

A. Allgemein

§ 1. Diese Verordnung regelt folgende Kosten eines Zivil- oder Strafverfahrens:

  1. Gebühren für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO),
  2. Entscheidgebühren der Zivilgerichte (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO),
  3. Entscheidgebühren der Strafgerichte (Art. 422 Abs. 1 StPO).

§ 2. 1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden:

  1. im Zivilprozess: Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse,
  2. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,
  3. Zeitaufwand des Gerichts,
  4. Schwierigkeit des Falls.

2 Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden sind in den Gebühren enthalten.

B. Schlichtungsverfahren

§ 3. 1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren:

Streitwert
(in Franken)
Gebühr
(in Franken)
bis1 00065– 250
über1 000bis10 000250– 420
über10 000bis100 000420– 615
über100 000615–1240

2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.

3 Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

C. Zivilprozess

§ 4. 1 Die Gebühren betragen:

Streitwert
(in Franken)
Grundgebühr
(in Franken)
bis1 00025% des Streitwertes, mind. Fr. 150
über1 000 bis5 000250 zuzügl.20%des Fr.1 000übersteigenden Streitwertes
über5 000 bis20 0001 050 zuzügl.14%des Fr.5 000übersteigenden Streitwertes
über20 000 bis80 0003 150 zuzügl.8%des Fr.20 000übersteigenden Streitwertes
über80 000 bis300 0007 950 zuzügl.4%des Fr.80 000übersteigenden Streitwertes
über300 000 bis1 Mio.16 750 zuzügl.2%des Fr.300 000übersteigenden Streitwertes
über1 Mio. bis10 Mio.30 750 zuzügl.1%des Fr.1 Mio.übersteigenden Streitwertes
über10 Mio.120 750 zuzügl.0,5%des Fr.10 Mio.übersteigenden Streitwertes

2 Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden.

3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt.

§ 5. 1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300 bis Fr. 13000.

2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.

§ 6. 1 In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 festgesetzt.

2 Die Gebühr kann bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden:

  1. bei einer Ehescheidung oder -trennung auf gemeinsames Begehren, wenn sich die Parteien umfassend geeinigt haben,
  2. in Eheschutzsachen.

3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.

§ 7. Die Gebühr kann bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr ermässigt werden

  1. in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume,
  2. bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht.

§ 8. 1 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.

2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 500 bis Fr. 2000.

3 Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.

4 Bei anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.

§ 9. 1 Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO und für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.

2 Für Zwischenentscheide nach Art. 237 ZPO beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.

§ 10. 1 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4–8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

2 Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, wird die Gebühr auf zwei Drittel ermässigt.

§ 11. Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt.

§ 12. 1 Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen.

2 Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.

3 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.

4 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, kann die Gebühr bis auf einen Drittel reduziert werden.

§ 13. 1 Für Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit betragen die Gebühren in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 20000.

2 § 8 Abs. 1 gilt sinngemäss

  1. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 über das Internationale Privatrecht6,
  2. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)8.

3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen Gerichten richtet sich die Gebühr nach § 12.

D. Strafprozess

§ 14. 1 Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr

  1. vor den Einzelgerichten: Fr. 150 bis Fr. 12 000,
  2. vor den Bezirksgerichten: Fr. 750 bis Fr. 45000.

2 In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.

3 Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1 ermässigt werden. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.

4 Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO7), bemisst sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.

5 Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.

§ 15. Die Gebühr beträgt Fr. 150 bis Fr....

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