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Sammlung Zürcher Erlasse

Band II: Staatsrecht

VerlagBooks on Demand
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl320 Seiten
ISBN9783746020891
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis10,99 EUR
Alle wichtigen Gesetze und Verordnungen des Kantons Zürich zu folgenden Bereichen: Kantonsverfassung, Gemeinden, Bürgerrecht, Politische Rechte, Bezirksverwaltung, Verwaltungsrechtspflege, Staatspersonal und Gebühren. Ebenfalls erhältlich: Band I (Gerichtsorganisation, Zivilrecht, Steuern) und Band III (Strafrecht und ausgewählte Gebiete Verwaltungsrecht).

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Leseprobe

131.1


Gemeindegesetz (GG)


(vom 20. April 2015)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. März 20133 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 5. Dezember 2014,

beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

§ 2. 1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.

2 Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 3. 1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden.

2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden oder als Parlamentsgemeinden. …4

3 Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.

4 Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

§ 4. 1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft treten.

2 Wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form eines Gemeindeerlasses. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.

3 Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehörden in Form eines Behördenerlasses.

§ 5. 1 Gemeindeorgane sind:

  1. die Stimmberechtigten,
  2. das Gemeindeparlament,
  3. folgende Behörden:
    1. der Gemeindevorstand,
    2. die Schulpflege,
    3. eigenständige Kommissionen.

2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.

§ 6. 1 In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parlaments und der Behörden wird Protokoll geführt.

2 Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die Beanstandungen zum Verfahren.

§ 7. 1 Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan.

2 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.

3 Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mitteln in einer Verordnung.

§ 8. Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind.

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Stimmberechtigte

§ 9. Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.

§ 10. 1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

2 Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt:

  1. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
  2. Genehmigung der Rechnungen,
  3. Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament,
  4. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,
  5. andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.

3 In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte keine Urnenabstimmung statt:

  1. Genehmigung des Geschäftsberichts,
  2. ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen,
  3. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.

§ 11. 1 In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.

2 Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vorlage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

§ 12. 1 In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschliessen, den Stimmberechtigten

  1. zwei Varianten zu unterbreiten,
  2. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten.

2 In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder das Parlament die von ihm bevorzugte Variante.

3 Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung.

§ 13. Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)9 sinngemäss.

2. Abschnitt: Gemeindeversammlungen

A. Zusammensetzung und Befugnisse

§ 14. 1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.

2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.

§ 15. 1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

2 Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

§ 16. 1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen, über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind Volks- und Einzelinitiativen.

2 Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlossene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.

3 Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeindevorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

§ 17. 1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.

2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.

3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

B. Vorbereitung

§ 18. 1 Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist.

2 Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt.

3 In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen verkürzen.

§ 19. 1 Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Bericht. § 64 Abs. 2 GPR9 gilt sinngemäss.

2 Er stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird.

C. Durchführung

§ 20. 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands leitet die Gemeindeversammlung.

2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.

§ 21. Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden. Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt haben.

§ 22. 1 Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft.

2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.

3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.

§ 23. 1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt.

2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

§ 24. 1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands...

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