Inhaltsangabe:Einleitung: Die Kontrolle hoheitlichen Handelns mit Hilfe des EG-Vertrages kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zunächst können sich Normen des Vertrages direkt an die Mitgliedstaaten richten und so Handlungs- oder Unterlassungspflichten begründen. Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Vertragstreue die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergeben, die praktische Wirksamkeit auch derjenigen Normen des EGV zu gewährleisten, die sich an Unternehmen richten. Schließlich kann eine Kontrolle hoheitlichen Handelns auch dadurch erfolgen, dass Normen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts direkt anwendbar und damit auch in den nationalen Rechtsordnungen geltendes Recht sind. Rechtlich findet die Kontrolle daher auf drei Ebenen statt. Zum ersten erfolgt sie durch eine primärrechtliche Verpflichtung aus Art. 86 I EGV für den engen Bereich öffentlicher und privilegierter Unternehmen. Zum zweiten folgt aus Art. 10 EGV die Pflicht der Mitgliedsstaaten, die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages zu gewährleisten. Da diese Wettbewerbsregeln mit Ausnahme des Art. 86 I EGV unternehmensbezogen sind, kann über diesen Ansatz keine Kontrolle hoheitlichen Handelns erfolgen, wenn nicht gleichzeitig ein akzessorisches wettbewerbswidriges Handeln eines Unternehmens vorliegt. Zum dritten erfolgt eine Kontrolle nationaler Wettbewerbsbehörden und Gerichte über die direkte Anwendbarkeit des EG-Wettbewerbsrechtes und in Bezug auf die Wettbewerbsbehörden durch die Möglichkeit der Kommission, ein Verfahren jederzeit an sich zu ziehen und bindende Entscheidungen zu erlassen. Für den Bereich hoheitlicher Eingriffe in den Wettbewerb ohne konkreten Unternehmensbezug findet damit eine Kontrolle praktisch nur über die Grundfreiheiten statt. Dies ist eine Folge der grundsätzlichen Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedsstaaten. Eine Erweiterung der Kontrolle, wie sie von der Literatur gefordert wird, könnte daher nur über eine grundsätzliche Änderung der Kompetenzverteilung erfolgen. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Grundlagen dieses Systems und weist die Gültigkeit vor allem anhand der Rechtsprechung des EuGH zum Wettbewerbsrecht nach. Sie entstand als Examenshausarbeit im Wahlfach Europäisches Wirtschaftsrecht und wurde mit 14 Punkten bewertet. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: A.Einleitung1 B.Der Mitgliedsstaat als Adressat der Wettbewerbsregeln nach Art. 81ff EGV1 I.Unternehmensbezogene [...]
Der Autor studierte Rechtswissenschaft an der Universität Osnabrück sowie an der Universidad de Murcia. Das erste Staatsexamen legte er nach wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung im Jahr 2005 mit dem Wahlfach „Europäisches Wirtschaftsrecht“ ab. Nach kurzer Arbeit an der AHK Bolivien leistet er gegenwärtig sein Referendariat und ist daneben betraut mit dem Aufbau der Rostocker Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei Komning. Seit dem WS 2007/08 legt er seinen Master Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Rostock ab.
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