Teil 2: Wie Sie reich werden
Mit der Steuer-Strategie zu Reichtum und Wohlstand
Übernehmen Sie die Kontrolle über Ihre Steuern
Wer seine berufliche Tätigkeit – also den Gelderwerb – sowie den persönlichen Vermögensaufbau in eine Kapitalgesellschaft verlagert, steigt weitgehend aus den erwähnten Zwängen aus und schafft sich Gestaltungsspielräume. Dabei entscheidet die Konzeption dieser Kapitalgesellschaft über die Erfolgsaussichten der Strategie. Als Gesellschaftsformen infrage kommen die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die Stiftung und die AG (Aktiengesellschaft).
In unserer schrittweisen Vorgehensweise spielt die AG zunächst einmal keine Rolle. Sie ist für kleine Unternehmen schlicht zu umständlich, das umfangreiche Aktiengesetz enthält sehr viele kostspielige Pflichten. Dagegen lässt sich eine GmbH relativ einfach gründen, ist leichter zu handhaben und bietet steuerlich gesehen dieselben Vorteile.
In den vergangenen Jahren wurde noch die UG (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) eingeführt. Diese Gesellschaft ist rechtlich gesehen auch als GmbH einzuordnen, hat aber weniger Stammkapital und muss mehr Regeln einhalten. Als Vorteil der UG wird gelegentlich angeführt, dass sie weniger Kapital bindet.
Aber Achtung: UG muss auf jedem Briefbogen stehen und bedeutet im Geschäftsleben so viel wie: Ich habe kein Geld. Zudem ist die UG gesetzlich verpflichtet, einen Teil der Gewinne einzubehalten.5 Der UG-Eigner kann also nicht frei über sein Geld verfügen. Und einmal ehrlich: Wie sollen Sie ohne Geld eine Firma zum Laufen bringen? Die UG bietet daher keine guten Startvoraussetzungen zum Aufbau eines vertrauenerweckenden Geschäfts.
Eine UG ist keine gute Wahl
Aus finanzieller und praktischer Sicht empfehle ich daher, eine »richtige« GmbH zu gründen. Dazu sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst einmal gehören die gesetzlich vorgeschriebenen 25.000 Euro Stammkapital dazu. Dabei kommt es darauf an, dieses Stammkapital vollständig in die GmbH einzuzahlen. Es ist zwar gesetzlich erlaubt, nur einen Teil einzuzahlen, ich rate in der Regel jedoch aus zwei Gründen davon ab: Erstens ist die Haftungsbeschränkung dann nicht ein für alle Male erledigt und zweitens macht es sich in der Bilanz der Firma nicht gut. Schließlich stellen 25.000 Euro keine exorbitant große Summe dar und die allermeisten Unternehmen benötigen dieses Geld ohnehin, um ihr Geschäft in Gang zu bringen.
Wichtig: Das Geld ist nicht »weg«, denn das Stammkapital muss nicht in der GmbH verbleiben. Es ist lediglich buchhalterisch auf der Passivseite (der Schuldenseite) der Bilanz gefangen. Faktisch fließt das Geld auf ein Bankkonto der GmbH und wird auf die Aktivseite (das Vermögen) gebucht. Der Betrag lässt sich dann unmittelbar nach der Gründung für die Zwecke der GmbH verwenden, also etwa für den Einkauf von Waren, die Anmietung von Räumen, Marketing und so weiter.
Untersagt ist es lediglich, die Stammeinlage an den Gesellschafter wieder zurückzubezahlen (auszuschütten). Dieser kann aber durchaus das Geld für die Zwecke der GmbH verwenden. Die Vorstellung, jede GmbH hätte irgendwo ein (Sperr-)Konto mit dem Stammkapital, stimmt glücklicherweise nicht.
Noch kurz zur Haftung: Grundsätzlich schließt das GmbH-Recht die persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus. Die GmbH hingegen haftet mit ihrem gesamten Vermögen, darum müsste sie eigentlich »Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung« heißen. Beschränkt ist lediglich die Haftung der Gesellschafter. Haben die Gesellschafter einmal ihre Einlage korrekt einbezahlt, dann erlischt deren Haftung für immer. Ausnahmen gibt es nur für Kriminelle.
Weil die Haftungsbegrenzung einen wesentlichen Vorteil der Kapitalgesellschaft darstellt, sollte die Gründung absolut regelkonform erfolgen. Wenig sinnvoll ist es zudem, mehr als die 25.000 Euro Stammeinlage in die GmbH einzubringen. Denn dann ist das Geld in der Firma »gefangen« und lässt sich nicht anderweitig nutzen. Wer mehr Geld in der GmbH braucht, beschafft dies lieber per Darlehen. Doch dazu später mehr.
Neben der Einzahlung des Stammkapitals fällt auch die Ernennung eines oder mehrerer Geschäftsführer in die Startphase. Festgelegt werden muss, ob die Geschäftsführer die GmbH alleine, nur zu zweit oder zusammen mit einem Prokuristen vertreten dürfen.
Alle nötigen Regelungen gehören in den Gesellschaftsvertrag (oder die Satzung), das Grundgesetz der GmbH. Dieses Papier beschreibt den Zweck der GmbH, ob das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder davon abweicht und wie die Gewinnverteilung erfolgen soll. Die Satzung kann auch Regelungen für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander enthalten. Eine Familien-GmbH zum Beispiel wird vermutlich die Veräußerung von Geschäftsanteilen an Bedingungen knüpfen oder anderweitig einschränken. Damit lässt sich sicherstellen, dass nur Familienmitglieder Gesellschafter sein können.
Auch die mögliche Auflösung der GmbH sollte in der Satzung geregelt sein. Ganz wichtig für jeden einzelnen Gesellschafter und Geschäftsführer: Keiner darf bei einem Vertrag gleichzeitig sich selbst und einen Dritten vertreten; das steht in § 181 des BGB. Der Fachbegriff hierfür lautet Selbstkontrahierungsverbot. Bei der Bestellung eines Geschäftsführers sollte daher darauf geachtet werden, dass dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB entbunden wird, sodass er zugleich im eigenen Namen und im Namen eines Dritten Rechtsgeschäfte abschließen darf.
Diese Regel zählt, weil der Geschäftsführer zum Beispiel seinen eigenen Arbeitsvertrag für die GmbH unterschreiben muss, er käme sonst nicht zustande. Die Aufhebung dieser Beschränkung muss bei der Geschäftsführerbestellung dokumentiert werden und Niederschlag im Handelsregister finden. Unterbleibt dies, sind die Verträge im Sinne meiner Strategie steuerlich nicht wirksam.
Nicht ganz so zentral, doch oftmals von Belang ist es, das Wettbewerbsverbot des Gesellschafters in der Satzung aufzuheben. Will ein Gesellschafter aus steuerlichen Gründen das Geschäft seiner GmbH in bestimmtem Rahmen auch als Einzelunternehmer durchführen, dürfte er dies nicht wegen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Eine Satzungsbestimmung kann derartige Geschäfte dennoch erlauben. Fehlt diese Aufhebung, gelten zudem die Einnahmen als Einzelunternehmer steuerlich gesehen als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH und ziehen hohe Steuerforderungen nach sich.
Der gesamte Gründungsprozess erzeugt selbstverständlich Kosten und die Kosten einer GmbH-Gründung lassen sich mit denen bei der Geburt eines Kindes vergleichen. Diese Kosten müssen die Eltern übernehmen, nicht das Kind. Ebenso ist es bei der GmbH: Die Gründungskosten übernehmen der oder die Gründer der GmbH. Allerdings lassen sie sich zu einem Teil in die GmbH verlagern und damit steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass dies in der Satzung so festgelegt wurde. Die Satzung muss aber eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der Gründungskosten von der GmbH selbst übernommen werden.
Rechtskräftig wird eine Gründung der GmbH jedoch erst mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch einen Notar, allerdings noch mit dem Zusatz i. G. – in Gründung. Nach dem Notartermin gehen die Gründer mit der Satzung zur Bank und eröffnen ein Bankkonto auf den Namen der GmbH. Darauf sind nun die Stammeinlagen einzuzahlen. Dabei kann eine GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital einen Geschäftsanteil umfassen, aber auch mehrere Anteile mit einem Gesamtwert von 25.000 Euro. Denkbar ist es zudem, 25.000 Anteile zu je 1 Euro auszugeben. Das hat den Vorteil, in der Zukunft maximal flexibel zu sein.
Einzubringen ist dieser Betrag in Form einer Bargründung oder einer Sachgründung. Im Fall einer Bargründung muss der Betrag auf das Konto der zukünftigen GmbH eingezahlt (oder überwiesen) werden. Bei einer Sachgründung wird das Stammkapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Vermögenswerten erbracht, etwa in Wertpapieren.6
Wie wir noch sehen werden, ergibt es durchaus Sinn, Aktien in der GmbH zu halten. Wer über ein entsprechendes Depot verfügt, kann es in Höhe von 25.000 Euro als Stammeinlage nutzen. Von Aktien oder anderen Wertpapieren abgesehen, sind Sachgründungen in der Regel zu vermeiden. Sie verkomplizieren den Gründungsprozess meist erheblich, weil sie es beispielsweise erfordern, die Sachwerte im Vertrag exakt zu beschreiben und zu schätzen sowie einen Sachgründungsbericht zu schreiben.
Wer hier einen falschen Wert ansetzt, kommt nicht in den Genuss der Haftungsbeschränkung und die Gründer müssen meist teure Gutachter einschalten, um den Wert der Stammeinlage einzuschätzen. Ein möglicher Insolvenzverwalter kann in solchen Fällen noch nach Jahren auf das Geld der Gründungsgesellschafter zurückgreifen. Das könnte sogar dann passieren, wenn diese schon lange keine Gesellschafter mehr sind und an eine mögliche Haftung gar nicht mehr denken.
Sachgründungen sind meist zu vermeiden
Parallel zum Gründungsprozess erfolgt die Anmeldung der GmbH beim Finanzamt mit gleichzeitiger Beantragung der Steuernummer. Für diesen Schritt ist lediglich ein sehr ausführlicher Fragebogen auszufüllen. Einige Fragen beziehen sich dabei auf zukünftige Erwartungen des Gründers, etwa in Bezug auf Umsatz und Gewinn. Wer hier in seiner Gründungseuphorie zu hohe Zahlen schätzt, kann übrigens böse auf die Nase fallen. In solchen Fällen setzt das Finanzamt oft hohe Steuervorauszahlungen fest, bevor ein...