§ 2 Lieferungen (S. 24-25)
A. Allgemeines zur Ortsbestimmung
Die Frage der Ortsbestimmung ist von zentraler Bedeutung, da damit festgelegt wird, in welchem Land der Umsatz grundsätzlich der Besteuerung zu unterwerfen ist. Erst nachfolgend ist dann darüber zu entscheiden, ob der betreffende Umsatz möglicherweise steuerbefreit ist.
B. Leistungsort
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach §§3 Abs. 6 bis 8, 3 c, 3 e, 3 f und 3 g UStG. Dabei bestimmt §3 Abs. 5 a UStG, dass die §§ 3 c, 3 e, 3 f und 3 g UStG als Spezialregelungen (leges speciales) den Absätzen 6 bis 8 des §3 UStG vorgehen. Erst wenn festgestellt wurde, dass die vorgenannten Spezialregelungen nicht greifen, ist nach §3 Abs. 6 bis 8 UStG zwischen Beförderungs – und Versendungslieferungen („bewegte Lieferungen“) und Lieferungen, bei denen der Gegenstand nicht befördert oder versendet wird („unbewegte“ oder „ruhende“ Lieferung) zu unterscheiden. Gemäß der vom Gesetz vorgegebenen Prüfungsreihenfolge werden nachfolgend die Sonderreglungen der §§ 3 c, 3 e, 3 f und 3 g UStG dargestellt.
I. § 3 c UStG-Versandhandelsregelung
Würde man das „Ursprungslandprinzip“ (= Besteuerung in dem Land aus dem die Waren kommen bzw. dort, wo die Lieferung der Waren beginnt) uneingeschränkt auf Warenlieferungen an privat Endabnehmer und ihnen gleichgestellte Leistungsempfänger anwenden, so bestünde die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfällen, wenn die genannten Abnehmer Waren in Mitgliedstaaten bestellen würden, die über einen niedrigen Umsatzsteuersatz verfügen. Unter den Voraussetzungen des § 3 c UStG wird dieses Ergebnis vermieden.
Grundsätzlich findet § 3 c UStG Anwendung auf die Versandhäuser sowie auf alle Unternehmer, die ihre Lieferungen an die nach § 3 c UStG in Betracht kommenden Abnehmer durch Befördern oder Versenden ausführen. Wird hingegen die Warenbewegung durch den Abnehmer durchgeführt oder veranlasst (Abholfälle) ist § 3 c UStG nicht anwendbar. Findet §3 c UStG keine Anwendung und ist keine andere Sonderregel einschlagig, so kommt die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 6 UStG für die Ortsbestimmung zum Zuge.
Neue Fahrzeuge sind von der Regelung des § 3 c UStG ausgenommen (§ 3 c Abs. 5 S. 1 UStG), weil deren Erwerb im Bestimmungsland stets der Erwerbsbesteuerung unterliegt (vgl. § 1 b UStG). § 3 c UStG regelt, dass der Ort einer innereuropäischen grenzüberschreitenden Lieferung von Waren (mit Ausnahme von Lieferungen neuer Fahrzeuge) an Abnehmer, die Privatabnehmer (z. B Privatpersonen, nichutunternehmerische Personenzusammenschlüsse),
■ Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
■ Kleinunternehmer,
■ Unternehmer, die die Pauschalregelung fur landwirtschaftliche Erzeuger anwenden
■ juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft, oder juristische Person mit Unternehmereigenschaft, die den Gegenstand aber nicht fur den unternehmerischen Bereich erwirbt
sind, dort ist, wo die Beförderung oder Versendung der Waren durch den Unternehmer oder einen von ihm beauftragten Dritten endet. Dies gilt allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:
■ der Lieferer uberschreitet die Lieferschwelle des § 3 c Abs. 3 UStG oder im Falle des Nichtüberschreitens verzichtet der Lieferant auf die Anwendung des § 3 c Abs. 3 UStG. Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. Wein) bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt.