3 Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe
In der Kinder- und Jugendhilfe fand schon früh ein fachlicher Austausch über die Lage unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge statt. So gab beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter bereits im Oktober 1994 ein Diskussions- und Informationspapier heraus, und Wohlfahrtsverbände, Kinderrechtsorganisationen sowie die Fachverbände der Jugendhilfe haben sich immer wieder mit Forderungen an die Politik gewandt, um die Bedingungen für die Flüchtlingskinder deutlich zu verbessern. Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz im Jahr 2005 wurde ein großer Fortschritt erzielt: Die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe wurde per Gesetz festgeschrieben. Zwar gab und gibt es erhebliche regionale und länderspezifische Unterschiede in der Umsetzung sowie (weitere) Verbesserungsbedarfe und es sind angesichts der hohen Zuzugszahlen auch vermehrt z. T. erhebliche Abweichungen von diesen Unterbringungs- und Betreuungsstandards festzustellen, doch die grundsätzliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ist zweifelsohne als sehr positiv zu bewerten und stellt im internationalen Vergleich eine Besonderheit dar. Einer 2015 veröffentlichten Studie ist zu entnehmen, dass in keinem von elf untersuchten Ländern stets die Kinder- und Jugendhilfe bzw. das jeweilige Kinderschutzsystem mit seinen spezifischen Fachlichkeiten zum Einsatz kommt (Skivenes et al. 2015).
Auch die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) begrüßte noch im Mai 2015, dass die Kinder- und Jugendhilfe sich der Zielgruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge umfassend angenommen hat. Die JFMK sah eine hohe Fachlichkeit der öffentlichen und freien Träger bei der Betreuung, Unterbringung und Förderung der unbegleiteten Minderjährigen und attestierte Ländern wie Kommunen einen bedeutenden Beitrag zur humanitären Hilfe für Flüchtlinge (JFMK-Beschluss 2015).
Zu diesem Zeitpunkt war die Zahl der jungen Flüchtlinge bereits erheblich angestiegen, allein von 2010 bis 2013 um rund 133 %. 6583 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge waren 2013 eingereist (BMFSFJ 2015a). Der sogenannte Kindertreck war nunmehr kein weit entferntes Problem mehr, sondern hatte auch Deutschland erreicht. Mit der Aufgabe, die Jugendlichen zu versorgen und zu betreuen, war die Kinder- und Jugendhilfe zum damaligen Zeitpunkt zwar deutlich herausgefordert, aber – abgesehen von einigen Städten – nicht überfordert.
Doch danach stiegen die Zuwanderungszahlen noch einmal massiv. Allein für November und Dezember 2015 gab die Bundesregierung eine Zuzugszahl von 15000 jungen Menschen an, die von der Kinder- und Jugendhilfe versorgt werden mussten. Insgesamt waren zu diesem Zeitpunkt bereits 57000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Obhut der Kinder- und Jugendhilfe (Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung 2015) – ein gewaltiger Anstieg innerhalb weniger Monate, der für alle Akteure in der Politik, in den Kommunen, Jugendämtern, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, im Gesundheitswesen und in den Schulen eine enorme Herausforderung bedeutete. So wurde aus einem Rand-Thema ein Top-Thema. Die Debatten sind vom Zuzug unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beherrscht, was sich an der Vielzahl von Fachartikeln, Veröffentlichungen sowie Tagungen zeigt und in einer erheblichen Umstrukturierung innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe bemerkbar macht. Die Wortwahl im Zusammenhang mit der starken Zuwanderung von jungen Flüchtlingen ist dabei z. T. drastisch. In einem kurzen Artikel zur Situation in der Stadt Leichlingen, die 30000 Einwohner hat, wird davon gesprochen, dass „die Welle steigt“ und die „Völkerwanderung“ nun auch die Kleinstadt erreicht hat, es sei ein „Riesenproblem“, ein „Drama“, eine „Krise“ mit „enormen Herausforderungen“. Zur Beschreibung der Lage der Kinder- und Jugendhilfe wird von „explodierenden Fallzahlen“ gesprochen, weshalb die „pädagogischen Standards für Betreuung und Unterbringung in der derzeitigen Krise nicht immer eingehalten werden können, und es um „notstandsmäßige Vermeidung von Obdachlosigkeit“ gehe, der Soziale Dienst komme zu fast nichts anderem mehr, als sich um diese Klientel zu kümmern. Es gäbe einen „immensen bürokratischen und personalintensiven Aufwand“ (Borowski 2015, 28). Der Autor schreibt über 20 (!!) unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die die Stadt aufnehmen musste. Eine völlig unangemessene Dramatisierung, während einige andere Städte an den Transitrouten tatsächlich enorme Herausforderungen zu bewältigen hatten.
3.1 Umgang der Kinder- und Jugendhilfe mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Wie sah die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe in der Vergangenheit aus? Welche rechtlichen Grundlagen gab es und zu welchen Konsequenzen führte die Gesetzesänderung im SGB VIII, die seit Ende 2015 eine bundesweite Verteilung vorsieht? Welche Relevanz hat die Altersfestsetzung? Welche Aufgaben der Vormund? Was bedeuten die Vorgaben für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe?
Inobhutnahme
Die ungleiche Situation in den Städten und Ländern mit sehr hohem Zuzug und den damit verbundenen Herausforderungen für die Kinder- und Jugendhilfe auf der einen Seite sowie Kommunen und Ländern, in denen keine oder sehr wenige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ankamen auf der anderen Seite (Jehles / Pothmann 2015), hat auf politischer Ebene zu einer Verteilungsdiskussion geführt, die in einer gesetzlichen Änderung des SGB VIII mündete. Es wurden die rechtlichen Voraussetzungen für eine deutschlandweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach dem Königsteiner Schlüssel geschaffen und eine interkommunale Verteilung nach Jugendhilferecht mit entsprechendem Zuständigkeitswechsel ermöglicht. Innerhalb kürzester Zeit wurde das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ in den Bundesrat eingebracht und vom Bundestag verabschiedet. Zum 01.11.2015 trat die Neufassung des SGB VIII in Kraft (Bundesgesetzblatt 2015).
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sah bis dato in seinem Paragrafen 42 für in Deutschland lebende Kinder und Jugendliche wie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gleichermaßen die Inobhutnahme eines Minderjährigen von demjenigen Jugendamt vor, bei dem ein junger Mensch erstmalig um Hilfe nachfragt.
„(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorgenoch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.“ (SGB VIII § 42)
Neufassung im SGB VIII
Der § 42 SGB VIII wurde ergänzt um die Paragrafen 42a-e (Bundesgesetzblatt 2015), zudem wurde die örtliche Zuständigkeit und die Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge festgelegt (§ 88 SGB VIII).
Die neu eingeführten §§ 42a und 42b SGB VIII regeln die „vorläufige Inobhutnahme“ durch das Jugendamt derjenigen Stadt, bei der der unbegleitete minderjährige Flüchtling zuerst um Hilfe ersucht, sowie das anschließende Verteilverfahren. § 42c beinhaltet die Aufnahmequote der Länder, § 42d eine Übergangsreglung, § 42e verpflichtet die Bundesregierung zur jährlichen Berichterstattung und der § 42f regelt das behördliche Verfahren zur Altersfestsetzung.
Die neue Form der „vorläufigen Inobhutnahme“ gilt ausschließlich für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (§ 42a SGB VIII). Der junge Flüchtling wird zwar weiterhin dort in Obhut genommen, wo er sich meldet, doch diese Inobhutnahme ist zeitlich eng befristet. Sofern keine Kindeswohlgründe einer Verteilung entgegenstehen, wird er an ein anderes Jugendamt im Bundesgebiet übergeben. Zuvor sind vom vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamt innerhalb von max. sieben Tagen folgende Schritte umzusetzen:
Das Alter ist – sofern keine Ausweispapiere vorhanden sind -durch eine qualifizierte Inaugenscheinnahme / Gespräch festzusetzen. Von der Einschätzung des Alters hängt ganz wesentlich die zukünftige Zuständigkeit ab: Jugendhilfe oder Asylrecht -was jeweils erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen hat. Als fachlicher Standard sollte gelten, dass mindestens zwei erfahrene Fachkräfte unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine Einschätzung vornehmen und diese gut dokumentieren.
Es ist zu prüfen, ob im Gesetz definierte Kindeswohlinteressen einer Verteilung entgegenstehen. Zu klären ist,
ob zu einer Person im In- oder Ausland verwandtschaftliche Beziehungen bestehen und eine Zusammenführung dem Wohl des Jugendlichen entspricht,
ob eine Unterbringung mit Geschwisterkindern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen möglich ist (Geschwisterkinder dürfen grundsätzlich nicht getrennt werden) oder
ob der Gesundheitszustand einer Verteilung entgegensteht.
Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des...