Das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union umfasst im Wesentlichen den EWG Vertrag vom 25. März 1957, den Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992, den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 und den Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 sowie die daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften, Richtlinien, Entscheidungen, Beschlüsse, Verordnungen, Stellungnahmen und Empfehlungen. Für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist das Gemeinschaftsrecht verbindlich anzuwenden.[138] Die Umsetzung der OGAW-Richtlinie stützt sich dabei insbesondere auf Art. 57 Abs. 2 des EWG Vertrages.
Im Jahr 2001 wurde durch den sog. Ausschuss der Weisen ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren im Bereich der europäischen Rechtssetzung des Kapitalmarktes vorgeschlagen. Dieses Komitologie-Verfahren[139] wurde nach dem Vorsitzenden des Ausschusses als Lamfalussy-Verfahren bezeichnet. Das Verfahren gliedert sich in vier Stufen. In der ersten Stufe wird durch die Legislative der EU eine Basisrichtlinie erlassen. Diese Basisrichtlinie wird durch die Europäische Kommission in der zweiten Stufe mit entsprechenden Detailregelungen konkretisiert und endet im Erlass der Durchführungsbestimmungen. Das CESR[140], in welchem alle nationalen Aufsichtsbehörden eingebunden sind, prüft in einer dritten Stufe die einheitliche Umsetzung und Anwendung der Durchführungsbestimmungen. Bereits im Vorfeld der Durchführungsbestimmungen bzw. auch prozessbegleitend werden durch CESR Empfehlungen und Stellungnahmen an die Europäische Kommission publiziert, in welchen Auslegungs-, Detail- und Definitionskriterien enthalten sind. Die vierte Stufe des Lamfalussy Verfahrens dient der Überprüfung der rechtlichen Umsetzung der Richtlinien in den Mitgliedsstaaten durch die Europäische Kommission.
Die konsolidierte OGAW-Richtlinie, als Richtlinie welche direkt den europäischen Kapitalmarkt betrifft, unterliegt dem Lamfalussy-Verfahren. Eine Durchführungsrichtlinie[141] und eine Empfehlung des CESR[142] zur Implementierung der OGAW-Richtlinie liegen seit diesem Jahr vor. Nach Vorgabe der Durchführungsrichtlinie[143] sind die Vorgaben der konsolidierten OGAW-Richtlinie, im Konkreten die Änderungen der RL 2007/16/EG betreffend die RL 85/611/EWG, bis zum 23. März 2008 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen und bis zum 23. Juli 2008 verbindlich anzuwenden.
Die Erwägungsgründe des Rates der Europäischen Gemeinschaft, welche zum Erlass der ursprünglichen OGAW-Richtlinie führten, waren die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten „betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“, sowie die hieraus resultierenden Wettbewerbsstörungen zwischen den Organismen und der nicht ausreichende Schutz der Anteilinhaber.[144] Die Anwendung der Richtlinie umfasste zunächst OGA des offenen Typs, welche das Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapiere investieren. Des Weiteren war bereits die ursprüngliche OGAW-Richtlinie nur auf Publikumsfonds beschränkt. Durch geeignete Vorgaben in Form von „Mindestregelungen über die Zulassung, die Aufsicht, die Struktur, die Geschäftstätigkeit sowie die Informationspflichten“[145] für offene Wertpapier-Publikumsfonds (richtlinienkonforme OGAW) sollten die in den Erwägungsgründen dargelegten Ziele der Richtlinie erreicht werden. Nach den Regelungen der ursprünglichen OGAW-Richtlinie ist ein richtlinienkonformer OGAW nur bei seiner Sitzlandaufsicht zulassungsbedürftig.[146] Dies stellte eine wesentliche Neuerung der bestehenden Praxis dar, da nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit bestand, unabhängig vom Sitzland der Investmentgesellschaft Anteile eines offenen Wertpapierpublikumsfonds unter erleichterten Zulassungsbedingungen in allen Mitgliedsstaaten der EU zu vertreiben. Diese Deregulierung bei der Zulassung eines Fonds in den Mitgliedsstaaten ermöglichte es einer Investmentgesellschaft nunmehr Fonds in einem anderen EU- Staat aufzulegen und im Inland (Deutschland) zu vertreiben. Dies war prinzipiell vorher auch möglich gewesen, jedoch musste in jedem Vertriebsland das vollständige jeweilige nationale Zulassungsverfahren durchlaufen werden. Nach den Anforderungen der ursprünglichen OGAW-Richtlinie für den öffentlichen Vertrieb von Fondsanteilen in einem anderen EU- Staat muss dies lediglich im Vertriebsstaat und im Sitzland angezeigt werden. Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Anzeige im Vertriebsstaat ist der öffentliche Vertrieb zulässig, sofern keine Beanstandungen des Vertriebsstaates vorliegen. Für die Anerkennung als richtlinienkonformer OGAW und damit die Erlangung der Möglichkeit der europaweiten Vermarktung der Fondsanteile sind dabei nach Maßgabe der ursprünglichen OGAW-Richtlinie folgende Bedingungen zu erfüllen:[147]
ausschließlicher Zweck ist die Anlage in Wertpapieren
Anlage unter dem Prinzip der Risikostreuung
es handelt sich um einen offenen Fonds
bestimmte Anlagegrenzen müssen eingehalten werden
In der Praxis ergaben sich jedoch einige Hemmnisse, welche aus Sicht der Investmentindustrie zunächst eine Nutzung der Möglichkeiten der ursprünglichen OGAW-Richtlinie behinderten. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um drei Aspekte.[148] Das Anlagespektrum der OGAW-Fonds war grundsätzlich beschränkt auf Aktien und festverzinsliche Wertpapiere. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie in Bezug auf den Registrierungsprozess eines OGAW bei den Aufsichtsbehörden außerhalb des Heimatstaates kam es in den Mitgliedsstaaten zu sehr unterschiedlichen Umsetzung- bzw. Registrierungsregelungen. Die Kostenintensität des Registrierungsprozesses konnte sich somit sehr unterschiedlich gestalten. Zusätzlich war es den Mitgliedsstaaten überlassen, die genauen Modalitäten und Vorschriften des Vertriebs der so registrierten, richtlinienkonformen OGAW zu regulieren. Dies bedeutete, dass für jedes angestrebte EU-Vertriebsland jeweils individuelle Verkaufs- und Vertriebsunterlagen erstellt werden mussten.
Die ursprüngliche OGAW-Richtlinie wurde durch die sog. Managementrichtlinie[149] wesentlich erweitert und geändert.[150] Von wesentlicher Bedeutung war dabei die Einführung des sog. vereinfachten Prospektes[151]. Durch dieses neuartige Vermarktungsinstrument wurde eine weitere zentrale Vereinheitlichung und somit eine Wettbewerbsangleichung beim grenzüberschreitenden Vertrieb richtlinienkonformer
OGAW erreicht. Nach Maßgabe der Managementrichtlinie muss ein vereinfachter Verkaufsprospekt gewisse Mindestinformationen enthalten, welche durch die Managementrichtlinie vorgegeben sind.[152] Sofern die Genehmigungsbehörden eines EU-Mitgliedsstaates entsprechende Regelungen treffen, kann der vereinfachte Verkaufsprospekt auch in einer anderen als der offiziellen Sprache des jeweiligen Landes publiziert werden.[153] Weitere zentrale Neuerungen der RL 2001/107/EG betrafen die Verwaltungsgesellschaften.[154] Durch die Managementrichtlinie wurden erstmals auch Kapitalanforderungen für die Zulassung von Investmentgesellschaften eingeführt.[155] Diese stellen, unabhängig vom einzelstaatlichen Recht für die zuständigen nationalen Behörden verbindliche Mindestvorgaben bei der Zulassung von Investmentgesellschaften dar. In Konkretisierung verschiedener Begrifflichkeiten[156] wurde u.a. der Begriff „Herkunftsmitgliedsstaat des OGAW“ in die Richtlinie eingefügt. Dieser definiert den Herkunftsmitgliedsstaat[157] in Abhängigkeit von der Organisationsform[158] eines Fonds.
Die RL 2001/108/EG wurde zeitgleich mit der RL 2001/107/EG durch das Europäische Parlament und den Rat am 21. Januar 2002 verabschiedet. Das Ziel der Produktrichtlinie war es Barrieren des grenzüberschreitenden Marketings von OGAW-Anteilen abzubauen, indem Fonds nunmehr gestattet wurde in ein breiteres Spektrum an Finanzinstrumenten zu investieren.[159] Zu diesem Zweck wurde das Produktangebot durch die Einführung von Dach-, Index-, Geldmarkt-, und Derivatefonds erweitert.[160] Die OGAW-Richtlinie selbst enthält keine Fondsklassifizierungen[161], so dass sich die Richtlinienkonformität derartiger Fonds über die Zulässigkeit der jeweiligen Anlageinstrumente bzw. auch deren Mischungsverhältnis bestimmt. Durch die Produktrichtlinie wurde daher zum einen der Begriff des Wertpapiers näher bestimmt und zum anderen weitere zulässige Finanzanlagen hinzugefügt.[162] Als Wertpapiere gelten nach Änderung der Produktrichtlinie:[163]
Aktien und andere, Aktien gleichwertige...