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E-Book

Verwaltungswissen für die Soziale Arbeit

AutorRudolf Bieker
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl264 Seiten
ISBN9783170260375
FormatePUB/PDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Verwaltung ist in der Sozialen Arbeit allgegenwärtig, vor allem die kommunale Sozialverwaltung. Sie stellt nicht nur selbst eine Vielzahl von sozialen Leistungen bereit, sondern gewährleistet auch, dass sich freie bzw. private Träger als Leistungserbringer, Angebotsträger und sozialpolitische Akteure an der Verwirklichung des lokalen Sozialstaates beteiligen können. Eine zentrale Rolle spielt die Verwaltung auch, wenn es um die Abwendung von Gefahren geht, z.B. für das Kindeswohl. Der Band beschreibt den Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre zentralen Handlungsfelder auf dem Gebiet der kommunalen Sozialpolitik. Er führt in den institutionellen Mikrokosmos von Politik und Verwaltung auf lokaler Ebene ein und schließt dabei auch Themen wie 'Woher kommt das Geld für die Soziale Arbeit?' und 'Was ist ein kommunaler Haushalt?' nicht aus. Darüber hinaus werden die rechtlichen Anforderungen behandelt, denen Soziale Arbeit als Verwaltungshandeln entsprechen muss (Verwaltungsverfahren, Datenschutz).

Professor Dr. Rudolf Bieker ist Hochschullehrer am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach. Lehrgebiet: Sozialer Dienst/Sozialverwaltung.

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Leseprobe

3          STAATLICHE VERWALTUNGSTRÄGER


3.1        Trennung der Verwaltungsebenen


Grundsätzlich dürfen Verwaltungsaufgaben nur einer einzigen staatlichen Verwaltungsebene (Bund oder Länder) zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen werden. Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern sollen weitgehend getrennt bleiben, um vor allem die Länder „vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen“ (BVerfG, Urteil vom 20.12.2007 -2 BvR 2433/04, 2434/04). Zugewiesene Aufgaben sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen („Verbot der Mischverwaltung“). Eine Ausnahme bilden die Jobcenter nach § 44b SGB II, bei denen Bundesverwaltung (Bundesagentur für Arbeit) und Landesverwaltung (Kommunen als Teil der Landesverwaltung) eine gemeinsame Verwaltungsbehörde bilden.

Demzufolge kann auf der staatlichen Verwaltungsebene mit wenigen Ausnahmen (siehe Art. 91a ff. GG) zwischen Bundes- und Landesverwaltung unterschieden werden. Der Stellung der Länder als Verwaltungsträger entsprechend beginnt die nachfolgende Darstellung mit den Ländern.

3.2        Länderverwaltung


3.2.1      Länder als Hauptverwaltungsträger


Die Ausführung von Gesetzen obliegt in der Hauptsache den Ländern (Art. 30 GG). Diese sog. „Verwaltungskompetenz“ haben die Länder auch dann, wenn es sich um Bundesgesetze handelt. Erst recht gilt die Landeszuständigkeit im Bereich der Landesgesetzgebung. Die Länder wiederum übertragen einen Großteil der Aufgaben auf die Kommunen. Nur in wenigen im Grundgesetz bestimmten Gesetzgebungsbereichen (Art. 86 ff. GG) ist der Bund eigener Verwaltungsträger mit eigenen Behörden (z. B. Bundespolizei, Bundeswehr, Flugsicherung). Die

Abb. A-3: Verwaltungskompetenzen

starke Dezentralisierung von Verwaltungszuständigkeiten ist Ausdruck des Föderalismusprinzips der Verfassung und der Verteilung der Staatsgewalt auf eine Mehrzahl von „Schultern“ (Gewaltenteilung).

Zumeist führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Das bedeutet: Sie unterstehen zwar der →Rechtsaufsicht, nicht aber der fachlichen Weisungsbefugnis des Bundes (→Fachaufsicht). Dementsprechend können die Länder – von Ausnahmen abgesehen – auch die Organisation ihrer Verwaltungsbehörden sowie das Verwaltungsverfahren selbständig regeln (Art. 84 I GG). Unzulässig ist es seit der Föderalismusreform 2006, dass der Bund von sich aus Aufgaben auf die Gemeinden und Gemeindeverbände überträgt, denn diese gehören staatsrechtlich zu den Ländern. Dass der Bund ehedem bestimmt hatte, die Kinder- und Jugendhilfe sei Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, ist seit 2006 nicht mehr zulässig (zur Reform ausf. Semmler 2012).

Einschränkungen der Verwaltungskompetenz der Länder ergeben sich, wenn die Länder Gesetze „im Auftrag des Bundes“ ausführen (Art. 85 GG). Hier sind die Länder weitgehend den Weisungen des Bundes unterworfen (Einrichtung der Behörden, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsvorschriften, fachliche Aufgabenerfüllung). Geldleistungsgesetze, bei denen der Bund mindestens die Hälfte der Kosten trägt (z. B. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs- und Wohngeldgesetz), werden immer als Auftragsverwaltung durchgeführt (Art. 104a III GG).

3.2.2      Aufbau der Länderverwaltung


Flächenländer


In den meisten der größeren Flächenländer ist die Verwaltung dreistufig aufgebaut, im Übrigen zweistufig (zweistufig in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Saarland; Niedersachsen; vgl. Schmidt 2002, 6, Maurer 2011, 568). Neben den Verwaltungsbehörden, die dem Land als Behördenträger und Dienstherr des Verwaltungspersonals unmittelbar zuzurechnen sind (unmittelbare Landesverwaltung), gibt es zahlreiche juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zwar der →Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, ihre Aufgaben im Übrigen aber selbstverantwortlich erledigen (mittelbare Landesverwaltung).

a) unmittelbare Landesverwaltung


Im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung bestehen

•  oberste Landesbehörden (z. B. Ministerien, Landesrechnungshof) bzw. obere Landesbehörden (Behörden, die den obersten Landesbehörden unmittelbar unterstehen und eine landesweite Zuständigkeit in einem abgegrenzten Aufgabenbereich haben, z. B. Landesumweltamt, Landeskriminalamt; vgl. z. B. § 6 II LOG NRW);

•  mittlere Landesbehörden, insbes. Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien mit breit gefasstem Zuständigkeitsbereich für eine Region des Landes (allgemeine Verwaltungsbehörde, →Textfeld); außerdem bestehen auf der Mittelebene davon unabhängige Sonderbehörden mit ebenfalls regionaler Zuständigkeit, wie z. B. Justizvollzugsämter, Oberfinanzdirektionen, Oberschulämter. Einige Bundesländer haben die Bezirksregierungen abgeschafft oder durch andere Verwaltungsbehörden ersetzt;

•  untere Landesbehörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen. Außerdem gelten als untere Landesbehörden die Landrät/innen der Landkreise (nicht die Landkreise an sich) und (in NRW) die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde, ferner die Finanzämter, die Kreispolizeibehörden und die Schulämter. Viele Aufgaben der unteren Landesverwaltung werden auch von den kreisfreien Städten erledigt.

Bezirksregierung – Beispiel: NRW


Das Landesorganisationsgesetz NRW bezeichnet die Bezirksregierung als „allgemeine Vertretung der Landesregierung“ in den fünf Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster (§ 8 I LOG NRW). Sie hat einerseits die regionalen Belange und Anliegen gegenüber der Landesregierung zu vertreten, andererseits muss sie deren politische Ziele im Regierungsbezirk umsetzen. Bezirksregierungen fassen im regionalen Bereich eine Vielzahl staatlicher Aufgaben zusammen, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind (§ 8 III LOG NRW). Dazu gehören: Genehmigung von Industrie- und Müllverbrennungsanlagen, Genehmigung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der Gemeinden, →Rechtsaufsicht über kreisfreien Städte und Kreise, Erteilung der Approbation für Ärzte, Entscheidung über Personalangelegenheiten der Lehrer und Polizeibeamten u. v. m. Aufgaben mit sozialem Bezug können sein: Kostenerstattung an Jugendämter für geflüchtete Kinder und Jugendliche; Kostenerstattung an Kommunen für die Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern in Übergangsheimen nach dem Landesaufnahmegesetz; Zuwendungen an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (Globaldotationen).

Zwar haben Verwaltungsstrukturen in der Regel ein langes ‚Verfallsdatum‘, dennoch ist es in vielen Bundesländern in der Vergangenheit zu Strukturreformen gekommen (Auflösung von staatlichen Sonderbehörden und Kommunalisierung von Aufgaben, Neuorganisation der Mittelebene, Konzentration von Aufgaben).

b) mittelbare Landesverwaltung


Zur mittelbaren Landesverwaltung gehören hauptsächlich die Gemeinden, Kreise und die Kommunalverbände, aber auch die Hochschulen des Landes, die Kammern, Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtliche Stiftungen (z. B. bayerische Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind, Stiftung Wohlfahrtspflege NRW). Die →Körperschaften, →Anstalten und →Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht nur rechtlich selbständige Verwaltungsträger, sondern genießen im Unterschied zu den staatseigenen Behörden in begrenztem Umfang das Recht auf Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Sie unterliegen im Unterschied zu den Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung lediglich der →Rechtsaufsicht, nicht aber fachlichen Weisungen. Das gilt allerdings nur soweit sie nicht stellvertretend Verwaltungsaufgaben des Landes ausführen, die das Land ansonsten unmittelbar mit eigenen Behörden ausführen müsste (Tätigkeit als Fremdverwaltung).

Abb. A-4: Unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung

Stadtstaaten


Die...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt1
Titelseite4
Impressum5
Vorwort zur Reihe6
Zu diesem Buch8
Inhalt10
Kapitel A – Aufbaustruktur der öffentlichen Verwaltung in Deutschland16
1 Verwaltung16
2 Verwaltungsträger, -organe, -behörden19
3 Staatliche Verwaltungsträger21
3.1 Trennung der Verwaltungsebenen21
3.2 Länderverwaltung21
3.2.1 Länder als Hauptverwaltungsträger21
3.2.2 Aufbau der Länderverwaltung22
3.3 Bundesverwaltung25
4 Kommunale Verwaltung27
4.1 Kommunen27
4.2 Typen kommunaler Verwaltungsträger28
4.2.1 Gemeinden28
4.2.2 Kreisangehörige Gemeinden29
4.2.3 Kreisfreie Städte/Stadtkreise30
4.2.4 (Land-)Kreise31
4.2.5 Sonstige kommunale Verbände31
5 Private Beauftragte33
Kapitel B – Kommunen als Verwaltungsträger34
1 Das Selbstverwaltungsrecht der Städte und Gemeinden34
1.1 Garantie der Selbstverwaltung34
1.2 Funktionen kommunaler Selbstverwaltung36
1.3 Kernkompetenzen der Selbstverwaltung37
1.4 Staatliche Einflussnahme auf die kommunale Selbstverwaltung39
1.5 Bedeutung der Selbstverwaltungsgarantie für die Soziale Arbeit41
2 Aufgaben der Gemeinden zwischen Selbst- und Fremdverwaltung43
3 Organe der Gemeinden46
3.1 Rat46
3.1.1 Aufgaben und Zuständigkeiten46
3.1.2 Zusammensetzung47
3.1.3 Arbeitsweise49
3.1.4 Fraktionen49
3.2 Bürgermeister50
3.3 Ausschüsse53
3.4 Ausschüsse mit sozialpolitischer Aufgabenstellung54
3.4.1 Sozial- und Gesundheitsausschuss55
3.4.2 Jugendhilfeausschuss56
3.5 Organe mit bezirklicher Zuständigkeit60
4 Verwaltungsorganisation63
4.1 Führungsorganisation63
4.1.1 Monokratisches oder kollegiales Führungsmodell63
4.1.2 Aufgaben und Kompetenzen der Verwaltungsspitze64
4.1.3 Führungskräfte unterhalb der Verwaltungsspitze65
4.2 Verwaltungseinheiten67
4.2.1 Ämter67
4.2.2 Dezernate72
4.2.3 Fachbereiche74
4.3 Eigenbetriebe und privatrechtliche Organisationseinheiten76
4.3.1 Eigenbetriebe76
4.3.2 Privatrechtliche Organisationseinheiten78
4.4 Bezirkliche Verwaltungsstellen78
4.5 Stellen für Beauftragte79
5 Entscheidungen in einer Gemeinde80
5.1 Einvernehmliche und konflikthafte Entscheidungen80
5.2 Einfluss der Verwaltung auf politische Entscheidungen80
5.3 Abstimmungsprozesse im Vorfeld einer förmlichen Beschlussfassung84
5.4 Förmliches Beschlussverfahren85
6 Politische Mitwirkung durch Beiräte, externe Beauftragte und Fachgremien88
6.1 Beiräte88
6.2 Beauftragte90
6.3 Fachgremien90
7 Sonstige externe Einflussnehmer92
Kapitel C – Kommunale Sozialverwaltung95
1 Begriff Sozialverwaltung95
2 Sozialstaatliche Einbindung der Kommunen97
3 Bürgerbezogene Aufgaben99
3.1 Bereitstellung sozialer Leistungen99
3.1.1 Sozialhilfe100
3.1.2 Kinder- und Jugendhilfe102
3.1.3 Gesundheitshilfe und Gesundheitsförderung105
3.1.4 Grundsicherung und Arbeitsmarktintegration107
3.1.5 Wohnen110
3.2 Gefahrenabwehr112
3.2.1 Interventionen bei Kindeswohlgefährdung115
3.2.2 Jugendgerichtshilfe116
3.2.3 Maßnahmen nach den Gesetzen über psychisch kranke Menschen118
4 Trägerbezogene Aufgaben121
4.1 Finanzierung und Förderung121
4.2 Gefahrenabwehr und -prävention122
4.2.1 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und Einrichtungen122
4.2.2 Schutz der Nutzer/innen von Wohn- und Betreuungsleistungen124
Kapitel D – Verwaltungshandeln126
1 Rechtsstaatliche Grundsätze des Verwaltungshandelns126
2 Verfahrensrechtliche Anforderungen130
2.1 Verwaltungsverfahren130
2.2 Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten130
2.3 Prüfung der Zuständigkeit131
2.4 Einleitung des Verfahrens132
2.5 Sachverhaltsermittlung133
2.6 Prüfung des Anspruchs und der Handlungsmöglichkeiten135
2.6.1 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen135
2.6.2 Klärung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten137
2.7 Beteiligung der Leistungsadressaten140
2.7.1 Wunsch- und Wahlrecht141
2.7.2 Bedarfsermittlung und Hilfeplanung141
2.8 Leistungsentscheidung/Verfahrensabschluss143
2.8.1 Erlass des Verwaltungsaktes143
2.8.2 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes144
2.8.3 Form der Bekanntgabe146
3 Verfahrensrechte der Beteiligten148
3.1 Benennung eines Bevollmächtigten oder Beistandes148
3.2 Recht auf Akteneinsicht und Aktenauskunft149
3.3 Anhörungsrecht151
4 Umgang mit Daten153
4.1 Rechtsgrundlagen153
4.2 Schutz des Sozialgeheimnisses154
4.3 Erhebung von Sozialdaten155
4.4 Nutzung von Sozialdaten159
4.4.1 Zweckbestimmte Nutzung159
4.4.2 Interne Weitergabe von Daten160
4.5 Übermittlung von Sozialdaten an externe Stellen160
4.5.1 Grundsätze160
4.5.2 Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (§ 69 SGB X)161
4.5.3 Übermittlung an Polizei-, Justiz- und Ordnungsbehörden (§ 68 SGB X)162
4.5.4 Ausgewählte sonstige Übermittlungserlaubnisse (§§ 71, 73 SGB X)163
4.6 Strafrechtliche Schweigepflicht (§ 203 StGB)164
4.6.1 Gesetzliche Voraussetzungen165
4.6.2 Befugte Offenbarungen168
4.7 Besondere Schweigepflicht in der Jugendhilfe (§ 65 SGB VIII)171
5 Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen174
5.1 Aufhebung einer rechtswidrigen Entscheidung („Rücknahme“)174
5.1.1 Rücknahme einer rechtswidrigen belastenden Entscheidung174
5.1.2 Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Entscheidung175
5.2 Aufhebung einer rechtmäßigen Entscheidung („Widerruf“)177
5.2.1 Widerruf einer rechtmäßigen belastenden Entscheidung177
5.2.2 Widerruf einer rechtmäßigen begünstigenden Entscheidung177
5.3 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse178
6 Schadensausgleich180
6.1 Amtshaftung180
6.2 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch181
Kapitel E – Haushalt und Finanzen183
1 Einnahmequellen der Gemeinden183
1.1 Steuereinnahmen183
1.1.1 Lohn- und Einkommenssteuer184
1.1.2 Umsatzsteuer185
1.1.3 Gewerbesteuer185
1.1.4 Grundsteuer187
1.1.5 Örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern188
1.2 Entgelte (Gebühren und Beiträge)189
1.2.1 Gebühren189
1.2.2 Beiträge190
1.3 Finanzzuweisungen191
1.4 Sonstige Einnahmen192
1.5 Ergebnis und Schlussfolgerungen194
2 Kommunaler Haushalt196
2.1 Haushaltsplan und Haushaltssatzung197
2.2 Struktur des kommunalen Haushaltsplans198
2.3 Entwurf des Haushaltsplans durch die Verwaltung203
2.4 Nachträgliche Anpassungen204
2.4.1 Haushaltsänderungen ohne Nachtragssatzung205
2.4.2 Haushaltsänderungen durch Nachtragssatzung206
2.4.3 Haushaltssperre als Sofortmaßnahme206
2.5 Jahresabschluss mit Bilanz207
2.6 Folgen eines unausgeglichenen Haushaltes209
2.7 Beteiligung der Öffentlichkeit211
Kapitel F – Kreise und andere Kommunalverbände214
1 Kreise214
1.1 Begriff des Kreises214
1.2 Grundlegende Funktion des Kreises215
1.3 Abgrenzung zu den Gemeindeaufgaben216
1.4 Kreisaufgaben216
1.4.1 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben217
1.4.2 Pflichtaufgaben der Kreise218
1.4.3 Staatliche Auftragsangelegenheiten der Kreisebene220
1.5 Organe des Kreises221
1.5.1 Kreistag221
1.5.2 Ausschüsse222
1.5.3 Landrat222
1.6 Finanzierung der Kreisaufgaben224
1.7 Sonderformen eines Kreises224
2 Kommunalverbände unterhalb der Kreisebene227
2.1 Verwaltungsgemeinschaften227
2.2 Verbandsgemeinden/Samtgemeinden229
2.3 Ämter230
3 Kommunalverbände oberhalb der Kreisebene231
3.1 Funktionen der Höheren Kommunalverbände232
3.2 Aufgaben232
3.2.1 Jugendhilfe233
3.2.2 Sozialhilfe233
3.3 Organe der höheren Kommunalverbände234
3.4 Finanzierung235
4 Zweckverbände237
Literaturverzeichnis238
Abkürzungsverzeichnis250
Glossar253
Register262

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