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E-Book

Wiley-Schnellkurs Bürgerliches Recht

AutorOliver Tillmann
VerlagWiley-VCH
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl272 Seiten
ISBN9783527805020
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Im Studium kommen Sie am Bürgerlichen Recht kaum vorbei und das zu Recht: Es ist eben nunmal wichtig. Oliver Tillmann erklärt Ihnen die Systematik des BGB und was Sie zum Allgemeinen Teil wissen sollten. Hier erfahren Sie, das Wichtigste zu Willenserklärungen, Verträge, Stellvertretung, Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Außerdem führt er Sie in das Schuldrecht und das Sachenrecht ein. Kursorisch streift er gegen Ende des Buches auch noch das Familien- und Erbrecht. Zahlreiche Übungsaufgaben mit Lösungen helfen Ihnen, Ihr Wissen zu testen und zu festigen.

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Leseprobe
LÖSUNGEN
1.
a. Gefragt wurde nach dem Eigentum an dem Papagei. Der Papagei ist ein Tier und wird nach § 90a BGB einer Sache gleichgestellt. Damit ist er eigentumsfähig. Ben und Jana habe einen (Kauf-)Vertrag nach § 433 BGB geschlossen. Aufgrund des Trennungsprinzips ist dieser aber nicht maßgeblich für den Eigentumsübergang. Der Eigentumsübergang richtet sich allein nach §§ 929 ff. BGB. Dafür wäre eine sachenrechtliche Übertragung, d. h. die Übergabe der Sache an Jana notwendig. Da dies vorliegend nicht ersichtlich ist, bleibt das Eigentum bei Ben.
b. Es kommt darauf an, ob sich der Kaufvertrag auf eine Gattungs- oder Stückschuld bezieht. Bei der Stückschuld bezieht sich der Vertrag auf eine konkrete (nicht austauschbare) Sache. Bei der Gattungsschuld (z. B. Tafel Schokolade oder neues Handy) kann der Schuldner grundsätzlich eine gleichwertige Sache aus der gleichen Gattung liefern. Bei einem Tierkauf ist auszulegen, ob man ein ganz bestimmtes Tier erworben hat oder ob ein anderes Tier aus der Sorte für den Käufer akzeptabel ist. Hier deutet die Namensgebung der Papageien darauf hin, dass sich der Vertrag auf nicht austauschbare Tiere bezieht (andere Auffassung aber vertretbar).
2.
a. Christopher ist nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Er kann Kaufverträge ohne Einwilligung seiner Eltern nur abschließen, wenn sie mit eigenen Mitteln (Taschengeld) sofort bewirkt werden können und er nicht offensichtlich gegen den Willen der Eltern handelt, § 110 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wert der Sache dem Kaufpreis entspricht. (Eine Ausnahme läge nur bei Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB vor, der aber noch eine Zwangslage des Käufers voraussetzen würde.) Soweit Christopher den Saurier mit seinem Taschengeld sofort bezahlen kann, ist der Vertrag wirksam.
b. Ein Kaufvertrag zwischen Christopher und Robert setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen der beiden voraus. Die Parteien können sich auch vertreten lassen, § 164 Abs. 1 BGB. Dafür müsste der Vertreter aber auch eine eigene Willenserklärung abgeben können. Nicht geschäftsfähige Kinder unter 7 Jahren können keine eigene Willenserklärung abgeben und können daher nicht als Vertreter fungieren. Bernhard kann daher kein Vertreter sein. Man könnte ihn aber als Boten einsetzen, der bloß die Willenserklärung des Christopher dem Robert überbringt. Im Unterschied zum Vertreter hat der Bote keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Wenn dies im vorliegenden Fall nicht nötig ist (weil Christopher genau weiß, welchen Dino er haben will), dann kann der Vertrag mit Bernhard als Boten geschlossen werden.
c. Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ist nur im Falle eines Irrtums möglich. Dabei muss sich der Irrtum auf die Eigenschaften des Gegenstands beziehen, nicht auf den Kaufpreis. Eine Anfechtung ist daher ausgeschlossen.
3. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Dafür müssten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) die Erklärungen von Karin und Nadine als verbindliche Willenserklärungen zu interpretieren sein. Keine Willenserklärungen sind unverbindliche Erklärungen im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses, die nicht zu einem Vertragsschluss führen. Folgende Indizien sprechen für eine Verbindlichkeit: Für Karin ist die Fahrt wichtig, es wird Geld gezahlt, und die Fahrt findet zu einer ungewöhnlichen Zeit statt, in der Karin normalerweise nicht schnell Ersatz findet. Damit sind die Erklärungen als verbindliche Willenserklärungen auszulegen. Es ist ein Vertrag zwischen den beiden zustande gekommen.
4. Mit Abschluss des Kaufvertrags ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung entstanden (§ 433 Abs. 2 BGB). Ein Erlöschensgrund (z. B. Erfüllung nach § 362 BGB oder Unmöglichkeit nach § 275 BGB) liegt nicht vor. Allerdings könnte der Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein, § 214 BGB. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist bereits abgelaufen, doch greift die Einrede der Verjährung nur dann, wenn sich der Schuldner ausdrücklich darauf beruft, was hier nicht ersichtlich ist (aber noch geschehen könnte). Der Anspruch besteht daher, ist aber nicht mehr durchsetzbar, sofern sich der Schuldner ausdrücklich auf die Verjährung beruft.
5.
a. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus:
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
3. Verschulden
Durch die Beauftragung von Maik mit den Malerarbeiten (Werkvertrag nach § 631 BGB) ist ein Schuldverhältnis gegeben. Darüber hinaus liegt eine Pflichtverletzung vor, da Maik mit der Beschädigung des Teppichs seine Sorgfaltspflichten iSd § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat. Letztlich ist auch ein Vertretenmüssen (Verschulden) gegeben, da Maik fahrlässig gehandelt hat (siehe § 280 Abs. 1 S. 2 iVm § 276 BGB). Somit sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt, und es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
b. Ralf hat gegen Stephan einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 283 BGB in Höhe von 130 Euro (Wert des Bohrers). Zwischen den beiden bestand ein Schuldverhältnis (Kaufvertrag nach § 433 BGB). Dem Stephan ist die Leistungserbringung unmöglich geworden, sodass er von seiner Erfüllungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB befreit ist (siehe § 283 BGB). Ein Verschulden der Unmöglichkeit nach § 276 BGB des Stephan liegt vor, da seine Fahrlässigkeit mit ursächlich für den Einbruch war. Damit hat Ralf gegen den Stephan einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 283 BGB.
6.
a. Emily kann gegen Blömel einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 1 BGB geltend machen. Zwischen Emily und Blömel ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, § 433 BGB. Die gelieferte Kaufsache (Rosen) war eine andere als im Kaufvertrag vereinbart (Tulpen), sodass nach § 434 Abs. 3 BGB auch ein Mangel besteht. Folglich kann Emily im Rahmen des § 437 Nr. 1 iVm § 439 BGB Neulieferung der Tulpen verlangen. Sollte dies nicht möglich sein, kann sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, § 437 Nr. 2 BGB.
b. Tobias kann einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 437 Nr. 1 BGB gegen den Multimarkt geltend machen. Zwischen Tobias und dem Multimarkt wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen. Von einem Mangel (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) ist auszugehen, da ein Staubsauger mit Motordefekt nicht dem üblichen Standard entspricht. Der Multimarkt beruft sich jedoch auf den Ausschluss der Gewährleistung, der im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Der Ausschluss der Gewährleistung ist vorliegend jedoch unwirksam, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB handelt: Tobias ist Verbraucher gem. § 13 BGB, der Multimarkt ist Unternehmer nach § 14 BGB, und der Kaufvertrag betrifft eine bewegliche Sache. Nach § 475 Abs. 1 BGB ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei einem Verbrauchsgüterkauf unzulässig. Damit besteht weiterhin ein Anspruch des Tobias auf Gewährleistung gegen den Multimarkt aus § 437 Nr. 1 BGB.
7.
a. Toni hat gegen Volker einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Folgende Voraussetzungen sind dafür erforderlich:
1. Der Anspruchsgegner hat etwas erlangt,
2. durch Leistung und
3. ohne Rechtsgrund.
Volker hat den Besitz bzw. das Eigentum an der Harley-Davidson durch die Leistung von Toni erlangt. Dies ist auch „ohne Rechtsgrund“ geschehen. Rechtsgrund wäre beispielsweise ein wirksamer Kaufvertrag. Dieser wurde (wenn auch unter Zwang) zunächst wirksam geschlossen. Aber Toni hat das Geschäft nach § 123 BGB (Drohung) angefochten, sodass es rückwirkend als nichtig anzusehen ist, § 142 BGB. Durch die Anfechtung wird der Kaufvertrag und damit der Rechtsgrund vernichtet, sodass Toni ein Anspruch auf Herausgabe des Motorrads nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen Volker hat.
b. Toni hat gegen Volker einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Eigentum von Toni wurde beschädigt, und damit liegt eine Rechtsgutsverletzung vor. Dies erfolgte auch durch eine Handlung des Volker (Schläge mit Baseballschläger),...
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