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Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht

Aufsätze von Ernst-Wolfgang Böckenförde. Biographisches Interview von Dieter Gosewinkel

AutorDieter Gosewinkel, Ernst-Wolfgang Böckenförde
VerlagSuhrkamp
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl492 Seiten
ISBN9783518752203
FormatePUB/PDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis23,99 EUR

Der Staatsrechtler und ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde ist nicht zuletzt durch das sogenannte Böckenförde-Diktum, daß der freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann, zu einem der einflußreichsten Juristen der Bundesrepublik geworden. Der Band verbindet Aufsätze Böckenfördes zur Verfassungslage, zum Verfassungsrecht und zur Ordnung Europas mit einem großen biographischen Interview, in dem er über seinen Werdegang, seine intellektuelle Prägung und wissenschaftliche Forschung, seinen Katholizismus, seine Mitgliedschaft in der SPD und seine Zeit als Verfassungsrichter spricht. Ein substantieller Beitrag zur Ideen- und Zeitgeschichte der Bundesrepublik.



<p>Ernst-Wolfgang B&ouml;ckenf&ouml;rde war Professor f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, Verfassungs- und Rechtsgeschichte sowie Rechtsphilosophie. Von 1983 bis 1996 war er Richter am Bundesverfassungsgericht. Er starb am 24. Februar 2019 im Alter von 88 Jahren.</p>

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Leseprobe

532. Wieviel Staat
die Gesellschaft braucht


I.

Will man der Frage nachgehen, wieviel Staat die Gesellschaft braucht, ist es nützlich, eine dieser Frage vorausliegende Frage zu stellen: Braucht denn die Gesellschaft überhaupt den Staat? Kann sie sich nicht besser und freier selbst organisieren, in vom Konsens getragenen wechselseitigen Vereinbarungen und austarierten Netzwerken? Kann sie nicht von staatlicher Gängelung und Intervention, von den Eingriffen staatlicher Herrschaftsmacht entlastet werden?

1. Das Konsensmodell für die Organisation der Gesellschaft, wenngleich immer wieder vorgetragen und nicht ohne Charme, ist nicht tragfähig. Die Gründe liegen offen zutage. Soll eine Gesellschaft sich im Wege eines Konsenses organisieren, der sich in ihr frei bildet, stellt sich die Frage nach den Kriterien dieses Konsenses. Dieser Konsens kann sich, soll er überhaupt zustande kommen, nicht anders bilden als nach dem Spiel der Kräfte. Die Interessen der Menschen sind unterschiedlich, teilweise entgegengesetzt, die Menschen sind nach Anlage, Fähigkeiten und Durchsetzungswillen nicht gleich, sondern ungleich, die Machtkonstellationen ebenfalls. Ein herrschaftsfreier Diskurs in der Gesellschaft würde, da die Menschen nicht mehr im Paradies leben, wo jeder uneigennützig und friedliebend das Wohl des andern will, endlos dauern; auch könnte er aus sich heraus nur einstimmig, und das heißt praktisch gar nicht festlegen, ab wann für die Minderheit eine Folgepflicht gegenüber dem Konsens der Mehrheit bestünde.

Aber auch unabhängig davon: Kommt ein wie immer gearteter Konsens zustande, bedarf er der Überführung in Recht, damit er als verbindliche Regelung des Zusammenlebens und der Ordnung der Gesellschaft wirksam wird. Recht muß aber gegenüber Widerstrebenden durchgesetzt werden, kann nicht allein auf Freiwilligkeit abstellen, soll es seine ordnende Kraft nicht verlieren. Dazu ist dann eine Instanz erforderlich, die Recht durchsetzt und gewährleistet. Diese Instanz hat notwendigerweise herrschaftlichen, nicht wiederum konsensualen Charakter. Kein Geringerer als Immanuel 54Kant hat es gewußt und dargelegt: Recht fordert a priori den Staat als Institution seiner Gewährleistung.?[1]

2. Was wir Staat nennen – der Staat der europäischen Neuzeit –, ist nicht zufällig oder aus einem Belieben entstanden. Er hat sich herausgebildet und ist geschaffen worden als eine Einrichtung, die gegenüber der vielfachen Bedrohung durch Gewalttätigkeit, wie sie Feudalordnung und konfessionelle Bürgerkriege mit sich brachten, den öffentlichen Frieden herstellen und sichern sollte, nicht zuletzt durch Herrschafts- und Machtkonzentration. Der Staat – und erst der Staat – vermochte es, Sicherheit, äußeren Frieden, Freiheit für die einzelnen und die Gesellschaft im ganzen zu gewährleisten, einen wirksamen Schutz zu schaffen gegen die mannigfachen Freiheitsbedrohungen und Gewaltpotentiale, die in der Gesellschaft diffus zerstreut, aber aktuell vorhanden waren.?[2] Die Gesellschaft als friedliche, die sich nicht in ethnischen, religiösen oder anderen Kämpfen zerfleischt, als im und durch Recht gesicherte Gesellschaft, welche die Entfaltung von Freiheit und Wohlfahrt ermöglicht, ist erst durch den Staat heraufgeführt worden. Nur als staatlich geordnete Gesellschaft kann sie in dieser Weise existieren, sie ist auf Staat und Staatlichkeit notwendig verwiesen.

Natürlich hat dies seinen Preis. Der Staat muß, um Friedenseinheit zu sein und diese erhalten zu können, zugleich auch Entscheidungseinheit und Machteinheit sein.?[3] Soll nämlich das Zusammenleben und die Austragung von Streitigkeiten zwischen Menschen und Menschengruppen friedlich vonstatten gehen, bedarf es geltender Verhaltensnormen und Verfahrensregeln – eben des Rechts. Soweit diese Normen und Regeln nicht in einem unbezweifelten Konsens präsent sind, müssen sie durch die Entscheidung einer übergreifenden Instanz festgelegt werden, einer Instanz, die schließlich auch zum ›letzten Wort‹ berufen ist, gegen das es keinen Appell mehr gibt. Und da Streitigkeiten und Friedensgefährdungen aus nahezu jedem Sach- oder Lebensbereich entstehen können, nicht von vornherein gegenständlich begrenzt sind, muß auch die Zuständigkeit dieser Instanz ebensoweit reichen, sozusagen poten55tiell nahezu allzuständig sein –, der Kern dessen, was – manchmal überhöht und überfrachtet – mit Souveränität bezeichnet wird. Das ist die Entscheidungseinheit. Hinzu tritt die Machteinheit. Es muß auch sichergestellt sein, daß die festgelegten Regeln und getroffenen Entscheidungen befolgt werden, das heißt, sie müssen gegenüber Widerstrebenden durchgesetzt, notfalls durch Einsatz von Macht kraft des staatlichen Gewaltmonopols zur Wirksamkeit gebracht werden. Erst dadurch wird der äußere Friede beständig, erhält Freiheit ihren Schutz und entsteht Sicherheit.

II.

Sind mithin Staat und Staatlichkeit für die Gesellschaft, für eine freiheitliche Gesellschaft notwendig und unverzichtbar, erhält die Ausgangsfrage ihre spezifische und aktuelle Bedeutung: Wieviel Staat braucht denn die Gesellschaft? Steht der Staat, wiewohl notwendig für die freie Gesellschaft, nicht immer wieder und gerade heute in der Gefahr, gesellschaftliche Freiheit und autonome Regulierungskraft der Gesellschaft aufzusaugen, überzuregulieren und zum Erliegen zu bringen, unreflektiert einem vorgeblichen Gesetz wachsender Staatsaufgaben zu folgen?

1. Ausgangspunkt für eine Antwort ist der freiheitliche Staat. Dieser freiheitliche Staat ist in dem, was seine Zielausrichtung ausmacht, bezogen auf die einzelnen als Menschen und Bürger, nicht auf davon losgelöste, transpersonale Güter und Zwecke wie etwa Ruhm und Macht des Herrschers oder die Ausbreitung der wahren Religion oder einer politischen Ideologie. Im Mittelpunkt stehen Sicherheit, Recht, Freiheit, Möglichkeit der Entfaltung für die einzelnen, dies aber für die einzelnen in ihrer Gesamtheit, nicht lediglich für eine bestimmte Schicht, Gruppe oder Klasse. Daraus ergeben sich notwendige Aufgaben für den Staat. Er hat sie entweder selbst wahrzunehmen oder ihre Wahrnehmung durch andere zu organisieren und zu regulieren und jedenfalls die sachgemäße Wahrnehmung sicherzustellen. Das ist von besonderer Bedeutung. Nicht alle Aufgaben, die sich sachlich, materiell gesehen als notwendige Staatsaufgaben darstellen, müssen auch vom Staat selbst, durch Behörden oder staatliche Einrichtungen durchgeführt wer56den. Nicht wenige davon können Privaten oder gesellschaftlichen Organisationen zur Wahrnehmung überlassen oder übertragen werden, wenn der Staat die notwendigen Rahmenbedingungen festlegt, daß sie auch sachgemäß erfüllt werden und ihre Erfüllung nicht etwa dem Spiel der Kräfte oder allein der Rentabilitätskalkulation überlassen bleibt, wie das Beispiel Briefverkehr zeigt.

Als solche notwendigen Staatsaufgaben sind – unabhängig von der Art ihrer Wahrnehmung – zu nennen: die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit als wesentlicher Teil des öffentlichen Friedens; sie verlangt institutionelle Vorkehrungen, vorausgreifende Prophylaxe zum Abbau von Gefährdungen und – bei auftretenden Gefahren – Präsenz und Entschiedenheit. Ferner die Erbringung von Gemeinschaftsleistungen, zu denen die einzelnen oder Gruppen als solche unvermögend sind, die aber wichtige Bedingungen der Entfaltung individuellen Lebens und Bei-sich-selbst-sein-Könnens sind; Landgewinnung, Verkehrserschließung, allgemeine Schulbildung und sonst wichtige Infrastrukturleistungen seien als Beispiele genannt. Bei der allgemeinen Schulbildung geht es übrigens nicht allein um Ausbildung und Wissensvermittlung, sondern auch um einen Beitrag zur Erziehung und zur Integration der Gesellschaft, der gerade im Zeichen von Freiheit und Pluralismus an Bedeutung gewinnt. Gerade für eine offene Gesellschaft, die sich durch die Anerkennung der Freiheit der einzelnen, ihrer Glaubens- und Überzeugungsfreiheit bildet, ist die Förderung und Vermittlung von Grundeinstellungen vonnöten, die auf dieser Grundlage ein gedeihliches Miteinander und Zusammenleben in der Gesellschaft ermöglichen. Das macht sich nicht von selbst, ist vielmehr an Erziehung gebunden. Staatliches Schulehalten im freiheitlichen Staat ist somit eine wichtige und wichtiger werdende Frage. Sie im einzelnen zu behandeln würde einen eigenen Vortrag erfordern.

Nicht zuletzt und vor allem gehört zu den notwendigen Aufgaben des Staates die Gestaltung und Garantie der Rechtsordnung als Rahmen und Maßgabe für die Ordnung der Gesellschaft und ihres Zusammenlebens. Erst dadurch wird Freiheit eine gesicherte Freiheit. Diese gesicherte Freiheit kommt freilich dadurch zustande, daß das Recht nicht einfach Freiräume schafft, sondern zugleich Grenzen setzt, Grenzen für die Beliebigkeit freier Willkür und die Macht des Stärkeren, und daß die Einhaltung dieser Grenzen 57gewährleistet wird.?[4] Begrenzendes, staatlich garantiertes Recht ist notwendige Bedingung der Freiheit, es muß allerdings auch die Freiheit zu seinem Ziel haben, um auch hinreichende Bedingung der Freiheit zu sein.

2. Mit der Aufgabe der Freiheitsgewährleistung durch den Staat hat es allerdings seine besondere Bewandtnis. Sie umfaßt nicht nur die Anerkennung und Gewähr der gleichen rechtlichen Freiheit jedes einzelnen, nicht nur die Festlegung eines die Freiheit allgemein sichernden Rechtszustandes durch Umgrenzung der rechtlichen Freiheitssphären im...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil. Ernst-Wolfgang Böckenförde. Aufsätze8
Vorwort10
I. Zur Verfassungslage12
1. Vom Wandel des Menschenbildes im Recht14
2. Wieviel Staat die Gesellschaft braucht54
3. Woran der Kapitalismus krankt65
4. Freiheitssicherung gegenüber gesellschaftlicher Macht73
5. Der säkularisierte, religionsneutrale Staat als sittliche Idee85
II. Verfassungsrecht96
6. Die verfassunggebende Gewalt des Volkes98
7. Die Methoden der Verfassungsinterpretation121
8. Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation157
9. Grundrechte als Grundsatznormen190
10. Schutzbereich, Eingriff, verfassungsimmanente Schranken231
III. Die Ordnung Europas266
13. Kennt die europäische Not kein Gebot?300
12. Europa und die Türkei282
11. Die Bedingungen europäischer Solidarität268
Zweiter Teil. Interview mit Ernst-Wolfgang Böckenförde306
Vorbemerkung: Zur Entstehung des Interviews308
I. Kindheit und biographische Prägungen313
II. Studium, akademische Lehrer334
Franz Schnabel334
Hans J. Wolff342
Doktorarbeit346
Collegium Philosophicum352
Otto Brunner354
Hans Freyer355
Robert Spaemann357
Reinhart Koselleck359
Carl Schmitt360
Roman Schnur386
III. Katholizismus und das Ethos der modernen Demokratie393
IV. Wissenschaftliches Engagement und Politik in der SPD409
V. Tätigkeit und Engagement als akademischer Lehrer417
VI. Verfassungsrichter: Ethos, Amt, Entscheidungen436
VII. Staatspolitische Interventionen in der Öffentlichkeit (seit 1996)464
VIII. Zwischenbilanz: Was bleibt?479
Nachweise488
Abkürzungsverzeichnis490
Namenregister des biographischen Interviews491

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