Inhaltsangabe:Einleitung: 1.1, Problemstellung: Mit der IAS-Verordnung, die am 27.05.2002 vom Europäischen Parlament und am 06.06.2002 vom EU-Ministerrat verabschiedet wurde , sind kapitalmarktorientierte Unternehmen (sowohl Konzern- als auch Einzelunternehmen) verpflichtet, einen Jahresabschluss für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2005 beginnen, nach den International Accounting Standards bzw. den International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) aufzustellen, wobei gemäß IAS 1.11 ‘IFRS’ den Oberbegriff darstellt. Die IAS-Verordnung ließ es den Mitgliedstaaten frei, die IFRS ausnahmslos auf alle kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden und nicht kapitalmarktorientierten Konzernen und Einzelunternehmen Wahlrechte bei der Anwendung der IFRS einzuräumen. Dieser Gestaltungsspielraum wurde in Deutschland durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 geregelt. Demnach wurde der Anwendungsbereich der IFRS auf Mutterunternehmen ausgeweitet, die die Zulassung als Wertpapieremittent zu einem organisierten Markt lediglich beantragt haben (§ 315a Abs. 2 HGB). Nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen wurde ein Wahlrecht zur befreienden Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses eingeräumt (§ 315a Abs. 3 HGB), welches auch für Personengesellschaften und Einzelkaufleute gilt, sofern diese als Mutterunternehmen konzernrechnungslegungspflichtig sind . Damit besteht für nichtkapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und für nichtkapitalmarktorientierte Personengesellschaften und Einzelunternehmen (§ 290 ff. HGB i. V. m. § 264a HGB bzw. § 11 PublG), die einen Konzernabschluss aufstellen müssen, ein Wahlrecht für die Anwendung der IFRS. Der Einzelabschluss ist weiterhin nach HGB aufzustellen, wobei allein für Offenlegungszwecke (Informationsfunktion) ein Einzelabschluss auch als IFRS-Abschluss anstatt des HGB-Abschlusses veröffentlicht werden kann (§ 325 Abs. 2a HGB). Dasselbe gilt für bestimmte Branchen, z. B. Kreditinstitute (§ 340i HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341i HGB), welche unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform konzerrechnungslegungspflichtig nach § 290 ff. HGB sind. Für Konzernunternehmen, die ihren Abschluss zulässigerweise weiterhin nach den Vorschriften des HGB aufstellten, ist es zu einer Angleichung im Instrumentarium der Rechnungslegung gekommen. So hielten in § 297 Abs. 1 HGB mit der Kapitalflussrechnung, dem Eigenkapitalspiegel als zwingende Bestandteile des Konzernabschlusses durch das BilReG Einzug in [...]
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