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Zinsschranke nach § 4 h EStG

AutorMiriam Elisabeth Johanna Ernst
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl131 Seiten
ISBN9783638054829
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis27,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Lehrstuhl für Steuerrecht), 120 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschließlich mit der Zinsschranke. Allgemein gesprochen besagt diese Regelung, dass Zinsaufwendungen eines Betriebes nur in Höhe der Zinserträge abgezogen werden dürfen, darüber hinaus nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA. Ziel der Arbeit ist es, diese Regelung umfassend darzustellen, auf die Problembereiche und die Komplexität aufmerksam zu machen sowie an geeigneten Stellen Verbesserungsvorschläge oder Gestaltungsüberlegungen anzubringen. Problematisch hinsichtlich dieser Regelung sind vor allem die Begriffe 'Betrieb' und 'steuerliches EBITDA' sowie die Tatsache, dass auch normale Bankdarlehen unter die Zinsschrankenregelung fallen. Als Einstieg wird zunächst ein kurzer Überblick über die Regelung gegeben. Dieser Teil schließt mit einer grafischen Darstellung der Prüfungsreihenfolge über die Anwendung der Zinsschranke oder der vollen Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes. Die zwei darauf folgenden Kapitel stellen die Regelung bei Kapitalgesellschaften und bei Konzernen dar. Diese Unterscheidung ist notwendig, da eine der drei Ausnahmen von der Zinsschranke auf einen Konzernbegriff abstellt. Demzufolge ist die Zinsschranke nicht bei nicht konzernzugehörigen Betrieben anzuwenden. In diesen zwei Kapiteln werden jedoch auch die Rückfallklauseln, welche in § 8 a KStG ver-ankert sind, diskutiert. Greifen diese kann die Zinsschranke unter den in der Arbeit erläuterten Voraussetzungen auch bei nicht konzerngebundenen Unternehmen und auch bei Konzernen, welche durch den erfolgreichen Eigenkapitalescape (§ 4 h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG) eigentlich nicht unter die Zinsschranke fallen, anzuwenden sein. Neben diesen umfassenden Darstellungen wird im weiteren Verlauf der Arbeit auf Sonderaspekte der Zinsschranke bei Personengesellschaften und Organschaften eingegangen. Bevor eine abschließende Würdigung der Zinsschranke getroffen werden kann, ist noch die steuersystematische Untersuchung dieser Regelung vorzunehmen. Die Zinsschranke verstößt neben der Niederlassungsfreiheit, auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen Völkerrecht und das das deutsche Steuersystem beherrschende Leistungsfähigkeitsprinzip. Im Ergebnis dieser Arbeit zeigt sich, dass die deutsche Regelung der Zinsschranke die Härteste im internationalen Vergleich ist. Sie fordert von den betroffenen Unternehmen ein hohes Maß an zusätzlichem administrativen Aufwand und verlangt gegebenenfalls sogar eine Substanzbesteuerung.

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Leseprobe

B. Die Zinsschranke: Überblick


 

Von der Zinsschrankenregelung sollen vor allem drei Fallgruppen betroffen sein, die einen Verlust von deutschem Steuersubstrat bedeuten und somit aus fiskalischer Sicht als problematisch einzustufen sind.[9] Diese werden im Folgenden kurz dargestellt:

 

Down-Stream Inboundfinanzierung

 

„Eine ausländische Mutterkapitalgesellschaft gewährt der inländischen Tochterkapitalgesellschaft ein Darlehen. Der Gewinn der Tochterkapitalgesellschaft wird über die Fremdfinanzierungszinsen zulasten der inländischen Bemessungsgrundlage gemindert.“[10]

 

Diese Finanzierungsstrukturen wurden in der Vergangenheit über die Regelung des § 8 a KStG i.d.F. gültig bis zum 31.12.2007 erfasst.[11] Des Weiteren erfolgte eine hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte für gewerbesteuerliche Zwecke gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. gültig bis zum 31.12.2007. Das UntStRefG sieht an dieser Stelle ebenfalls eine Änderung vor. Gemäß dem neuen § 8 Nr. 1 GewStG soll eine Hinzurechnung i.H.v. 25 % der Dauerschuldentgelte, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sowie der Miet- und Pachtzinsen für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgen.

 

Up-Stream Inboundfinanzierung

 

„Die ausländische Tochterkapitalgesellschaft gewährt der inländischen Mutterkapitalgesellschaft ein Darlehen. Die Darlehenszinsen sind nach geltender Regelung [Anm. d. Verf.: Rechtslage bis zum 31.12.2007] auf Ebene der Mutterkapitalge­sellschaft grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden die verein­nahmten Zinsen von der Tochterkapitalgesellschaft an die Mutterkapitalgesellschaft ausgeschüttet, kann die Mutter die 95 % Steuerfreiheit nach § 8 b Abs. 1, 5 KStG in Anspruch nehmen.“[12]

 

In der Vergangenheit wurden diese Konstellationen über die §§ 7 ff. AStG erfasst. Für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgte eine hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. bis zum 31.12.2007.

 

Outboundfinanzierung

 

„Eine inländische Mutterkapitalgesellschaft refinanziert ein Eigenkapitalinvestment in eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft durch einen Bankkredit. Aus dem Eigenkapitalinvestment erhält die Mutter nach § 8 b Abs. 1, 5 KStG zu 95 % steuerfreie Dividenden. Dagegen sind die an die Bank zu zahlenden Zinsen körperschaftsteuerlich nach geltender Rechtslage [Anm. d. Verf.: Rechtslage bis zum 31.12.2007] von der inländischen Bemessungsgrundlage voll abziehbar und gewerbesteuerlich hälftig (§ 8 Nr. 1 GewStG) hinzuzurechnen.“[13]

 

Ob tatsächlich diese Finanzierungsformen und/oder andere Finanzierungsgestaltungen von der Zinsschranke betroffen sind, wird sich im Verlauf der Arbeit deutlich herauskristallisieren.

 

I. Grundprinzip


 

In ihrem Grundprinzip besagt die Zinsschranke, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs nur in Höhe des Zinsertrages abziehbar sind, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA.[14] Zinsaufwendungen, welche nicht abgezogen werden dürfen, werden in Form eines Zinsvortrages in die nachfolgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen.[15] Von dieser Regelung gibt es drei Ausnahmen, welche in den Kapiteln B.III und D.I, IV. der Arbeit genauer untersucht werden. Die Zinsschranke soll demnach keine Anwendung finden, wenn der negative Zinssaldo, d.h. die Zinsaufwendungen, welche die Zinserträge übersteigen, weniger als eine Million Euro beträgt,[16] „der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört“[17] oder die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist. Bei letztgenannter Voraussetzung ist eine negative Abweichung um einen Prozentpunkt unschädlich.[18]

 

Aus § 2 Abs. 2 EStG ergibt sich, dass Einkünfte Nettogrößen sind.[19] Folglich sind Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen notwendig sind, steuermindernd von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies umfasst auch Zinsen, welche für die Überlassung von Fremdkapital gezahlt werden, egal ob dies von fremden Dritten, bspw. Banken, oder von einem Gesellschafter überlassen wurde.[20]

 

Mit Inkrafttreten der Zinsschrankenregelung am 01.01.2008 erfolgt nun eine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs.[21] Der Gesetzgeber macht den vorher auf die Gesellschafterfremdfinanzierung beschränkten Missbrauchsfall zur Grundregel. Der vollständige Abzug betrieblich bedingten Zinsaufwands wird hingegen zur Ausnahme.[22] Unter bestimmten Voraussetzungen wird der steuerliche Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf Ebene des zinszahlenden Unternehmens versagt, d.h. die gezahlten Zinsen wirken steuererhöhend, da eine Besteuerung von Kosten erfolgt.[23]

 

Die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke ist das steuerliche EBITDA, welches betriebsbezogen zu ermitteln ist. Das BMF[24] definiert dieses im Entwurf eines Anwen­dungserlasses zur Zinsschranke vom 20.02.2008 folgendermaßen für Personen­unternehmen:

 

   Steuerpflichtiger Gewinn vor Anwendung des § 4 h EStG

 

./.  Zinserträge

 

+  Zinsaufwendungen

 

+  Abschreibungen nach § 6 Abs. 2, 2 a und § 7 EStG

 

=  Steuerliches EBITDA

 

Bei Körperschaften sind einige Modifikationen vorzunehmen, so dass das steuerliche EBITDA sich bei diesen folgendermaßen zusammensetzt:

 

   Einkommen der Körperschaft i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG vor Anwendung des § 4 h EStG

 

./.  Zinserträge

 

+  Zinsaufwendungen

 

+  Abschreibungen nach § 6 Abs. 2, 2 a und § 7 EStG

 

+  Verlustabzug i.S.v. § 10 d EStG

 

+  Spendenabzug i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

 

=  Steuerliches EBITDA

 

Das EBITDA ist eine „ursprünglich“ betriebswirtschaftliche Kennzahl, welche das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen der Sachanlagen, des GoF und anderer immaterieller Vermögensgegenstände darstellt.[25] Beim steuerlichen EBITDA hingegen sind die steuerlichen Gewinn- und Einkommensermittlungsgrundsätze zu berücksichtigen, welche bei der betriebswirtschaftlichen Kennzahl, die i.d.R. zu internen Steuerungszwecken dient, nicht maßgeblich sind. Infolge dessen vergrößern für Zwecke der Zinsschranke nicht abziehbare Betriebsausgaben und verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 KStG die Bemessungsgrundlage. Die zu 95 % steuerfreien Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften verkleinern diese.[26] Dies birgt besondere Probleme für Holdinggesellschaften, welche einen erheblichen Teil ihres Einkommens aus steuerfreien Beteiligungserträgen erzielen.[27] Holdinggesellschaften mit ihren Beteiligungserträgen gehören aber gerade nicht zu den drei Fallgruppen,[28] die hauptsächlich von der Zinsschranke betroffen sein sollen.

 

Sofern die Zinsen nicht abzugsfähig sind, unterliegen sie beim zinszahlenden Unternehmen der Körperschaftssteuer zzgl. Gewerbesteuer oder der Einkommenssteuer zzgl. Gewerbesteuer sowie beim Zinsempfänger ebenfalls der Besteuerung. In Abhängigkeit von der Person und der Rechtsform des Zinsempfängers werden die Zinsen auf dieser Ebene mit Einkommenssteuer, Einkommenssteuer zzgl. Gewerbesteuer oder Körperschaftssteuer zzgl. Gewerbesteuer belastet.

 

1. Personeller Anwendungsbereich


 

Die Zinsschranke gilt rechtsformunabhängig. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Regelungen sowohl im EStG (§ 4 h EStG) als auch im KStG (§ 8 a KStG) enthalten sind und somit sowohl unbeschränkt steuerpflichtigen Einkommenssteuer- als auch Körperschaftssteuersubjekte in den personellen Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.[29] Des Weiteren heißt es in der Gesetzesbegründung, dass von der Zinsschranke im Grundsatz Einzelunternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, die im Mittelstand weit verbreitete Betriebsaufspaltung, Organkreise, Public Private Partnerships (sog. PPP-Projektgesellschaften), die nicht in einen Konzern eingebunden sind, und Verbriefungsgesellschaften nicht betroffen sind.[30]

 

Anknüpfungspunkt der Zinsschranke ist das Vorliegen eines Betriebs, welcher jedoch weder in...

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