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Vergleichende Analyse zur Bewertung von Marken nach HGB und IAS / IFRS

AutorAndreas Wieser
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl87 Seiten
ISBN9783638607247
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis20,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Gutenberg Universität Mainz), 197 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge der wachsenden Bedeutung immaterieller Werte wird immer weniger Vermögen in der Bilanz abgebildet. Auch unter Berücksichtigung der vorher angeführten Entwicklungstendenzen und Erweiterungen im Rahmen der klassischen Bilanzierung wäre die Bilanz allerdings nicht in der Lage zahlreiche immaterielle Werttreiber des Unternehmens adäquat abzubilden. Vor dem Hintergrund der vermehrten Forderung nach einer transparenten und wertschöpfungsorientierten Unternehmensführung ist die monetäre Markenbewertung ein wichtiges Instrument, um einen der wertvollsten Vermögensbestandteile eines Unternehmens besser zu verstehen und zu managen. Dies bedarf einer Neuorientierung und -positionierung des Rechnungswesens in seiner Funktion als Managementunterstützungsinstrument. Wird das Wertschöpfungspotenzial von Marken richtig verstanden und erfasst, können Marken als Assets für die Stärkung der Bilanz, die Kapitalbeschaffung, die Steueroptimierung sowie in Mergers & Acquisitions und weiteren finanziellen Transaktionen zunehmend eine ihrer Bedeutung entsprechende Rolle einnehmen.

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Leseprobe

2 Bilanzierungsfähigkeit von Marken


 

Während die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für materielle Vermögens-gegenstände durch gesetzliche Vorgaben und die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB) und Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil) weit-gehend unstrittig sind und als methodisch weitgehend abgeschlossen gelten, weist die Bilanzierung von immateriellen Vermögensobjekten eine große Bandbreite unterschiedlicher nationaler und institutioneller Vorstellungen auf.[102] Hier ist die Konsensfindung und Integration in Rechnungslegungsstandards bei weitem noch nicht abgeschlossen. Die Bedeutung der „intangible assets“ lässt sich an der immer größer werden Diskrepanz zwischen Unternehmenswert und Buchwert ablesen.[103] Die Rechnungslegung dient der Informationsbereitstellung für unternehmensfremde Adressaten.[104] Für den Jahresabschluss ist somit die Objektivierbarkeit der Bilanz-ansätze unabhängig von den Bilanzierungsregeln von entscheidender Bedeutung. Immaterielle Vermögensgegenstände stellen einen immer größer werdenden Anteil der wirtschaftlichen Ressourcen und einen zunehmenden Anteil an bilanzierten Ver-mögensgegenständen dar.[105] Markenwerte nehmen innerhalb der Gruppe dieser Vermögenspositionen eine herausragende Stellung ein, da sie zum Teil mehr als

 

70 % des Unternehmenswertes ausmachen.[106] Eine Marke ist ein immaterieller Vermögensgegenstand bzw. Vermögenswert, da diese selbständig verkehrfähig ist und ein Einzahlungspotential aus ihr erwartet werden kann.[107] Marken gehören mit ihrer selbstständigen Verkehrsfähigkeit seit dem 1.1.1995 mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes einerseits und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den gewerblichen Schutzrechten nach § 266 Abs. 2 HGB andererseits zu den immateriellen Ver-mögenspositionen des Anlagevermögens.[108] Gemäß den in Deutschland geltenden Aktivierungsprinzipien können bislang lediglich derivate Markenwerte bilanziert werden. Originäre Markenwerte bleiben unberücksichtigt, da für diese ein objektiv einwandfreier Wertansatz nahezu unmöglich ist.[109] Demnach wird ein erheblicher Teil der im Unternehmen vorhandenen Werte bilanziell nicht erfasst.[110] Ein wesent-licher Unterschied zwischen den Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS und HGB besteht darin, dass nicht mehr Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung, sondern Informationen für Stakeholder im Vordergrund stehen.[111] Insbesondere den Investoren am Kapitalmarkt sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese für ihre Anlageentscheidungen benötigen.[112] Im HGB dominiert zudem das Vorsichtsprinzip, während nach IFRS die Prinzipien der „fair-presentation“ bzw. „true and fair view“ deutlich überwiegen.[113]

 

2.1 Bilanzierungsfähigkeit nach HGB


 

Im deutschen Handelsrecht ist die Bilanzierung von immateriellen Vermögens-gegenständen im § 248 Abs. 2 geregelt.[114] Sowohl in der Handelsbilanz (§ 248

 

Abs. 2 HGB) als auch in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 2 EStG) gilt, dass immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann bilanziert werden dürfen, wenn diese entgeltlich erworben wurden.[115] Die Aktivierung von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist nach HGB und Steuerrecht verboten.[116] Entsprechend müssen sämtliche für deren Schaffung angefallenen Aufwendungen erfolgwirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Periode ihrer Verursachung verrechnet werden. Das Ansatzverbot des

 

§ 248 Abs. 2 HGB widerspricht nach Ansicht Greinert der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB, da weder die Höhe und Struktur des Vermögens, noch die Ertrags- und Finanzlage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.[117] Strunk widerspricht jedoch dieser Auffassung, da er das Vorsichtsprinzip und dadurch den Gläubigerschutz gefährdet sieht und plädiert stattdessen für die Umqualifizierung der Marke als Bilanzierungshilfe nach § 269 HGB.[118] Die Rechnungslegung nach HGB ist vorrangig durch vorsichtige Bilanzierungs-grundsätze charakterisiert.[119] Aufwendungen zur Herstellung entsprechender im-materieller Wirtschaftsgüter (insbesondere Forschungs- und Entwicklungskosten, aber auch Beratungskosten durch einen Patentanwalt) zählen zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben.[120] Das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB soll zur Objektivität der Jahresabschlussinformationen beitragen und den Ansatz fragwürdiger Aktivposten vermeiden.[121] Hinsichtlich der Bewertung entbindet das Ansatzverbot nicht von einer kritischen Überprüfung nach Maßgabe des Niederstwertprinzips. Der entgeltliche Erwerb einer Marke stellt eine Aktivierungs-voraussetzung für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlauf-vermögens dar, wobei die Anschaffungskosten die Wertobergrenze bilden.[122] Ob ein Vermögensgegenstand dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen ist, richtet sich nach der Bindungsdauer des Vermögensgegenstandes im bilanzierenden Unternehmen.[123] Gemäß § 247 Abs. 2 HGB ist ein Vermögensgegenstand dem Anlagevermögen zuzurechnen, wenn dieser dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[124] Entscheidend ist hierfür die wirtschaftliche Nutzungsabsicht und Funktion des immateriellen Vermögensgegenstandes.[125] Für die bilanzielle Behandlung eines selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegen-standes des Umlaufvermögens muss auf das in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB kodifizierte Vollständigkeitsgebot Bezug genommen werden.[126] Die unterschiedliche Behand-lung von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagever-mögens und des Umlaufvermögens ist vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigt, da immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zur Weiterveräußerung bestimmt sind.[127] Es ist daher zu erwarten, dass deren Existenz kurzfristig durch den Markt bestätigt wird.[128] Aus Gründen der Unsicherheit einer objektiven Bewertung wird in der deutschen Rechnungslegung gemäß der Gläubigerorientierung und dem darin verankerten Vorsichtsprinzip bisher auf eine Bilanzierung der selbstge-schaffenen immateriellen Vermögensgegenstände verzichtet.[129] Auch im Zuge der

 

4. EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in der europäischen Union blieb diese Regelung im deutschen Recht bestehen.[130] Die Nichtaktivierung einer selbstgeschaffenen Marke führt zu einer absolut unzureichenden Darstellung des Leistungspotentials bei Unternehmen in der Bilanz.[131] Die Marke ist aus der Bilanz nicht erkennbar.[132] Ferner drückt sich die Vermögenslage eines Unter-nehmens in der Struktur des Vermögens aus, was wiederum Einfluss die Dispositionselastizität hat.[133] Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich von einer längeren Kapitalbindung als bei Positionen des Umlaufver-mögens auszugehen.[134] Je niedriger nun der Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen ist, desto schneller kann sich das Unternehmen an zukünftige Veränderungen anpassen. Eine Marke – egal ob selbstgeschaffen oder entgeltlich erworben – zählt üblicherweise zum Anlagevermögen, da diese dauernd dem Geschäftsbetrieb dient.[135] Eine Nichtaktivierung einer selbstgeschaffenen Marke führt somit zu einem zu niedrigen Ausweis des Anlagevermögens, was fälschlicher-weise eine hohe Dispositionselastizität suggeriert.[136] Ferner wird die Rendite des investierten Kapitals positiver dargestellt, als diese in Wirklichkeit eigentlich ist.[137] Überdies würde die Kapitalisierung von Marken das Verhältnis von Eigen-finanzierung zu Fremdfinanzierung verbessern und die Unternehmensposition bei Kreditverhandlungen festigen.[138] In nachfolgender Tabelle sind die Aktivierungs-voraussetzungen nach HGB nochmals tabellarisch dargestellt.[139]

 

 

Tabelle 2: Ansatz von Marken nach HGB[140]

 

2.2 Bilanzierungsfähigkeit von nach IFRS


 

Die Bilanzierung nach IFRS hat in den letzten Jahren in Deutschland stark zugenommen.[141] Dies kann zum einen auf die freiwillige Adaption dieser Standards durch die Wirtschaft und zum anderen auf die europaweite Einführung der IFRS als

 

maßgeblicher Standard ab 2005 durch die EU-Kommission zurückgeführt werden.[142] Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS ist im IAS 38 (Intangible Assets) und IAS 36 (Impairment of Assets) geregelt.[143] Sind diese Kriterien erfüllt, so ist der immaterielle Vermögenswert bilanziell anzusetzen.[144] Sind nicht alle Kriterien erfüllt, so ist der entsprechende Aufwand in der Periode erfolgswirksam zu verrechnen. Eine nachträgliche Aktivierung von vormals ver-rechnetem Aufwand ist nicht...

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