Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 11 Punkte, Universität Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Pflichtteilsrecht erhalten die nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Sie können zwar durch letztwillige Verfügung von Todes wegen enterbt werden; der Pflichtteil kann ihnen jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 2339 ff. BGB genommen werden.
Um den pflichtteilsberechtigten Personen den Pflichtteil dennoch zu entziehen, könnte der Erblasser auf die Idee kommen, den Nachlass durch Schenkungen soweit zu schmälern, dass etwaige Pflichtteilsansprüche ins Leere laufen würden. Durch den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) werden die Pflichtteilsberechtigten vor derartigen Verfügungen geschützt. Gemäß § 2325 I BGB können sie den Betrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erhöht, wenn sich der verschenkte Ge-genstand noch im Nachlass befindet. Der Anspruch richtet sich in erste Linie gegen den oder die Erben; subsidiär gegen den Beschenkten selbst (vgl. § 2329 BGB). Berücksichtigt werden nach § 2325 III BGB allerdings nur solche Schenkungen, die der Erblas-ser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat. Anspruchsberechtigt sind die in § 2303 BGB genannten Personen. Der Kreis der Berechtigten kann sich zwischen der den Ergänzungsanspruch auslösenden Schenkung und dem Erbfall jedoch noch verändern. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob auch solche Personen den Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, die zwar im Erbfall pflichtteilsberechtigt waren, aber noch nicht im Zeitpunkt der Schenkung. Schließlich soll die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs näher betrachtet werden. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf die Pflichtteilsquote des anspruchsauslösenden Geschenks. Verbrauchbare Sachen kommen nach § 2325 II 1 BGB mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatten. Der Wert von nicht verbrauchbaren Sachen kann sich mit der Zeit verändern. Sie können also entweder im Schenkungszeitpunkt oder beim Erbfall wertvoller oder weniger wertvoll sein. Gemäß dem sog. Niederstwertprinzip des § 2325 II 2 BGB ist für die Berechnung der Anspruchshöhe der Wert in demjenigen Zeitpunkt maßgebend, in dem die Sache weniger wert war. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie eine unverbrauchbare Sache zu bewerten ist, die der Erblasser vor seinem Tod verschenkte, an der er sich jedoch einen lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hat. Er ist dann zwar nicht mehr Eigentümer der Sache, zieht aber bis zu seinem Ableben weiter die Früchte und Nutzungen.
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