Im Folgenden sollen die Mängelrechte der Reisenden, die bereits innerhalb der Ausführungen über die auftretenden Transportmängel angesprochen wurden, näher erläutert werden.
§ 651 c Abs. 2 S. 1 räumt dem Pauschalreisenden bei mangelhafter Reiseleistung zunächst das Recht auf Abhilfe ein.[168]
Demnach kann der Reisende vor Ort Abhilfe verlangen, wenn die Pauschalreise nicht die Beschaffenheit besitzt, die ihm vertraglich zugesichert wurde, also wenn der Pauschalreise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist.[169] Das Abhilfeverlangen setzt voraus, dass die Reiseleistung grundsätzlich erbracht wird.[170]
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB – InfoV ist der Pauschalreiseveranstalter dazu verpflichtet, den Reisenden auf seine Obliegenheit zur Mängelanzeige hinzuweisen.[171] Dies muss innerhalb der Pauschalreisebestätigung oder auch innerhalb des Kataloges erfolgen, ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein reicht dabei nicht aus.[172] Eine Klausel, die den Reisenden zwar auf die Obliegenheit hinweist, jedoch nicht besagt, dass dieser durch das Abhilfeverlangen seinen Anspruch auf Minderung nicht verliert, ist unwirksam.[173]
Bei schuldhaftem Unterlassen des Hinweises stehen dem Reisenden Schadensersatzansprüche aus § 651f zu.[174]
Abhilfe ist an sich auf die Mängelbeseitigung gerichtet.[175] Mit dem Abhilfeverlangen und der Mängelanzeige soll dem Pauschalreiseveranstalter die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel von sich aus zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand herbeizuführen[176]. Es ist dabei auch möglich im Rahmen des Zumutbaren eine gleichwertige oder höherwertige Leistung zu erbringen.[177]
Hinsichtlich des Begriffes der Abhilfe werden teilweise in Literatur und Rechtsprechung, durch Tempel und dem LG Frankfurt a.M., Unterscheidungen vorgenommen. So wird bei der Beseitigung eines Mangels durch Herbeiführung des geschuldeten Zustandes von der „eigentlichen Abhilfe“ gesprochen, während bei der Beseitigung des Mangels durch die gleichwertige oder höherwertige Leistung von der „erweiterten Abhilfe“ gesprochen wird. [178]
Einer solchen Unterscheidung muss jedoch nicht vorgenommen werden, weil auch das Gesetz eine solche Trennung nicht vorsieht.[179] Die begriffliche Trennung macht allerdings deutlich, dass es sich bei der „erweiterten Abhilfe“ um eine Abweichung vom Vertragsinhalt handelt, die rechtlich nur unter engen Grenzen zuzulassen ist, weshalb sie auch im Folgenden verwendet wird.[180]
Das Recht auf Abhilfe ist als Erfüllungsanspruch zu sehen.[181] Dabei ist zu beachten, dass die Ersatzleistung für den Reisenden sowohl subjektiv als auch objektiv zumutbar sein muss. So kann zum Beispiel für den Pauschalreiseveranstalter die Verpflichtung bestehen, ein Taxi bei einem nicht gestellten Bus zur Verfügung zu stellen, einen Linienflug durch einen Charterflug zu ersetzen oder auch Reparaturen vornehmen zu lassen.[182]
Da es sich bei dem Abhilfeverlangen ausschließlich um ein Recht des Reisenden handelt, kann in den allgemeinen Reisebedingungen nicht festgelegt werden, dass dieser alle Ansprüche verliert, wenn er keine Abhilfe verlangt.[183] Dieses würde gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 651m verstoßen.[184] Dem Reisenden steht, auch wenn er keine Abhilfe verlangt, die Minderung zu.[185]
Es ist ebenfalls unzulässig, anlässlich der Abhilfe vom Reisenden eine Erklärung zu verlangen, wonach dieser auf sämtliche weitere Ansprüche zu verzichten hat.[186] Eine solche Erklärung steht daher der Geltendmachung von weiteren Gewährleistungsansprüchen nicht entgegen.[187]
Die Erklärung des Abhilfeverlangens ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu sehen und an keine Form gebunden.[188] Aus der Erklärung muss lediglich hervorgehen, dass und aus welchen Gründen der Reisende mit dem angetroffenen Zustand nicht zufrieden ist und dass er daher auf vertragsgemäße Erfüllung besteht.[189] Dabei sind die vorhandenen Mängel jedoch konkret zu bezeichnen.[190]
Weiterhin muss in der Erklärung der Name und die Buchungsnummer des Reisenden angegeben werden, so dass der Veranstalter in der Lage ist, diesen zu identifizieren.[191]
Eine Schriftform darf wegen § 651m in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgeschrieben werden.[192] Es ist lediglich ratsam aus Beweisgründen die Schriftform vorzuziehen[193], wobei im Rahmen der Transportmängel dabei auf eine Sendung des Abhilfeverlangens per Fax zurückgegriffen werden kann, da hier oft eine schnelle Abhilfe vonnöten ist.
Erfolgt das Abhilfeverlangen per E-Mail, so muss lediglich der Name des Reisenden genannt werden.[194]
Bei einem Telefonat etwa muss der Pauschalreiseveranstalter im Zweifel davon ausgehen, dass der Reisende Abhilfe verlangt und nicht nur ein unverbindliches Gespräch führen möchte.[195]
Selbst ein Minderjähriger kann wirksam Abhilfe verlangen.[196]
Eine Fristsetzung für das Abhilfeverlangen wird von § 651c Abs. 2 S. 1 nicht vorausgesetzt. Jedoch ist eine solche Fristsetzung von Vorteil und empfehlenswert, da nach erfolglosem Ablauf dieser Frist der Reisende Selbstabhilfe schaffen kann, § 651c Abs. 3 S. 1.[197]
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des rechtzeitigen Abhilfeverlangens liegt beim Reisenden. Dabei reicht als Beweisstück zum Beispiel der Sendebericht des Faxes aus.[198]
Gesetzlich vorgesehen als Adressat ist der Pauschalreiseveranstalter, § 651c. Er schuldet als Vertragspartner des Reisenden die vertragsgemäße Pauschalreiseleistung und von daher auch die Abhilfe. Er muss deshalb auch Kenntnis vom Abhilfeverlangen des Reisenden erlangen.[199]
Das Abhilfeverlangen ist also grundsätzlich an den Pauschalreiseveranstalter zu richten, kann jedoch auch an den vor Ort für ihn tätigen Pauschalreiseleiter gerichtet werden.[200] Darüber hinaus sind die Personen für den Empfang der Erklärung als zuständig anzusehen, die der Pauschalreiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Informationsblatt benennt.[201]
Nicht als Adressat geeignet ist zum Beispiel das Reisebüro, bei dem die Pauschalreise gebucht wurde[202]. Der Reisende kann diese Personen lediglich als Übermittlungsboten einschalten.[203]
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BGB – InfoV hat der Veranstalter deshalb die Pflicht, dem Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise den Name, Anschrift und Telefonnummer seiner örtlichen Vertretung oder, falls diese nicht vorhanden ist, einer Notfallstelle zu unterrichten.[204]
Der Veranstalter ist jedoch nicht dazu verpflichtet eine Vertretung zu stellen.[205]
Meistens wird aus praktischen Gründen und weil der Reisende eine schnelle Beseitigung wünscht, nicht der Pauschalreiseveranstalter direkt als Adressat der Abhilfeerklärung ausgewählt, es ist jedoch möglich.[206]
Es kann allerdings auch nicht uneingeschränkt verlangt werden, dass der Reisende den Veranstalter direkt benachrichtigt. Dies ist teilweise sogar als unzumutbar anzusehen. Etwa dann, wenn eine Erklärung zur Abhilfe zu spät kommen würde, um den Pauschalreiseveranstalter noch in die Lage versetzen zu können Abhilfe zu schaffen.[207]
Dies ist vor allem der Fall, wenn der Mangel kurz vor Ende des Urlaubs auftritt, ein Vertreter des Veranstalters vor Ort nicht vorhanden ist und die Erklärung bei dem Veranstalter erst nach Urlaubsende eintreffen würde.[208]
Auch eine Klausel innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besagt, dass das Abhilfeverlangen bei Nichterreichen der örtlichen...