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Grundpfandrechte im Insolvenzverfahren

Aktuelle Entwicklungen, Praxis und Arbeitshilfen

AutorDiederich Eckardt
VerlagRWS Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl271 Seiten
ISBN9783814554273
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis46,00 EUR
Mit der 14., neu bearbeiteten Auflage wird dem Leser wieder ein aktueller systematischer Überblick über die Behandlung von Grundpfandrechten im Insolvenzverfahren geboten. Themenschwerpunkte: Rechtsstellung des grundpfandrechtlich gesichertenKreditgebers im Überblick; Wirksamkeit und Anfechtbarkeit des Grundpfandrechtserwerbs; Freihändige Grundstücksveräußerung, Verwertungsvereinbarungen, „kalte“ Zwangsverwaltung; Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Einstellungsmöglichkeiten; Zugriff des Grundpfandgläubigers auf die mithaftenden Mobilien; Grundpfandrechte und „kapitalersetzende“ Gesellschafterhilfen.

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Leseprobe
A.
Die insolvenzrechtliche Rechtsstellung des Realkreditgebers im Überblick
Literatur (einschl. Überblicksdarstellungen): Adolphsen, Die Rechtsstellung dinglich gesicherter Gläubiger in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009, Kap. 43; Bloß/Zugelder, Auswirkungen des insolvenzrechtlichen Nachrangs auf Sicherheiten, NZG 2011, 332; Büchler, Befriedigung von Immobiliargläubigern, ZInsO 2011, 718; ders., Eigentümergrundschuld in der Insolvenz, ZInsO 2011, 802; Eickmann und Frege Grundstücke in der Insolvenz – Chance oder Risiko?, in: Beiträge aus Wissenschaft und Praxis zu Problemen des Insolvenzrechts, 2002, S. 49 bzw. S. 67; Gerhardt, Die Sicherungsgrundschuld im Insolvenzverfahren, FS Huber, 2006, S. 1231; Görg, Zur Berechnung des Ausfalls nach den §§ 50 I und 52 InsO, KTS 2006, 151; Grub, Können bei der Berechnung der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers die nach Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen berücksichtigt werden?, KTS 1982, 391; Gundlach/Frenzel/Schmidt, Die Fälligkeit von Absonderungsrechten mit Verfahrenseröffnung, DZWIR 2002, 357; Guski, Das rechtliche Interesse am Insolvenzantrag, WM 2011, 103; Heyn, Immobilien in der Insolvenz, InsbürO 2007, 226, 259; Hopfenbeck, Berücksichtigung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderungen für Absonderungsberechtigte, InsbürO 2010, 345; Jacobi, Das Grundpfandrecht der Bank bei fortdauernder Zahlung in der Insolvenz des Sicherungsgebers, ZVI 2008, 325; Keller, Grundstücksverwertung im Insolvenzverfahren, ZfIR 2002, 861; Knees, Die Bank als Grundpfandgläubiger in der Unternehmensinsolvenz, ZIP 2001, 1568; Lwowski, Verwertung unbeweglicher Gegenstände im Insolvenzverfahren – Ausgewählte Rechtsfragen zur Verwertung von Grundpfandrechten und Zubehör in der Insolvenz, WM 1999, 2336; Lwowski/Heyn, Die Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers nach der Insolvenzordnung, WM 1998, 473; Marotzke, Die dinglichen Sicherheiten im neuen Insolvenzrecht, ZZP 109 (1996), 429; Müller P, Der Rückgewähranspruch bei Grundschulden – Grundlagen und ausgewählte Probleme notarieller Vertragsgestaltung, RNotZ 2012, 199; Pape, Die Immobilie in der Krise, AnwBl 2008, 494; Schmidt K., Das (neue) Spannungsverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Grundpfandgläubiger, InVo 1999, 73; Schmidt/Büchler, Effiziente Ermittlung und Abwicklung von Aus- und Absonderungsrechten in der Insolvenz (Teile 5A, 5B, 6), InsbürO 2007, 168, 214, 293; Schwarz/Doms, Zur Behandlung der aus einem Kreditengagement herrührenden Ansprüche aus Darlehen, Grundschuld und abstrakten Schuldversprechen in der Insolvenz, ZInsO 2013, 1943; Smid, Grundpfandrechte im neuen Insolvenzverfahren, NotBZ 1998, 81; Stürner, Grundpfandrechte in der Insolvenz, FS Hagen, 1999, S. 209; Waldherr, Die Immobilie in der Insolvenz, ZfIR 2005, 833; Wenzel, Die Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers im Insolvenzverfahren, NZI 1999, 101; von Wilmowsky, Darlehensnehmer in Insolvenz, WM 2008, 1189, 1237; Zimmermann, Rechtsposition, Handlungsalternativen und Kostenbeiträge der absonderungsberechtigten Bank im Rahmen der InsO, NZI 1998, 57.

I.  Grundpfandrechte als Kreditsicherheiten


1.  Bedeutung des Realkredits


1  Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht bilden in ihrem Zusammenwirken zentrale Rahmenbedingungen einer modernen marktwirtschaftlichen Ordnung: Existenz und Werthaltigkeit von Kreditsicherheiten beeinflussen in hohem Maße die Kreditvergabepraxis der Kreditinstitute.1) Für die Werthaltigkeit von Kreditsicherheiten wiederum ist nicht zuletzt der Regelungsrahmen maßgeblich, den eine Rechtsordnung für die wirksame Begründung, die „Insolvenzfestigkeit“ und die Modalitäten der Realisierung eines Kreditsicherungsrechts in der Insolvenz des Kreditnehmers zur Verfügung stellt. Eine Einführung in diesen rechtlichen Regelungsrahmen ist mit der vorliegenden Darstellung bezweckt.
2  In Gestalt der Kreditsicherung durch Grundpfandrechte (Realkredit i. w. S.2), auch: Boden-/Immobilien-/Hypothekarkredit) widmet sie sich einem Ausschnitt des Kreditsicherungsrechts, in dem diese Aspekte von herausragender ökonomischer Bedeutung sind:3) Insgesamt sind etwa die Hälfte der in Deutschland von Kreditinstituten4) an inländische Kreditnehmer gewährten Kredite grundpfandrechtlich gesichert; sie haben insgesamt ein Volumen von ca. 1,15 Billion EUR. Der Löwenanteil hieran wiederum (ca. 80 %) entfällt auf Kredite für Wohnungsbau und Erwerb von Wohnimmobilien, die so gut wie immer durch Grundpfandrechte besichert sind. Aber auch etwa 20 % der Kredite an Unternehmen und Selbstständige sind grundpfandrechtlich gesichert. Unterschiede ergeben sich hier vor allem aus der Größe des Unternehmens: Von den mittelständischen Unternehmen haben nahezu 2/3 für langfristige Bau- und Investitionskredite Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten bestellt. In unterdurchschnittlichem Umfang wird der Realkredit lediglich von Dienstleistungsunternehmen bzw. sehr jungen oder kleinen Unternehmen genutzt.5) Dem langfristigen Realkredit kommt deshalb ökonomisch die Funktion zu, die nach wie vor vergleichsweise geringe Eigenkapitalausstattung der Unternehmen zu kompensieren.
3  Die große wirtschaftliche Relevanz des Realkredits fußt vor allem auf der spezifischen Werthaltigkeit und Wertbeständigkeit von Immobilienvermögen. Auch rechtlich ist er besonders ausgestattet, indem die Rechtsordnung einerseits durch die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, des Vollstreckungsrechts und insbesondere die Einrichtung des Grundbuchs und durch Grundbuchrecht den Bestand und die Durchsetzbarkeit der Grundstücksrechte in besonderem Maße sicherstellt und andererseits durch das PfandBG die Sicherheit von Pfandbriefen gewährleistet, durch deren Ausgabe die Finanzmittel für hypothekarisch gesicherte Darlehen aufgebracht werden. Entsprechend wichtig ist es, dass die Sicherungsfunktion der Grundpfandrechte dann auch in derjenigen Situation zum Tragen kommt, für die sie primär bestimmt sind – in Krise und Insolvenz.

2.  Erscheinungsformen des Realkredits


a)  Sicherungsgrundschuld
4  Bei den Grundpfandrechten, von deren Schicksal im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers in diesem Buch die Rede sein soll, handelt es sich in der Praxis zumeist nicht um Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB, s. Rn. 10), sondern um Sicherungsgrundschulden, also um Grundschulden, die „zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden“ sind (vgl. § 1192 Abs. 1a BGB, § 18 Abs. 2 PfandBG). Grundschulden, die zu anderen als Sicherungszwecken eingesetzt werden, sind in der Praxis selten; auf sie soll hier ebenso wenig näher eingegangen werden wie auf ihre Unterart, die in der Regel auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Rentenschulden (§ 1199 Abs. 1 BGB).
5  Die Sicherungsgrundschuld dient also zur Sicherung einer oder mehrerer Forderungen des Grundschuldgläubigers, sei es gegen den Eigentümer des Grundstücks, das mit der Grundschuld belastet worden ist, sei es gegen eine dritte Person. Ebenso wie die Sicherungsübertragung von Mobilien (Sicherungsübereignung und -zession) stellt die Sicherungsgrundschuld jedoch – für Grundpfandrechte weltweit nahezu ein Unikum des deutschen Rechts6) – ein nicht-akzessorisches Sicherungsrecht dar. Dies bedeutet, dass die Grundschuld als dingliche Grundstücksbelastung „eine Forderung nicht voraussetzt“ (vgl. § 1192 Abs. 1 BGB), d. h. in Entstehung und Fortbestand nicht davon abhängig ist, ob die gesicherte Forderung entstanden ist (durch Auszahlung des Darlehenskapitals = Valutierung), ob sie noch besteht oder durch die Rückführung des Kredits ganz oder teilweise erloschen ist oder ob sie dem Inhaber des dinglichen Rechts zustand und immer noch zusteht.
6  Der Umstand, dass die Sicherungsgrundschuld ihrem Zweck nach aber sehr wohl nur „zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden“ ist (Rn. 4), kommt stattdessen in einer besonderen Zweckvereinbarung zum Ausdruck, dem sog. Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede). Der Sicherungsvertrag bildet den schuldrechtlichen Rechtsgrund für die Verschaffung des dinglichen Rechts; er liegt – mindestens durch stillschweigende Vereinbarung – jeder Sicherheitengewährung zugrunde. Seine wichtigste Funktion ist die Herstellung der dem Zweck der Sicherungsgrundschuld entsprechenden Verknüpfung von dinglichem Recht und gesicherter Forderung („Akzessorietätsersatz“): Er regelt, zur Sicherung welcher Forderung(en) die Grundschuld einschließlich ihrer dinglichen Zinsen7) dienen soll (Sicherungszweckerklärung), dass und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer zur Verwertung der Grundschuld berechtigt sein soll (Sicherungsfall) sowie schließlich, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise der Sicherungsnehmer bei Erledigung des Sicherungszwecks zur Aufgabe des dinglichen Rechts verpflichtet sein soll (Freigabe- oder Rückgewährpflicht). Aufgrund dieser durch den Sicherungsvertrag begründeten Bindungen der Rechtsmacht des Sicherungsnehmers gehört die Sicherungsgrundschuld zu den fiduziarischen Rechten (Sicherungstreuhand).
7  Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich folglich insbesondere, dass der...
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