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Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Effizienzsteigerung im Beleihungsmodell

AutorMathias B. Welsch
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl57 Seiten
ISBN9783863418700
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers verlangen regelmäßig Eingriffe in Grundrechte des Schuldners und sind daher immer auch von hoher verfassungsrechtlicher Relevanz. Im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Grundlagen des Gerichtsvollzieherwesens ergeben sich jedoch zahlreiche Probleme. Hierzu zählt zunächst die unzureichende Rechtsgrundlage, in Form einer Regelungssystematik mit Verwaltungsvorschriften. Zudem besteht in der aktuellen Ausgestaltung eine erhebliche Kostenunterdeckung die zu einer Subventionierung des Gerichtsvollzieherwesens durch Finanzmittel der Bundesländer führt. Nicht zu vernachlässigen ist auch der mangelhafte strukturelle Aufbau im Bezirkssystem. Um diesen Problematiken zu entgegnen, beziehungsweise das System grundsätzlich zu überarbeiten und zu optimieren, wurde von den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen im Jahr 2010 (wie auch schon 2007) ein Reformentwurf zur Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens vorgelegt, welcher eine lebhafte rechtspolitische Diskussion entfacht hat. Der Reformentwurf sieht die Einführung eines Beleihungssystems vor. Dieses wird in der nachfolgenden Arbeit detailliert dargestellt. Besonderes Augenmerk liegt dabei neben verfassungsrechtlichen Implikationen auf den Veränderungen im Gerichtsvollzieherkostenrecht, sowie der angedachten Einführung von Wettbewerbsstrukturen. Die gesetzliche Intention die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen, wird dabei kritisch hinterfragt und analysiert.

Mathias B. Welsch, LL.B., wurde 1988 in Saarlouis geboren. Sein Studium an der Fachhochschule Trier (Standort Birkenfeld) schloss er 2012 mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Laws ab. Bereits während des Bachelorstudiums vertiefte der Autor seine K

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel I, Grundlagen: 1, Rechtsquellen: Das Zwangsvollstreckungsrecht ist grundsätzlich im achten Buch der Zivilprozessordnung kodifiziert. Die Vorschriften befinden sich in den §§ 704 ff. ZPO. Darüber hinaus sind die Normen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) kodifiziert. Die Rechtsgrundlagen für den Gerichtsvollzieher selbst ergeben sich aus § 154 GVG, aus den Beamtengesetzen sowie den bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieherordnungen (GVO) der einzelnen Bundesländer. 2, Systematik: a) Begriff: Das Zwangsvollstreckungsrecht dient der zwangsweisen Durchsetzung beziehungsweise Sicherung privatrechtlicher Leistungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, welche in einem zivilprozessualen Vollstreckungstitel verbrieft sind. Daher geht dem Vollstreckungsverfahren regelmäßig, jedoch nicht notwendigerweise, ein Erkenntnisverfahren voraus. Zu den Leistungsansprüchen zählen nicht nur Ansprüche auf ein positives Tun, wie beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages aus einem Vertragsverhältnis, sondern auch Ansprüche welche auf ein Unterlassen oder Dulden gerichtet sind. Dem Inhaber des titulierten Anspruchs (Gläubiger) steht hierzu das staatliche Verfahren der Zwangsvollstreckung gegen denjenigen, gegen den vollstreckt wird (Schuldner), zur Verfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass eine Selbsthilfe, von wenigen Ausnahmen abgesehen, im Interesse des Rechtsfriedens und im Kontext zum Zwangsmonopol des Staates, verboten ist. Dem Gläubiger steht mithin zur Durchsetzung seiner Forderungen ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch gegen den Staat auf Vollstreckung gegen den Schuldner zu, welchen man auch als Vollstreckungsanspruch bezeichnet. Dieser Anspruch ergibt sich auch bereits aus Art. 6 I der EMRK. Das Vollstreckungsverfahren wird auf Antrag des Gläubigers durchgeführt (Gläubigerdisposition) und führt dabei zu einem sogenannten Vollstreckungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, sowie der als Eingriffsverhältnis bezeichneten Konstellation zwischen Vollstreckungsorgan und Schuldner. b) Abgrenzung: Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in zweierlei Hinsicht abzugrenzen. Zunächst vom Erkenntnisverfahren, welches der Rechtsfindung dient, und zum anderen vom Insolvenzverfahren, welches in der Insolvenzordnung kodifiziert ist. Letzteres dient ebenso wie das Zwangsvollstreckungsverfahren der Gläubigerbefriedigung, allerdings in Form eines Gesamtvollstreckungsverfahrens, also einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger nach dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Dahingegen handelt es sich beim Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO um Einzelzwangsvollstreckung, die dem Grundsatz der Priorität folgt. Das bedeutet, dass der früher vollstreckende Gläubiger vor dem später vollstreckenden befriedigt wird. Daneben ist das Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO auch von der Verwaltungsvollstreckung abzugrenzen. Bei letzterer handelt es sich um die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch die Verwaltung auf Grundlage der Verwaltungsvollstreckungsgesetze von Bund und Ländern. II, Die Vollstreckungsorgane: Die Organe der Zwangsvollstreckung sind das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht, das Grundbuchamt sowie der Gerichtsvollzieher. Letzterer stellt das funktionell zuständige Organ dar, zumindest insoweit die Zwangsvollstreckung nicht nach § 753 I ZPO (negativ formulierte Zuständigkeitsregelung) den Gerichten zugewiesen ist. Vollstreckungsgericht nach § 764 I/II ZPO ist stets das Amtsgericht in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll beziehungsweise stattgefunden hat. Dieses ist nach § 802 ZPO ausschließlich zuständig und wird regelmäßig durch den Rechtspfleger, teilweise jedoch auch durch den Richter tätig. Das Prozessgericht, bei dem stets der Richter tätig wird, ist in seltenen Fällen nach § 802 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Nach § 887 f. ZPO ist das Prozessgericht für die Vollstreckung von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen zuständig. Das Grundbuchamt schließlich ist für die Eintragung von Zwangshypotheken gemäß §§ 866 ff. ZPO das zuständige Vollstreckungsorgan.
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