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Kapitalanlagen im Lichte der Abgeltungsteuer: Auswirkungen auf Bankeinlagen, Wertpapiere und Lebensversicherungen

AutorRobin Rieksneuwöhner
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl59 Seiten
ISBN9783955497118
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Die beliebtesten Kapitalanlageformen deutscher Privatanleger stellen klassische kurz- und mittelfristige Anlagen bei Kreditinstituten und Bausparkassen sowie Wertpapiere (insbesondere Investmentfonds und Aktien) und Lebensversicherungen in Form von Kapital- und Rentenversicherungen dar. Die Abgeltungsteuer hat auf alle diese Anlageformen Auswirkungen, die bei Kapitalanlageentscheidungen berücksichtigt werden sollten. Auf der einen Seite wird durch eine Vorstellung der jeweiligen grundsätzlichen Ausgestaltungen, Eigenarten und Varianten dieser Anlageprodukte ein Eindruck von deren individuellen Vor- und Nachteilen sowie Einsatzmöglichkeiten verschafft. Auf der anderen Seite wird über eine Darstellung der grundlegenden Funktionsweisen und gesetzlichen Grundlagen, der potenziellen Kapitaleinkünfte sowie der Ermittlungsweise dieser Einkünfte die Abgeltungsteuer überblicksartig beschrieben. Mittels einer Verknüpfung der verschiedenen Formen von Kapitalanlagen und Kapitaleinkünften erfolgt die Erarbeitung von Besonderheiten sowie Vor- und Nachteilen der Besteuerung von laufenden Einkünften und Gewinnen aus der Veräußerung von klassischen Bankanlageprodukten, Wertpapieren und Lebensversicherungen. Hieraus werden wiederum erste grundlegende Überlegungen für steueroptimierte Kapitalanlagen gezogen, welche Privatanlegern als Orientierungshilfe für Anlageentscheidungen dienen können. So werden unter steuerlichen Gesichtspunkten beispielsweise einerseits Sparbriefe mit nachträglicher Zinszahlung mit anderen Bankanlageprodukten sowie Anlagen in Investmentfonds mit Direktanlagen in Aktien und Immobilien verglichen. Andererseits werden aber zum Beispiel auch steuerlich relevante Unterschiede von Lebensversicherungen hinsichtlich Altvertrags- und Begünstigungsregelungen dargestellt.

Robin Rieksneuwöhner (B.Sc.) wurde 1985 in Verl geboren. Sein Studium der Finanzen mit dem Schwerpunkt Bankbetriebslehre an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn schloss der Autor im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Scienc

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3.2, Einkünfte aus Kapitalvermögen: Wie bereits im vorigen Abschnitt kurz angeschnitten, führt § 20 EStG auf, welche Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Diese lassen sich einteilen in die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG) und die Gewinne, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen entstehen (§ 20 Abs. 2 EStG). In § 43 EStG wird abschließend aufgezählt, welche Besteuerungstatbestände beziehungsweise Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG von der Kapitalertragsteuer mit grundsätzlich abgeltender Wirkung gemäß § 32d EStG erfasst werden. Durch die Hinzunahmen unter anderem von Veräußerungsgewinnen und ausländischen Dividendenerträgen sind diese Tatbestände erheblich ausgeweitet worden. Die neuen Kapitalertragsteuertatbestände finden sich in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 8-12 sowie Satz 2 EStG. Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen beispielsweise Immobilien und verschiedene mobile Wirtschaftsgüter (unter anderem Schmuck, Edelmetalle, Antiquitäten) des Privatvermögens. Im Folgenden werden nun die von der Abgeltungsteuer erfassten Formen von Kapitaleinkünften in separaten Abschnitten näher betrachtet. 3.2.1, Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen: Innerhalb der Gruppe der laufenden Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG unterliegen folgende Kapitalerträge als Besteuerungstatbestände der Kapitalertrag- beziehungsweise Abgeltungsteuer, die, um den großen Umfang der von dieser Besteuerungsform erfassten Kapitalerträge zu verdeutlichen, nachfolgend jeweils in ihren Grundzügen beschrieben werden: Erträge aus der Beteiligung an Körperschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) liegen beispielsweise vor bei Dividenden aus dem In- und Ausland (ausgeschüttet zum Beispiel an die Aktionäre einer AG), bei Gewinnausschüttungen beispielsweise einer GmbH, die verdeckt oder offen ausgezahlt wurden sowie bei Ausschüttungen auf Genossenschaftsanteile. Dies gilt für alle Körperschaften aus dem In- und Ausland, vorausgesetzt, sie sind mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beispielhaft genannten Körperschaften strukturell vergleichbar. Weiterhin unterliegen dieser Vorschrift Sonderdividenden, Vorabausschüttungen, spezielle Genussrechtsbezüge sowie sämtliche Vorteile und Bezüge, die dem Anleger zusätzlich oder ergänzend zu diesen Erträgen (wie etwa Bonusaktien oder Sachdividenden) zufließen. Die steuerlichen Besonderheiten von Dividenden, als einem wichtigen Ertragsbestandteil von Aktienanlagen, werden im Abschnitt 4.2.4.1 noch näher beleuchtet. Erträge aus der Auflösung von Körperschaften sowie aus Kapitalherabsetzungen von Körperschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) fallen bei, aus diesen Ereignissen resultierenden Ausschüttungen, von vorher in Nennkapital umgewandelten Gewinnrücklagen, an Anteilseigner an. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Gewinne als nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen Anteilseignern überlassen werden, welche zunächst in die Rücklagen oder das Nennkapital eingebracht worden sind. Aus Beteiligungen an typischen stillen Gesellschaften sowie aus 'Partiarischen Darlehen' resultierende Erträge sind in § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Stille Gesellschaften sind Innengesellschaften, die vom Inhaber eines Handelsgewerbes gemeinsam mit einem stillen Gesellschafter (Anleger) auf Basis eines Gesellschaftsvertrages zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks errichtet werden. Der stille Gesellschafter bringt seine Einlage in das Gewerbe ein und wird mit einem aus dem Gewerbe resultierenden Anteil am Gewinn dafür entlohnt. Partiarische Darlehen wiederrum sind Darlehen mit (gänzlich oder teilweiser) gewinnabhängiger Verzinsung, die ein Anleger einem Gewerbetreibenden zur Verfügung stellt, ohne, dass diese einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
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