B. Die Körperschaftsteuer
1. Steuerpflichtige Körperschaften
Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer der juristischen Personen“. Betreffend Gewinn- und Einkommensermittlung bzw Steuerentrichtung verweist das KStG 1988 auf das EStG 1988. Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2005 25 %.
Von der KöSt werden alle juristischen Personen erfasst (AG, SE, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine) sowie die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, wenn die anfallenden Einkünfte nicht bei natürlichen Personen der Einkommensbesteuerung unterworfen werden können. Außerdem unterliegen ihr Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Als Personensteuer unterscheidet auch die KöSt zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt (mit dem Welteinkommen) steuerpflichtig ist eine juristische Person in Österreich dann, wenn der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt. Der Begriff „Sitz“ ist in § 27 BAO definiert: er wird für juristische Personen, in Abhängigkeit von der Rechtsform, durch Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief oder Gesetz verankert. Der „Ort der Geschäftsleitung“ (ebenfalls § 27 BAO) ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, der Ort der Willensbildung des Unternehmens (es kann für jedes Unternehmen maximal einen “Ort der Geschäftsleitung” geben). Hat eine Körperschaft ihren Sitz im Inland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Ausland (oder umgekehrt), so spricht man von einer doppelt ansässigen Gesellschaft. Steuerliche Fragen ergeben sich neben dem „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ als Anknüpfungspunkt für das unbeschränkte Besteuerungsrecht bei Vorliegen eines DBA insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Beteiligungserträgen iSd § 10 KStG (vgl dazu Rosenberger SWI 2001, 473 und BMF vom 4.9.2001, SWI 2001, 454)
Beschränkt stpfl. Körperschaften im Sinne § 1 Abs 3 Z 1 KStG, dh solche, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, unterliegen nur mit ihren in § 98 EStG taxativ aufgezählten inländischen Einkünften der KöSt (vgl näher § 21 Abs 1 KStG).
Die KöSt wird durch Veranlagung (ähnlich der ESt) erhoben. Die KöSt-Erklärung ist bis Ende April bzw bei Einreichung in elektronischer Form bis Ende Juni eines jeden Jahres für das Einkommen des Vorjahres beim Finanzamt einzureichen, sofern nicht eine Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgt. Es müssen vierteljährliche Vorauszahlungen per 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. auf die KöSt entrichtet werden.
Die örtliche Zuständigkeit regelt § 58 BAO: es ist danach grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet (ist diese im Ausland, so jenes FA, in dessen Amtsbereich sich ihr Sitz befindet). Für Körperschaften wurde mit dem Jahr 2000 zum Teil die Finanzamtszuständigkeit geändert, insbesondere das bisherige Finanzamt für Körperschaften in Wien wurde aufgelassen und in § 8 AVOG eine Neuregelung der Zuständigkeit vorgenommen, die für sämtliche Körperschaften mit Ausnahme der kleinen und mittleren GmbH sowie Vereinen gilt. Danach sind insbesondere für die AG, große GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen bestimmte Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis im jeweiligen Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben, für die Erhebung der Köst zuständig.
Persönliche Befreiungen von der KöSt sind in § 5 KStG 1988 geregelt:
Insbesondere staatliche Monopolbetriebe (außer in privatrechtlicher Form), bis 1991 die OENB, Pensions- und Unterstützungskassen, Körperschaften, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung sowie nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Z 6 KStG) sowie eigennützige Privatstiftungen mit bestimmten Kapitalerträgen (insbes. Forderungen gegen Banken, Forderungswertpapiere, Beteiligungserträge - vgl dazu die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs 2 KStG) sind von der KöSt befreit. Genauere Hinweise zur “Gemeinnützigkeit” liefern die §§ 34 bis 47 BAO: Die betreffende Körperschaft muss die begünstigten Zwecke unmittelbar und ausschließlich fördern (durch Satzung etc und tatsächliche Geschäftsführung) und darf nicht gleichzeitig einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit ergeht kein eigener Feststellungsbescheid, sondern diese werden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geprüft. Es kann allerdings vom Finanzamt eine diesbezügliche (jedoch unverbindliche) Auskunft eingeholt werden. Nähere Hinweise finden sich in den „Vereinsrichtlinien 2001“.
Für echte Mitgliedsbeiträge (keine Gegenleistungen) besteht keine KöSt-Pflicht. Im Gegenzug sind allerdings die damit verbundenen Ausgaben auch nicht steuerlich abzugsfähig. Unechte Mitgliedsbeiträge unterliegen hingegen sehr wohl der KöSt (bei ihnen handelt es sich um pauschalierte Entgelte für wirtschaftliche Gegenleistungen der Körperschaft an ihre Mitglieder).
Die Gewinnermittlung der Körperschaften erfolgt im wesentlichen nach den Vorschriften des EStG 1988. Einige Ausnahmen bestehen bei jenen Bestimmungen, die speziell auf die Verhältnisse natürlicher Personen zugeschnitten sind. Diese können auf juristische Personen zum Teil nicht angewandt werden, wie zB:
§ 18 EStG → an seine Stelle tritt § 8 Abs 4 KStG
§ 20 EStG → an seine Stelle tritt § 12 KStG
§§ 25, 26 EStG (nichtselbständige Einkünfte)
§§ 34, 35 EStG (außergewöhnliche Belastungen)
Körperschaften können grundsätzlich Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsarten erzielen. Alle nach Handelsrecht buchführungspflichtigen Körperschaften erzielen allerdings ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs 3 KStG 1988) - bezüglich der Einkunftsermittlung der eigen- bzw gemischtnützigen Privatstiftung, die nach Handelsrecht buchungsführungspflichtig ist, vgl die Vorschrift des § 13 Abs 1 KStG.
2. Abzugsfähige Aufwendungen
Neben den Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 EStG sind auch die folgenden Aufwendungen steuerlich abzugsfähig:
Bei AG, GmbH und Genossenschaften sind die im Zuge der Einlagenleistung anfallenden Aufwendungen abzugsfähig (zB Gesellschaftsteuer, sonstige Gründungskosten - Notar, Registergebühren uä; vgl § 11 Z 1 KStG).
Bei Versicherungen können die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden (§§ 15 und 17 KStG). Die Mindeststeuer für Versicherungen beträgt für die in § 17 Abs 3 KStG genannten Einkünfte 20 %.
Seit 2005 können auch unmittelbar mit dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG (dh zu steuerfreien Beteiligungserträgen führenden Kapitalanteilen) in Zusammenhang stehende Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit diese Kapitalanteile zum Betriebsvermögen einer Körperschaft zählen. Dies gilt daher uneingeschränkt für nach § 7 Abs 3 KStG steuerpflichtige Körperschaften, sowie alle anderen Körperschaften, bei denen die Kapitalanteile Bestandteil eines Betriebsvermögens sind (zB zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Privatstiftung zählende Beteiligung).
3. Nicht abzugsfähige Aufwendungen
Liegen sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Teilbetriebe vor, so können nur mit dem steuerpflichtigen Teilbetrieb zusammenhängende Aufwendungen den Gewinn mit steuerlicher Wirkung vermindern. Darüber hinaus sind auch alle Auszahlungen ohne Betriebsausgabencharakter (vgl § 4 Abs 4 EStG) selbstverständlich nicht steuerlich abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind außerdem auch die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl dazu unten 4.).
Einzeln aufgezählte Abzugsverbote finden sich in § 12 KStG:
• Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken der Körperschaft (zB lt Satzung festgelegt), da insoweit Gewinnverwendung vorliegt;
• der unangemessene Teil bestimmter Aufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG (diese stellen uU eine verdeckte Gewinnausschüttung dar);
• Repräsentationsaufwendungen (gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG);
• Zuwendungen, deren...