Versteigerungstermine müssen öffentlich bekannt gemacht werden (§§ 39, 40 Abs. 1 ZVG), wobei neben der Veröffentlichung in einem Amtsblatt 2 auch die Aufnahme „in ein für das Gericht bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem“ ausreicht, wenn das Landesrecht ein solches benennt. Bei geringem Wert des Grundstücks kann auch (§ 39 Abs. 2 ZVG) der Aushang an der Gemeindetafel genügen, falls die Gemeinde selbst noch an einer solchen Tafel veröffentlicht. Eine solche vorgeschriebene Veröffentlichung ist entscheidend für die korrekte Durchführung des Versteigerungstermins, bietet jedoch den Interessenten kaum eine wirkliche Information, wenn sie im Amtsblatt erfolgt.
Dagegen ist der Aushang an der Gerichtstafel (§ 40 Abs. 1 ZVG) auch heute noch eine wichtige Informationsquelle, da dort sehr früh und übersichtlich alle Termine ersichtlich sind. Im Fall der Zentralisierung (vgl. Kapitel 1.1) findet man dort die Termine aller Amtsgerichte des Bezirks. Leider ist dieser Aushang nicht mehr allgemein verbindlich vorgeschrieben. Gerichte, die von der vorstehend genannten Möglichkeit der Veröffentlichung im Internet Gebrauch machen, dürfen vom Aushang absehen. 3
Schon immer haben die Gerichte die Interessenten zusätzlich informiert, wobei das Internet heute die wichtigste Quelle ist. Soweit ersichtlich, veröffentlichen die Gerichte überwiegend auf vier Portalen:
Da nicht alle Gerichte dort veröffentlichen, sich die Praxis ändern kann und manche Gerichte bei mehreren Portalen präsent sind, kann die nachfolgende Übersicht 4 nur annähernd sein. Erkundigung ist unverzichtbar.
Baden-Württemberg: C (27), D (14), A (13)
Bayern: A (29), B (8), C (2), D (1)
Berlin: alle A, dazu D (3)
Bremen: alle A
Brandenburg: A (11), D (10)
Hamburg: alle D, dazu C (3)
Hessen: A (49), C (8), D (2), B (1)
Mecklenburg-Vorpommern: D (18), dazu C (3)
Niedersachsen: C (23) B (4) D (1)
Nordrhein-Westfalen: alle A, dazu C (2)
Rheinland-Pfalz: C (25), B (19)
Saarland: alle A, dazu C (7), B (2)
Sachsen: A (6)
Sachsen-Anhalt: alle A, dazu D (15), C (5)
Schleswig-Holstein: D (15), B (12), A (2), C (1)
Thüringen: D (1), nach Gemeinden auch bei www.immowelt.de
Wichtig:Zu beachten ist, ob es sich wirklich um eine Veröffentlichung des Gerichts nach § 39 oder § 40 Abs. 2 ZVG handelt, oder um eine private Veröffentlichung (z. B. einer Bank), für die das Gericht keine Verantwortung trägt.
Nach wie vor ist die Tageszeitung eine wichtige Informationsquelle, zumal die Gerichte zunehmend sachgemäß formulieren. Allerdings erscheinen diese Anzeigen oft erst recht kurz vor dem Termin.
Um möglichst viele Interessenten anzulocken und so höhere Gebote zu erzielen, weisen die Gläubigerbanken häufig in eigenen Inseraten auf die Versteigerung ihres Objekts hin und bieten telefonische Information an. Hiergegen ist nichts einzuwenden, wenn diese Inserate den Leser ohne Weiteres erkennen lassen, dass es sich bei der angebotenen Auskunft um jene der Bank, nicht des Gerichts, handelt. Üblich sind Formulierungen wie „Näheres durch die beteiligte Bank unter Telefon …“ oder „Auskunft durch die betreibende Gläubigerin unter ….“
Praxis-Tipp:Sollte aber ein Inserat so abgefasst sein, dass der Leser davon ausgehen muss, die angebotene Auskunft sei jene des Gerichts, ist Vorsicht angebracht. Wer nichts zu verbergen hat, versteckt sich nicht! Meldet sich bei einem Anruf auf ein solches Inserat statt des Gerichts eine Bank, sollte man sofort auflegen und lieber Auskünfte beim Gericht einholen. Auch hinter einem „Sonderbeauftragten“ steht nie das Gericht!
Auch die Gläubigerbanken veröffentlichen ihre eigenen Informationen in der Presse und auf Internetportalen. Selbst wenn diese korrekt formuliert sind (z. B. Auskunft durch die „Gläubigerbank“), ist stets zu bedenken, dass die Bank wirtschaftlicher Gegner des Bieters ist. Sie will viel erzielen, er will wenig bieten! Deren „Informationen“ sollten überprüft werden!
Soweit noch Aushänge an der Gemeindetafel erfolgen, ist das dort eine frühe und gute Information. Dagegen haben die kostenpflichtigen Versteigerungskalender im Internet weitgehend ihre ohnehin geringe Bedeutung verloren. Auch versuchen Makler auf diesem Gebiet tätig zu werden. Deren Inanspruchnahme ist aber ebenfalls kostenpflichtig.
Muster: AushangAmtsgericht | Kaiserslautern, 3. Januar 2015 |
Terminsbestimmung:
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Grundbuch von Hohenecken Blatt 665 eingetragenen, nachstehend bezeichneten Grundstücke am
16. April 2015 um 14 Uhr
im Amtsgerichtsgebäude, Bahnhofstraße 24, Kaiserslautern, Sitzungssaal 3 versteigert werden:
lfd.Nr. | Gemarkung | FlSt. | Wirtschaftsart und Lage | Größe |
---|
1 | Hohenecken | 443 | Hof- und Gebäudefläche Winzergasse 16 | 0,0133 ha |
2 | Hohenecken | 444 | Garten in der Winzergasse | 0,0244 ha |
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