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Ich gehe bis nach Karlsruhe

Eine Geschichte des Bundesverfassungsgerichts - Ein SPIEGEL-Buch

AutorRolf Lamprecht
VerlagDeutsche Verlags-Anstalt
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl352 Seiten
ISBN9783641060947
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Die letzte Instanz - 60 Jahre Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Eckpfeiler der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland. Es überwacht die Einhaltung des Grundgesetzes und bildet ein Gegengewicht zur staatlichen Politik. Als letzte Zuflucht in Rechtsstreitigkeiten genießt es ein hohes Ansehen bei den Bürgern. Seit seiner Gründung 1951 hat das Gericht in seinen Entscheidungen nicht nur wichtige gesellschaftliche Veränderungen sichtbar gemacht, sondern auch vorangetrieben. Rolf Lamprecht, der die Arbeit des Gerichts seit dessen Gründung beobachtet hat, schildert anhand der neun Präsidentschaften die Geschichte dieser Institution und zeigt die Bedeutung der Karlsruher Urteile für das öffentliche Leben in der Bundesrepublik.

Rolf Lamprecht, geboren 1930, schrieb seine Doktorarbeit über das Bundesverfassungsgericht und war von 1968 bis 1998 'Spiegel'-Korrespondent bei den obersten Gerichtshöfen. Er gehörte zu den Mitbegründern der Justizpressekonferenz, deren Vorsitzender er viele Jahre lang war. Rolf Lamprecht veröffentlichte zahlreiche Bücher zu rechtspolitischen Themen, zuletzt 'Die Lebenslüge der Juristen. Warum Recht nicht gerecht ist' (DVA, 2008).

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Leseprobe
"Kenntnis der eigenen Abstammung (S. 171-172)

Mit so einem Sprung nach vorn machte Ende Januar 1989 Herzogs Senat von sich reden. Die Richter des Ersten entschieden: »Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.«12 Das hörte sich im ersten Moment selbstverständlich an, war es aber nicht. Erst die Karlsruher Entscheidung löste ein Problem, das lange umstritten war. Die offene Frage: Wessen Position hat Vorrang – die eines zweifelnden Kindes, das wissen will, wer sein Vater ist, oder die seiner Mutter, die ihre Reputation, ihre Ehe und den Familienfrieden schützen möchte? Eine junge Frau hatte, als sie gerade volljährig geworden war, Klage eingereicht. Ihr Ziel:

»Feststellung, dass sie nicht das eheliche Kind des Ehemannes ihrer Mutter sei«. In der mündlichen Verhandlung bekannten sich die Mutter und der Mann zu ihrer Ehe. Das Amtsgericht Hamburg legte den Fall in Karlsruhe vor. Der Bundesjustizminister, vom Gericht um eine Stellungnahme gebeten, widersprach dem Antrag der jungen Frau: Der Gesetzgeber sei nicht gehindert, »den Schutz der Ehe der Mutter als vorrangig anzusehen«. Der Erste Senat, der über Jahrzehnte die Rechte des Individuums gestärkt und kultiviert hatte, blieb dieser Tradition treu – und entschied:

Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Sie bietet dem Einzelnen »wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität«. Wenn einer zweifelt, meinten die Richter, lässt sich der Familienfrieden ohnehin nicht bewahren; durch Gesetz ist weder zu »verhindern, dass das Kind Verdacht über seine nichteheliche Abstammung schöpft, noch dass es diesen Verdacht in der Familie zur Sprache bringt«; Paragrafen können auch nicht »einen arglosen Ehemann gegen Informationen über die wahre Vaterschaft abschirmen« – und »folglich die Mutter nicht vor Konsequenzen bewahren, die er daraus zieht«.

Das Gericht: »Insoweit wird daher durch den Ausschluss des Anfechtungsrechts weder die Ehe der Mutter noch der Familienfriede geschützt.« Was nach einem Karlsruher Urteil kommt, bleibt zumeist im Dunkeln. Ob der Prozesserfolg der jungen Frau ein Pyrrhussieg war, weiß keiner. Durch eine gerichtlich angeordnete Analyse des Erbguts bekam sie zwar Sicherheit; sie erfuhr nun, was sie ohnehin wusste oder ahnte: dass sie nicht vom Ehemann ihrer Mutter abstammte, den sie lange für ihren Vater gehalten hatte.

Doch darüber hinaus war sie so schlau wie zuvor. Wer ihr Vater war, konnte sie nur von ihrer Mutter erfahren. Wenn die sich sperrte, war das Recht mit seinem Latein am Ende. Keiner kann sagen, was geschehen soll, wenn eine Mutter auf den Schutz ihrer Intimsphäre pocht. Soll ein Richter sie zwingen, den Namen des Vaters preiszugeben? Wenn ja – wie? Indem er Beugehaft androht und verhängt? Dürfte er das unbegrenzt und immer wieder von Neuem tun?"
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