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Unternehmensbewertung für substanzsteuerliche Zwecke

Eine empirische Analyse des Stuttgarter Verfahrens und alternativer Ansätze

AutorJens Müller
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl185 Seiten
ISBN9783834999276
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis54,99 EUR
Auf der Basis einer umfangreichen empirischen Analyse geht Jens Müller den Fragen nach, wie stark eine Bewertung durch das Stuttgarter Verfahren von Marktwerten abweicht und in welchen Fällen eine akzeptable Approximation des Marktwertes erreicht wird.

Dr. Jens Müller promovierte bei Prof. Dr. Caren Sureth am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere betriebswirtschaftliche Steuerlehre, an der Universität Paderborn.

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Leseprobe
1 Einleitung (S. 1)

1.1 Problemstellung

Im Jahr 2005 existierten in der Bundesrepublik Deutschland 452.946 Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 7.258 Aktiengesellschaften einschließlich der Kommanditgesellschaften auf Aktien. Nachdem die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer seit 1997 nicht mehr erhoben werden, unterliegen Anteile an Kapitalgesellschaften, die einem Steuerp.ichtigen nach § 2 Abs. 1 ErbStG zuzurechnen sind, nur noch der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Steuerlast ergibt sich unter Berücksichtigung von Freibeträgen aus dem Steuersatz und der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich gilt für die De- .nition der Bemessungsgrundlage der Bewertungsgrundsatz des gemeinen Wertes. Dieser wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen."

Ein so definierter Verkehrswert lässt sich relativ leicht feststellen, wenn Informationen aus aktuellen Veräußerungen, wie etwa bei börsennotierten Unternehmen, vorliegen. Da jedoch nur 1.168 deutsche Unternehmen an einer deutschen Börsen gehandelt werden, muss für die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ein Wert geschätzt werden.

Die Schätzung des Unternehmenswertes muss nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG „unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft" erfolgen. Seit 1953 wird zu diesem Zweck das von der Finanzverwaltung Stuttgart eingeführte Stuttgarter Verfahren verwendet. Nur in Ausnahmefällen kann von der Anwendung dieses Verfahrens abgesehen werden.

Der Wert des Stuttgarter Verfahrens ergibt sich aus einer Kombination aus dem Reinvermögen und den gewichteten durchschnittlichen historischen Ergebnissen des zu bewerteten Unternehmens. Es wird dabei von der Fiktion ausgegangen, dass ein potenzieller Käufer nur bereit ist, einen über dem Vermögenswert liegenden Kaufpreis zu zahlen, wenn die Erträge in einem übersehbaren Zeitraum eine bessere Rendite erzielen als die einer alternativen Anlage.

In dieser Beschreibung der Intuition des Verfahrens wird deutlich, dass der Ausgangspunkt der Wertermittlung die Substanzkomponente des Unternehmens ist. In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird jedoch bezweifelt, dass das Stuttgarter Verfahren geeignet ist, um den gemeinen Wert des Unternehmens, der sich nach Kolbe aus Substanz- und Geschäftswert zusammensetzt, zu bestimmen.

Ist das Stuttgarter Verfahren nicht in der Lage, den Marktwert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft zumindest näherungsweise zu schätzen, so wird der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 3 GG, dem sog. Gleichheitssatz. Demnach müssen die Steuerpflichtigen „rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden". In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt.

Demnach kommt es zu einer gleichheitswidrigen Belastungswirkung, da es an einer realistischen Bemessungsgrundlage fehlt. Die Unterschiede zwischen Steuer- und Marktwerten der verschiedenen Vermögensarten, so auch bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, sind nicht nur groß, sondern variieren zudem stark. Der Gesetzgeber muss diesen Mangel bis zum 31.12.2008 beseitigen.

Die verfassungskonforme Reform der erbschaftsteuerlichen Bewertung setzt eine Analyse der gegenwärtigen Missstände voraus, um die ausgelösten Effekte abschätzen zu können. Die bisherigen Studien widmen sich dem Problemfeld fast ausschließlich auf einer qualitativen Ebene. Neben vielen steuerjuristischen Arbeiten nähern sich nur wenige Autoren dem Problem aus einer betriebswirtschaftlichen Perspektive.

Eine umfassende quantitative Untersuchung der Effekte, die durch die geltende Rechtslage hervorgerufen wird, fehlt gänzlich. Dieser Forschungslücke ist meine Arbeit gewidmet.
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort6
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis9
Abbildungsverzeichnis12
Tabellenverzeichnis13
Abkürzungsverzeichnis15
Symbolverzeichnis18
1 Einleitung20
1.1 Problemstellung20
1.2 Aufbau der Arbeit22
2 Unternehmensbewertung für substanzsteuerliche Zwecke24
2.1 Einführung24
2.2 Regelbewertung26
2.3 Vermögenswert28
2.4 Ertragshundertsatz30
2.5 Zu- und Abschläge vom gemeinen Wert32
2.6 Kritische Betrachtung des Stuttgarter Verfahrens33
2.7 Diskussion der erbschaftsteuerlichen Verfassungsmäßigkeit in der Literatur38
2.8 Entwicklung der Rechtsprechung zur steuerlichen Anteilsbewertung41
2.9 Vorschläge zur Lösung des Bewertungsproblems in der Literatur45
3 Einfluss wertbestimmender Faktoren auf die Differenz von Steuer- und Marktwert48
3.1 Einführung48
3.2 Das Stuttgarter Verfahren in der betriebswirtschaftlichen Literatur49
3.3 Schätzung eines Marktwertes52
3.4 Modell und Datengrundlage55
3.5 Ergebnisse58
3.6 Zusammenfassung68
4 Empirische Untersuchung der Differenz von Steuer- und Marktwert71
4.1 Einführung71
4.2 Die Quantifizierung der Wertlücke in der Literatur72
4.3 Hypothesen, Modell und Datengrundlage74
4.4 Ergebnisse82
4.5 Zusammenfassung115
5 Steuerliche Unternehmensbewertung durch Multiples118
5.1 Einführung118
5.2 Das Multiplikatorverfahren in der Literatur121
5.3 Unternehmensbewertung auf Basis von Multiplikatoren131
5.4 Modell und Datengrundlage139
5.5 Ergebnisse153
5.6 Zusammenfassung180
6 Schlussbemerkung182
Literaturverzeichnis186
Rechtsquellenverzeichnis199

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