Das Kyotoprotokoll hat erfolgreich weltweit das öffentliche Bewusstsein für Probleme geschärft, die mit dem Klimawandel verbunden sind. Für eine zukunftsorientierte Klima-und Energiepolitik ist die Förderung der erneuerbaren Energien von wesentlicher Bedeutung, denn bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung ist die Energieversorgung auf der Basis fossiler Energieträger meist kostengünstiger als die Nutzung regenerativer Energien. Um die Nutzung erneuerbarer Energien zu verstärken, ist unter diesen Marktbedingungen eine gezielte Unterstützung durch den Staat erforderlich.[38] In der Praxis kommt der in Abbildung 9 dargestellte Instrumentenmix zur Förderung
erneuerbarer Energien zur Anwendung[39]. Diese Förderung ist insbesondere sinnvoll und notwendig, um die Markteinführung der zu kunftsorientierten Photovoltaiktechnologie zu unterstützen.
Abbildung 9: Instrumentenmix
Quelle: eigene Erstellung
Zugunsten der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz wurde 2007 das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) beschlossen. Es enthält ein umfassendes Maßnahmepaket von 29 Einzelpaketen und ist einer modernen Volkswirtschaft angemessen. Mit dem IEKP legt die Bundesregierung die Grundlage für eine zukunftsgerichtete Energie- und Klimapolitik. Das IEKP dient im Bereich der Energieversorgung zur Förderung erneuerbarer Energien. Es hat das Ziel, die derzeitige Abhängigkeit Deutschlands im Bereich des Energieimportes zu verringern. Das zweite Maßnahmepaket des IEKP ist das EEG, welches die Förderung regenerativ erzeugten Stromes durch Einspeisevergütung regelt.[40] Damit fördert das EEG die verschiedenen Sparten von erneuerbarer Energie durch Zuschüsse. Ein weiteres Programm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung der erneuerbaren Energien ist das sogenannte Marktanreizprogramm. Hiernach unterstützen EU, Bund, Länder, Gemeinden und Energieversorger die Markteinführung umweltfreundlicher Energietechniken mit einer Vielzahl von Förderprogrammen. (siehe Anhang B) Die Investitionsförderung im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundes zur Förderung erneuerbarer Energien wurde vom Deutschen Bundestag im Mai dieses Jahres eingestellt. Es werden keine Mittel mehr für thermische Solaranlagen, Biomasseheizungen und Wärmepumpen durch den Bund zur Verfügung gestellt.[41]
Die Forschungsförderung für erneuerbare Energie hingegen unterstützt die wissenschaftliche Begleitung, bei der im Bereich der Photovoltaik die verschiedensten Projekte (siehe Anhang C) von der Bundesregierung gefördert wurden.
Schon seit 1999 finanziert die bundeseigene Bank Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Solarstromanlagen im Rahmen des 100.000-Dächer-Programmes. Bei diesem Sonderdarlehen wurden die Kreditzinsen aus dem Bundeshaushalt getragen. Zinsgünstige Darlehen bot der Bund auch bis 2003 über die Deutsche Ausgleichsbank, die 2003 in die KfW integriert wurde. Diese führt die Förderprogramme der ehemaligen Deutschen Ausgleichsbank weiter. Zwischenzeitlich werden auch ohne Zinssubventionen des Bundes über die KfW Sonderkredite im Bereich des Solarstromes angeboten. Auch im Rahmen des Konjunkturpaketes können Förderungen über die KfW in Anspruch genommen werden. Die Besonderheit ist hierbei, dass das Darlehen mit Haftungsfreistellung gewährt wird. Demnach müssen die Banken keine Haftung
übernehmen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Kredite auch an Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Lagen gewährt werden können. [42] Darüber hinaus bietet die LBS Hessen-Thüringen als erste Bausparkasse 2001 einen besonderen Solarstromkredit an.[43]
Bezogen auf die guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch das EEG geben Bundesländer, Kommunen und Energieversorger Zuschüsse. Jedoch fördert der Bund nur noch Demonstrationsanlagen und Solaranlagen auf Schulen. Einige Bundesländer gewähren Zuschüsse für landwirtschaftliche Betriebe, so zum Beispiel aus dem Agrar-Investitionsförderprogramm. Für Berlin und die neuen Bundesländer kann die Investitionszulage in Betracht kommen.[44] Die Sächsische Aufbaubank GmbH (SAB) gewährt für Anlagen mit einer Spitzenleistung bis maximal 15 kWp einen Zuschuss von 250,00 Euro pro kWp. Für Freiflächenanlagen wird dieser Zuschuss jedoch nicht gewährt.
Eines der effektivsten Förderungsinstrumente Deutschlands zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien findet seine Ausprägung im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG). Ziel des EEG ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 30 % kontinuierlich zu steigern.[45] Das EEG einschließlich der regelmäßigen Novellierungen ersetzt seit dem 1. August 2000 das Stromeinspeisungsgesetz. Im Januar 2004 wurde das Photovoltaikvorschaltgesetz nahezu unverändert in das EEG 2004 übernommen. Die letzte Novellierung erfolgte am 6. Mai 2010 und eine weitere Novellierung ist für das Jahr 2012 beschlossen. Den Zusammenhang zwischen der Entwicklung an aus regenerativen Energieträgern erzeugten Stroms und der unterstützenden Gesetzgebung veranschaulicht Abbildung 10.
Im EEG werden nicht nur die Beziehungen des Stromeinspeisers zum Staat geregelt, sondern ebenso das Verhältnis zu den Netzbetreibern und den Energieversorgern. Das EEG organisiert die Anschluss-, die Abgabe- und die Vergütungspflicht der Energieversorgungsunternehmen (§§ 4 und 5 EEG) für Regenerativstrom. Des Weiteren wird die konkrete Höhe der Vergütung bezüglich der Erzeugungsart (§§ 6-11 EEG) sowie
die Verteilung der anfallenden Netzkosten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Stromeinspeisern (§ 13 EEG) festgelegt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst die Primärenergieträger, so unter anderem Solarenergie, Wind- und Wasserkraft und Biomasseanlagen.
Abbildung 10: Beitrag der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung in Deutschland 1990 -2009
Quelle: eigene Erstellung in Anlehnung an www.erneuerbare-energien.de
Auf dieser rechtlichen Grundlage sind Photovoltaik-Projekte zu einer interessanten Form der Geldanlage geworden, welche dank der staatlichen Einspeisungsvergütung ein hohes Maß an Sicherheit bieten. Die künftige Vergütung für Solarstrom wird an die aktuelle Marktentwicklung angepasst. Das bedeutet eine Senkung der Vergütung zum 1. Juli 2010
- für Dachanlagen um 16 %
- für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen um 11 % und
- für alle sonstigen Flächen um 15 %.
Ab 2011 gilt für alle Flächen ein einheitlicher Degressionsatz von 9 %.[46] Eine weitere Besonderheit ist die Einführung einer zubauabhängigen Degression. Für 2010 sind es 1.100 MW und 1.700 MW und für 2011 1.200 MW und 1.900 MW. Hier kann bei Über
oder Unterschreiten für das Folgejahr die Degression um 1 % angehoben bzw. abgesenkt werden.[47]
Eine entsprechende EEG-Vergütung für Solarstromanlagen auf Freiflächen im Außenbereich, insbesondere für große Solarparks, wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 32 EEG erfüllt werden. Hiernach sind die sogenannten Freiflächenanlagen immer genehmigungspflichtig, weil die Belange des Natur- und Landschaftschutzes berücksichtigt werden müssen (vgl. § 32 Abs. 2 EEG i. V. § 30 BauGB oder § 38 S.1 BauGB). Die Flächenkriterien des § 32 Abs. 2 und 3 EEG wurden in der Novelle 2010 neu justiert. Ab 1. Januar 2011 gilt ein neues und völliges Neubauverbot von Freiflächenanlagen auf Ackerflächen[48], um zum Beispiel für den Nahrungsmittelanbau wertvolle Flächen zu schützen. Bis 31. Dezember 2010 gilt eine Übergangsregelung für Freiflächenanlagen auf Äckern. Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, für die bereits bis zum 25. März 2010 eine Baugenehmigung vorlag und deren Inbetriebnahme bis zum Endes des Jahres erfolgt, erhalten die reguläre Vergütung in Höhe von 28,43 Ct/kWh. Als Alternative zu den Äckern können Photovoltaikanlagen auf Konversionsflächen errichtet werden. Konversionsflächen im Sinne des § 32 Abs. 3 EEG können versiegelte Flächen, Flächen aus wirtschaftlicher und militärischen Nutzung, aber auch Flächen aus wohnungsbaulicher oder verkehrlicher Nutzung sein.[49] Für diese Fallstudie wird die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer...